Reisepreisminderung fordern - Musterbrief & Vorlage

Sehr geehrte Damen und Herren,

vom [Anreise] bis [Abreise] habe ich die bei Ihnen gebuchte Pauschalreise nach [Reiseziel] angetreten. Gebucht waren das Hotel [Hotelname] in der Kategorie [gebuchte Kategorie] sowie [gebuchte Verpflegung]. Der Gesamtreisepreis für [Anzahl] Reisende betrug [Gesamtreisepreis] €.

Die Reise wies folgende Mängel auf:

  • Mangel 1: [Beschreibung, z. B. Baulärm ab 7 Uhr vor dem Zimmer] – vom [Datum] bis [Datum], insgesamt [Anzahl] Tage
  • Mangel 2: [Beschreibung, z. B. Pool und Sportanlagen gesperrt] – vom [Datum] bis [Datum], insgesamt [Anzahl] Tage
  • Mangel 3: [Beschreibung] – vom [Datum] bis [Datum], insgesamt [Anzahl] Tage

Die Mängel habe ich am [Datum der Mängelanzeige] vor Ort gegenüber [Name der Reiseleitung] angezeigt und um Abhilfe gebeten. (Abhilfe wurde bis zur Abreise nicht geschaffen.) (Die angebotene Ersatzleistung habe ich abgelehnt, weil sie der gebuchten Leistung nicht gleichwertig war.) Zum Nachweis füge ich [Fotos, Mängelprotokoll, Namen der Zeugen] bei.

Nach § 651i Abs. 1 BGB haben Sie mir die Pauschalreise frei von Reisemängeln zu verschaffen. Für die Dauer eines Reisemangels mindert sich der Reisepreis nach § 651m Abs. 1 Satz 1 BGB kraft Gesetzes; einer gesonderten Minderungserklärung bedarf es dazu nicht. Da ich mehr als den geminderten Reisepreis gezahlt habe, ist mir der Mehrbetrag nach § 651m Abs. 2 Satz 1 BGB zu erstatten.

Ich beziffere die Minderung auf [Prozentsatz] % des anteiligen Tagesreisepreises für [Anzahl] Tage und fordere Sie auf, mir [Minderungsbetrag] € zu erstatten.

(Zusätzlich sind mir durch die Mängel folgende Mehrkosten entstanden, die ich nach § 651n Abs. 1 BGB als Schadensersatz geltend mache: [Position und Betrag]. Die Belege liegen in Kopie bei.)

Bitte überweisen Sie den Betrag bis zum [Datum, mindestens 14 Tage] auf folgendes Konto:

  • Kontoinhaberin/Kontoinhaber: [Name]
  • IBAN: [IBAN]
  • Verwendungszweck: [Buchungsnummer]

Bitte bestätigen Sie mir den Eingang dieses Schreibens. Sollten Sie die Frist verstreichen lassen, behalte ich mir vor, den Anspruch gerichtlich geltend zu machen.

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Der Reisepreis mindert sich von selbst – zurückgezahlt wird er nur auf Verlangen

Kurz gesagt: Ist eine Pauschalreise mangelhaft, mindert sich der Reisepreis nach § 651m Abs. 1 Satz 1 BGB für die Dauer des Mangels kraft Gesetzes – eine Minderungserklärung brauchen Sie dafür nicht. Was Sie zu viel gezahlt haben, muss der Reiseveranstalter nach § 651m Abs. 2 Satz 1 BGB erstatten. Voraussetzung ist, dass Sie den Mangel nach § 651o Abs. 1 BGB unverzüglich angezeigt haben. Zeit für die Forderung haben Sie zwei Jahre ab dem vertraglich vorgesehenen Reiseende.

Das ist der entscheidende Unterschied zu fast allen anderen Verbraucherrechten: Sie müssen die Minderung nicht erklären, nicht beantragen und nicht begründen. Sie ist bereits eingetreten, als der Bauzaun vor dem Zimmer stand. Ihr Brief tut nur eines – er beziffert den Betrag und fordert die Rückzahlung.

