Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit fordere ich für den unten genannten Flug eine Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechte-Verordnung (EG) Nr. 261/2004.
Angaben zum Flug:
Flug- und Buchungsnummer: (…)
Strecke: (Abflughafen) – (Zielflughafen)
Planmäßige Ankunft: (Datum, Uhrzeit)
Tatsächliche Ankunft: (Datum, Uhrzeit)
Der Flug erreichte das Endziel mit einer Verspätung von mehr als drei Stunden. Nach Artikel 7 der Verordnung steht mir daher eine Ausgleichszahlung in Höhe von (250 / 400 / 600) Euro zu.
Ich fordere Sie auf, den Betrag von (…) Euro bis zum (Datum) auf folgendes Konto zu überweisen:
IBAN: (…)
Sollte die Zahlung nicht fristgerecht erfolgen, behalte ich mir weitere rechtliche Schritte vor.
Entschädigung bei Flugverspätung fordern
Kommt Ihr Flug mit erheblicher Verspätung an, steht Ihnen nach den EU-Fluggastrechten (Verordnung (EG) Nr. 261/2004) eine pauschale Ausgleichszahlung zu – zusätzlich zu einer eventuellen Ticketerstattung und unabhängig vom Ticketpreis.
Wann besteht ein Anspruch?
- Verspätung von mindestens 3 Stunden am Endziel
- Annullierung ohne rechtzeitige Vorankündigung
- Nichtbeförderung wegen Überbuchung
Wie hoch ist die Entschädigung?
- 250 € – Flüge bis 1.500 km
- 400 € – innereuropäische Flüge über 1.500 km sowie alle anderen Flüge zwischen 1.500 und 3.500 km
- 600 € – Flüge über 3.500 km (außerhalb der EU)
Bei Flügen über 3.500 km und einer Verspätung zwischen drei und vier Stunden darf die Airline den Betrag um die Hälfte auf 300 € kürzen (Art. 7 Abs. 2).
Wann gilt die Verordnung?
- Abflug von einem EU-Flughafen – mit jeder beliebigen Airline, oder
- Ankunft an einem EU-Flughafen mit einer in der EU ansässigen Airline
- Island, Norwegen und die Schweiz sind eingeschlossen
Wann Sie leer ausgehen
Bei außergewöhnlichen Umständen entfällt der Anspruch (Art. 5 Abs. 3):
- Unwetter und extreme Wetterlagen
- Streik von Fluglotsen oder Flughafenpersonal
- politische Instabilität, Sicherheitsrisiken
Ein technischer Defekt am Flugzeug zählt laut Europäischem Gerichtshof dagegen in der Regel nicht als außergewöhnlicher Umstand.
Frist: 3 Jahre Zeit
- In Deutschland gilt die regelmäßige Verjährung von drei Jahren (§ 195 BGB).
- Die Frist beginnt am Ende des Jahres, in dem der Flug stattfand.
So gehen Sie vor
- Belege sichern: Bordkarte, Buchungsbestätigung, Verspätungsnachweis
- Airline direkt anschreiben und eine Zahlungsfrist setzen (z. B. 14 Tage)
- Bei Ablehnung: kostenlose Schlichtungsstelle (söp) oder Klage
Häufige Fragen
Ab drei Stunden Verspätung am Endziel. Diese Grenze hat der Europäische Gerichtshof festgelegt (Urteil Sturgeon, C-402/07); die Verordnung selbst nennt für die Ausgleichszahlung keine feste Stundenzahl.
250 €, 400 € oder 600 € – je nach Flugdistanz und unabhängig vom Ticketpreis. Bei Flügen über 3.500 km und einer Verspätung zwischen drei und vier Stunden darf die Airline den Betrag um die Hälfte auf 300 € kürzen.
In Deutschland gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB). Sie beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Flug stattgefunden hat – für einen Flug aus dem Jahr 2026 läuft sie also bis zum 31. Dezember 2029.
Bei außergewöhnlichen Umständen wie Unwetter, Fluglotsenstreik oder politischer Instabilität entfällt der Anspruch. Ein technischer Defekt am Flugzeug zählt laut EuGH dagegen in der Regel nicht als außergewöhnlicher Umstand.
Gilt auch für
Von der Briefwechsel-Redaktion, zuletzt geprüft Juli 2026.