Was als Reisemangel zählt

Der Reiseveranstalter hat Ihnen die Pauschalreise nach § 651i Abs. 1 BGB frei von Reisemängeln zu verschaffen. Mangelfrei ist sie nach Absatz 2, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat – und das ist alles, was im Katalog, im Buchungsportal oder in der Reisebestätigung stand. „Direkte Strandlage“, „Meerblick“, „Halbpension mit Buffet“, „beheizter Pool“: Was beworben wurde, ist vereinbart.

Fehlt eine ausdrückliche Vereinbarung, kommt es darauf an, ob sich die Reise für den vertraglich vorausgesetzten Nutzen eignet, sonst für den gewöhnlichen Nutzen und ob sie die bei Reisen dieser Art übliche Beschaffenheit aufweist. Deshalb gilt in einem Vier-Sterne-Familienhotel ein anderer Maßstab als in einer einfachen Pension. § 651i Abs. 2 Satz 3 BGB stellt ausdrücklich klar: Ein Reisemangel liegt auch vor, wenn der Veranstalter Leistungen gar nicht oder mit unangemessener Verspätung verschafft.

Typische Fälle aus der Beratungspraxis der Verbraucherzentralen sind Baustellenlärm, Ungeziefer, verdorbenes Essen, gesperrte Sportanlagen und fehlende Kinderbetreuung. Nicht jede Unannehmlichkeit ist ein Mangel: Regenwetter, ein voller Strand oder unfreundliche Mitreisende gehören zum allgemeinen Lebensrisiko.

Die Mängelanzeige vor Ort – hier scheitern die meisten Ansprüche

Nach § 651o Abs. 1 BGB haben Sie dem Reiseveranstalter einen Reisemangel unverzüglich anzuzeigen. Absatz 2 zieht daraus die harte Konsequenz: Soweit der Veranstalter wegen einer schuldhaft unterlassenen Anzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, können Sie weder die Rechte aus § 651m geltend machen noch Schadensersatz nach § 651n verlangen. Wer erst zu Hause reklamiert, hat im Regelfall nichts mehr in der Hand.

Adressat ist der Reiseveranstalter, nicht der Hotelier. Die örtliche Reiseleitung ist seine Vertretung – eine Beschwerde an der Hotelrezeption genügt nicht, sofern die Reisebedingungen nichts anderes vorsehen. Lassen Sie sich die Anzeige quittieren: Ein „zur Kenntnis genommen“ der Reiseleitung auf Ihrer schriftlichen Mängelanzeige reicht aus. Ist niemand erreichbar, schreiben Sie eine E-Mail an die Zentrale und heben Sie den Sendebeleg auf.

Sammeln Sie Beweise, solange Sie vor Ort sind – Fotos mit Datum, kurze Videos, Namen und Anschriften von Zeuginnen und Zeugen, ärztliche Atteste bei Erkrankungen. Im Streitfall tragen Sie die Beweislast für den Mangel und für seine Dauer.

Abhilfe, Ersatzleistung, Selbstabhilfe

Verlangen Sie Abhilfe, muss der Veranstalter den Mangel nach § 651k Abs. 1 Satz 1 BGB beseitigen. Verweigern darf er das nur, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder – gemessen am Ausmaß des Mangels und am Wert der betroffenen Leistung – unverhältnismäßige Kosten verursacht.

Rührt sich nichts, können Sie nach § 651k Abs. 2 Satz 1 BGB selbst Abhilfe schaffen und die erforderlichen Aufwendungen ersetzt verlangen – aber erst, nachdem Sie eine angemessene Frist gesetzt haben. Auf die Frist kommt es nach Satz 2 nur dann nicht an, wenn der Veranstalter die Abhilfe verweigert oder sofortige Abhilfe notwendig ist. Wer ohne Fristsetzung ins teurere Hotel umzieht, bleibt auf der Rechnung sitzen.

Bietet der Veranstalter Ersatzleistungen an und sind diese nicht mindestens gleichwertig, hat er Ihnen nach § 651k Abs. 3 Satz 2 BGB zusätzlich eine angemessene Herabsetzung des Reisepreises zu gewähren. Nicht vergleichbare oder unangemessen vergütete Ersatzleistungen dürfen Sie nach Satz 3 ablehnen.

Wie hoch die Minderung ausfällt

§ 651m Abs. 1 Satz 2 BGB gibt die Rechenregel vor: Der Reisepreis ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in dem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der mangelfreien Reise zum wirklichen Wert gestanden hätte. Satz 3 erlaubt ausdrücklich die Schätzung, soweit eine genaue Berechnung nicht möglich ist – und das ist sie praktisch nie.

In der Praxis rechnet man deshalb tageweise: Reisepreis geteilt durch die Reisetage ergibt den Tagespreis, davon der Minderungssatz, multipliziert mit der Zahl der betroffenen Tage. Anhaltspunkte für den Satz liefern die Frankfurter Tabelle, die Kemptener Reisemängeltabelle und die ADAC-Reisepreisminderungstabelle, auf die auch die Verbraucherzentralen verweisen. Keine davon ist Gesetz: Gerichte ziehen sie als Orientierung heran, gebunden sind sie daran nicht. Nennen Sie im Brief also einen begründeten Satz, aber verkaufen Sie ihn nicht als feststehende Größe.

Ein Rechenbeispiel, bewusst mit runden Zahlen: Die Reise kostet 1.400 € für 14 Tage – das sind 100 € pro Tag. War der Pool an drei Tagen gesperrt und setzen Sie dafür 10 % an, ergibt das 3 × 100 € × 10 % = 30 €. Kam an denselben drei Tagen Baulärm hinzu, den Sie mit weiteren 20 % bewerten, sind es zusammen 3 × 100 € × 30 % = 90 €. Der Prozentsatz ist der einzige Teil dieser Rechnung, den Sie begründen müssen – die Tabellen liefern dafür das Argument, alles Übrige ergibt sich aus Ihrer Buchungsbestätigung.

Zwei Punkte werden regelmäßig falsch gerechnet. Erstens gilt die Minderung nur für die Dauer des Mangels – war der Pool drei von vierzehn Tagen gesperrt, mindern Sie drei Tage, nicht die ganze Reise. Zweitens addieren sich mehrere gleichzeitige Mängel nicht ungebremst; sie werden zu einem Gesamtsatz zusammengeführt, der die Beeinträchtigung insgesamt abbildet.

Fristen und Rechtsgrundlagen

FristWorum es gehtGrundlage
unverzüglichMängelanzeige beim Reiseveranstalter – ohne sie entfallen Minderung und Schadensersatz§ 651o Abs. 1 und 2 BGB
angemessene FristFristsetzung zur Abhilfe, bevor Sie selbst Abhilfe schaffen und Kosten ersetzt verlangen§ 651k Abs. 2 Satz 1 BGB
keine Frist nötigwenn der Veranstalter die Abhilfe verweigert oder sofortige Abhilfe notwendig ist§ 651k Abs. 2 Satz 2 BGB
keineMinderung selbst – sie tritt kraft Gesetzes ein, es gibt keine Erklärungsfrist§ 651m Abs. 1 Satz 1 BGB
2 JahreVerjährung aller Ansprüche, beginnend mit dem Tag, an dem die Reise vertragsgemäß enden sollte§ 651j BGB
max. 3 NächteKostentragung für notwendige Beherbergung, wenn die Rückbeförderung wegen außergewöhnlicher Umstände unmöglich ist§ 651k Abs. 4 BGB
ohne Begrenzungdieselbe Beherbergung bei Schwangeren, unbegleiteten Minderjährigen, Personen mit eingeschränkter Mobilität oder medizinischem Betreuungsbedarf – bei Anzeige mindestens 48 Stunden vor Reisebeginn§ 651k Abs. 5 Nr. 2 BGB

Schadensersatz und verdorbene Urlaubstage

Die Minderung holt zurück, was Sie zu viel gezahlt haben. Alles, was der Mangel Sie zusätzlich gekostet hat, läuft über § 651n Abs. 1 BGB – Taxifahrten zum Ersatzhotel, Arztkosten nach verdorbenem Essen, ein nachgekaufter Koffer. Beides steht nebeneinander, Sie müssen sich nicht entscheiden.

Der Schadensersatz entfällt allerdings in drei Konstellationen: wenn Sie den Mangel selbst verschuldet haben, wenn ihn ein unbeteiligter Dritter verschuldet hat und er für den Veranstalter weder vorhersehbar noch vermeidbar war, oder wenn er durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände verursacht wurde. Die Minderung bleibt in allen drei Fällen bestehen – sie setzt kein Verschulden voraus. Wer wegen eines Vulkanausbruchs oder eines Generalstreiks im Zielland eine halbe Woche im falschen Hotel sitzt, bekommt den Preis gemindert, aber keinen Ersatz für die Mehrkosten.

Wird die Reise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt, kommt nach § 651n Abs. 2 BGB eine angemessene Entschädigung in Geld für die nutzlos aufgewendete Urlaubszeit hinzu. Die Schwelle liegt hoch: Ein gesperrter Tennisplatz reicht nicht, eine über Tage unbewohnbare Unterkunft schon. Ist der Veranstalter zum Schadensersatz verpflichtet, hat er nach Absatz 3 unverzüglich zu leisten.

Wann das Pauschalreiserecht überhaupt gilt

Die §§ 651i ff. BGB gelten für Pauschalreisen. Das ist nach § 651a Abs. 2 BGB eine Gesamtheit von mindestens zwei verschiedenen Arten von Reiseleistungen für den Zweck derselben Reise – etwa Flug und Hotel, Hotel und Mietwagen. Dass Sie die Bausteine selbst zusammengeklickt haben, schadet nicht: Satz 2 Nummer 1 erfasst ausdrücklich auch Leistungen, die auf Wunsch des Reisenden oder nach seiner Auswahl zusammengestellt wurden.

Nicht erfasst sind nach § 651a Abs. 5 BGB unter anderem Tagesreisen unter 24 Stunden ohne Übernachtung bis zu einem Reisepreis von 500 Euro sowie Reisen, die nur gelegentlich und ohne Gewinnerzielungsabsicht einem begrenzten Personenkreis angeboten werden. Für die reine Hotelbuchung oder den einzeln gebuchten Flug gilt stattdessen das allgemeine Miet-, Werk- oder Beförderungsrecht – bei Flügen zusätzlich die EU-Fluggastrechte.

Eine Falle für Reiseportale lohnt den Blick: Nach § 651c Abs. 1 BGB gilt auch derjenige als Reiseveranstalter, der Ihnen online eine zweite Art von Reiseleistung vermittelt, dabei Ihren Namen, Ihre Zahlungsdaten und Ihre E-Mail-Adresse weitergibt und der zweite Vertrag spätestens 24 Stunden nach der ersten Buchungsbestätigung zustande kommt. Die Verträge gelten dann nach Absatz 2 zusammen als ein Pauschalreisevertrag – mit allen Rechten aus diesem Kapitel.

Was in das Schreiben gehört

  • Buchungsnummer und Reisezeitraum – ohne sie findet die Sachbearbeitung den Vorgang nicht
  • gebuchte Leistung im Wortlaut: Hotel, Zimmerkategorie, Verpflegung, Lage, so wie sie in der Reisebestätigung stehen
  • jeder Mangel einzeln, mit Beginn, Ende und Anzahl der betroffenen Tage – die Dauer entscheidet über die Höhe
  • Datum und Adressat der Mängelanzeige vor Ort samt Nachweis, dass Abhilfe nicht oder nicht ausreichend geschaffen wurde
  • der Gesamtreisepreis, der angesetzte Minderungssatz und der daraus errechnete Betrag in Euro
  • Mehrkosten getrennt ausgewiesen, wenn Sie zusätzlich Schadensersatz nach § 651n BGB verlangen
  • IBAN und Kontoinhaber sowie eine Zahlungsfrist von mindestens 14 Tagen
  • Anlagen in Kopie: Reisebestätigung, Mängelprotokoll, Fotos, Belege, Zeugenangaben – niemals Originale

Schicken Sie den Brief nachweisbar, am besten per Einwurfeinschreiben, und heben Sie eine Zweitschrift samt Anlagenliste auf. Kommt keine Reaktion, hilft die Beschwerdestelle Ihrer Verbraucherzentrale weiter; bei Buchungen bei einem Anbieter aus einem anderen EU-Staat ist das Europäische Verbraucherzentrum Deutschland zuständig.

Häufige Fragen

Ja. § 651o Abs. 1 BGB verlangt die unverzügliche Anzeige beim Reiseveranstalter. Unterlassen Sie sie schuldhaft und konnte der Veranstalter deshalb nicht Abhilfe schaffen, verlieren Sie nach Absatz 2 sowohl die Minderung als auch den Schadensersatz. Nur wenn der Mangel sich ohnehin nicht beheben ließ – etwa ein bereits verstrichener Reisetag –, bleibt der Anspruch erhalten.

Keinen gesetzlich festgelegten – § 651m Abs. 1 Satz 2 BGB gibt nur das Wertverhältnis vor und erlaubt in Satz 3 ausdrücklich die Schätzung. Orientierung bieten die Frankfurter Tabelle, die Kemptener Reisemängeltabelle und die ADAC-Tabelle, auf die auch die Verbraucherzentralen verweisen – rechtlich bindend ist keine davon. Rechnen Sie tageweise: Reisepreis geteilt durch Reisetage, davon der Satz, mal die Zahl der betroffenen Tage.

Zwei Jahre. Nach § 651j BGB verjähren die Ansprüche aus § 651i Abs. 3 BGB in zwei Jahren, gerechnet ab dem Tag, an dem die Pauschalreise dem Vertrag nach enden sollte – nicht ab dem tatsächlichen Reiseende und nicht ab der Buchung. Warten sollten Sie trotzdem nicht: Je länger es dauert, desto schwerer wird der Nachweis.

Nein. § 651y BGB bestimmt, dass von den Vorschriften über Pauschalreisen nicht zum Nachteil des Reisenden abgewichen werden darf, soweit nichts anderes bestimmt ist. Eine Klausel, die Ansprüche nach einem Monat ausschließt oder die Minderung von einer Erklärung abhängig macht, ist unwirksam – auch dann, wenn sie über eine andere Vertragsgestaltung umgangen wird.

Nein. Schuldner ist der Reiseveranstalter, mit dem Sie den Vertrag geschlossen haben – das Hotel ist nur sein Leistungserbringer. Die Anzeige gehört an die örtliche Reiseleitung als seine Vertretung oder direkt an die Zentrale, es sei denn, die Reisebedingungen sehen ausdrücklich etwas anderes vor. Lassen Sie sich die Kenntnisnahme schriftlich bestätigen oder zeigen Sie den Mangel in Anwesenheit von Zeugen an.

Für die Zeit bis zur Abhilfe ja, danach nicht mehr. Die Minderung gilt nach § 651m Abs. 1 Satz 1 BGB nur für die Dauer des Reisemangels. Waren die drei ersten Tage vom Baulärm betroffen und wurden Sie dann umquartiert, mindern Sie drei Tage. Nehmen Sie eine angebotene Ersatzleistung an, die nicht gleichwertig ist, steht Ihnen nach § 651k Abs. 3 Satz 2 BGB zusätzlich eine angemessene Herabsetzung des Reisepreises zu.

Meist nicht – aber prüfen Sie den Einzelfall. Eine Pauschalreise setzt nach § 651a Abs. 2 BGB mindestens zwei verschiedene Arten von Reiseleistungen für denselben Reisezweck voraus; selbst zusammengestellte Bausteine eines Anbieters zählen ausdrücklich mit. Getrennt bei verschiedenen Anbietern gebucht, liegt in der Regel keine Pauschalreise vor. Eine Ausnahme regelt § 651c Abs. 1 BGB: Vermittelt ein Portal die zweite Leistung online weiter, gibt Name, Zahlungsdaten und E-Mail-Adresse weiter und kommt der zweite Vertrag binnen 24 Stunden zustande, gelten beide Verträge zusammen als Pauschalreisevertrag.

Ja, wenn die Reise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt wurde. § 651n Abs. 2 BGB gewährt dann eine angemessene Entschädigung in Geld für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit – zusätzlich zur Minderung. Die Schwelle ist hoch: Einzelne ausgefallene Leistungen genügen nicht, eine über Tage unbewohnbare Unterkunft oder eine erheblich verkürzte Reise schon.

Die Minderung ja, den Schadensersatz nein. § 651m BGB setzt kein Verschulden voraus, die Minderung tritt also auch bei höherer Gewalt ein. § 651n Abs. 1 Nr. 3 BGB schließt dagegen den Schadensersatz aus, wenn der Mangel durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände verursacht wurde. Ist die Rückbeförderung aus solchen Gründen unmöglich, trägt der Veranstalter nach § 651k Abs. 4 BGB die Kosten einer notwendigen Unterkunft für bis zu drei Nächte.

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