DSGVO-Auskunft nach Kontokündigung: Musterbrief

Sehr geehrte Damen und Herren,

unter Bezugnahme auf Ihre Kündigung vom [Datum der Kündigung] fordere ich Sie hiermit gemäß Art. 15 Abs. 1 DSGVO zur unentgeltlichen Erteilung einer vollständigen Auskunft über die zu meiner Person verarbeiteten personenbezogenen Daten auf.

Bitte stellen Sie mir innerhalb der gesetzlichen Frist von einem Monat (Art. 12 Abs. 3 DSGVO) eine vollständige Kopie (Art. 15 Abs. 3 DSGVO) aller über mich gespeicherten Daten zur Verfügung.

Dies umfasst ausdrücklich:

  • Sämtliche Stammdaten sowie historische Daten zu meinem Kundenprofil.
  • Interne Vermerke, Notizen, Gesprächsprotokolle, Risikobewertungen und Evaluierungen, die im Zusammenhang mit meiner Person, meinen Konten oder dem Anlass der Kündigung erstellt wurden.
  • Informationen über automatisierte Entscheidungsfindungen einschließlich Profiling gemäß Art. 15 Abs. 1 lit. h DSGVO, einschließlich aussagekräftiger Informationen über die involvierte Logik sowie die angestrebten Auswirkungen einer solchen Verarbeitung für meine Person.
  • Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen meine personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden (insbesondere Übermittlungen an Auskunfteien wie die SCHUFA oder an Behörden).
  • Herkunft der Daten, sofern diese nicht direkt bei mir erhoben wurden.

Sollten Sie die Auskunft bezüglich bestimmter Daten (z. B. unter Verweis auf Geschäftsgeheimnisse oder gesetzliche Verschwiegenheitspflichten) verweigern oder schwärzen, bitte ich um eine konkrete Rechtsgrundlage und Begründung für die jeweilige Einschränkung.

Bitte senden Sie mir die Auskunft vorzugsweise auf elektronischem Weg an folgende E-Mail-Adresse: [E-Mail-Adresse]

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Konto gekündigt – ohne ein Wort zur Begründung?

Ein Zweizeiler im Briefkasten: Das Konto wird zum Datum X geschlossen, weitere Angaben gibt es nicht. Banken müssen eine ordentliche Kündigung in der Regel nicht begründen – wohl aber die Daten offenlegen, auf deren Grundlage sie entschieden haben. Genau dort setzt dieses Schreiben an: Es fordert nach Art. 15 DSGVO eine vollständige Datenkopie – ausdrücklich einschließlich interner Vermerke, Risikobewertungen und Meldungen an Auskunfteien.

Warum das der wirksamere Hebel ist

Bei einem gewöhnlichen Girokonto darf das Institut den Rahmenvertrag nach § 675h Abs. 2 BGB mit einer Frist von mindestens zwei Monaten kündigen, ohne Gründe zu nennen. Eine Frage nach dem „Warum“ läuft deshalb meist ins Leere. Das Auskunftsrecht ist dagegen voraussetzungslos: Sie müssen nichts begründen, und der Anspruch besteht unabhängig davon, ob die Kündigung rechtmäßig war. Was Sie zurückbekommen, ist oft aussagekräftiger als jede Begründung – etwa der Vermerk, der eine Risikoeinstufung ausgelöst hat.

Interne Vermerke gehören dazu

Viele Institute schicken zunächst nur einen Ausdruck der Stammdaten. Das genügt nicht. Der Bundesgerichtshof hat den Auskunftsanspruch weit ausgelegt: Er umfasst auch interne Vermerke, Gesprächsnotizen und Korrespondenz über die betroffene Person (BGH, Urteil vom 15.06.2021 – VI ZR 576/19). Der Europäische Gerichtshof hat zudem geklärt, dass „Kopie“ eine getreue und verständliche Reproduktion meint – notfalls in Form von Dokumentauszügen oder ganzen Dokumenten, wenn die Daten sonst nicht nachvollziehbar sind (EuGH, Urteil vom 04.05.2023 – C-487/21).

Scoring und automatisierte Entscheidungen

Kündigungen entstehen häufig nicht am Schreibtisch, sondern in einem Regelwerk: Transaktionsmonitoring, Risiko-Scores, Bonitätswerte. Nach Art. 15 Abs. 1 lit. h DSGVO haben Sie Anspruch auf aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik. Der EuGH hat dazu 2025 präzisiert: Verlangt ist eine verständliche Erläuterung des Verfahrens und der wesentlichen Kriterien – nicht die Offenlegung des Algorithmus. Ein Verweis auf Geschäftsgeheimnisse rechtfertigt keine pauschale Verweigerung; die strittigen Informationen sind dann der Aufsichtsbehörde oder dem Gericht vorzulegen (EuGH, Urteil vom 27.02.2025 – C-203/22).

Frist, Form und Kosten

  • Ein Monat ab Eingang Ihres Antrags (Art. 12 Abs. 3 DSGVO). Eine Verlängerung um bis zu zwei weitere Monate ist bei komplexen Anfragen möglich – das Institut muss Sie darüber aber innerhalb des ersten Monats unter Angabe der Gründe informieren.
  • Kostenlos. Die erste Kopie ist unentgeltlich; ein Entgelt darf nur für weitere Kopien oder bei offenkundig exzessiven Anträgen verlangt werden (Art. 12 Abs. 5, Art. 15 Abs. 3 DSGVO).
  • Elektronisch. Stellen Sie den Antrag elektronisch, ist die Auskunft in einem gängigen elektronischen Format bereitzustellen. Umgekehrt können Sie – wie in dieser Vorlage – auch per Post fragen und die Antwort per E-Mail erbitten.

Der Postweg hat einen praktischen Vorteil: Mit einem Einschreiben haben Sie den Fristbeginn schwarz auf weiß. Notieren Sie sich das Zugangsdatum.

An wen Sie schreiben

Adressieren Sie das Schreiben an die Datenschutzbeauftragte oder den Datenschutzbeauftragten des Instituts. Die Kontaktdaten stehen in der Datenschutzerklärung auf der Website, meist unter „Datenschutz“ oder im Impressum. Eine Sachbearbeitung in der Filiale leitet Datenschutzanfragen erfahrungsgemäß weiter – direkt adressiert geht es schneller. Tragen Sie in der Bezugszeile Ihre IBAN oder Kontonummer ein und, falls die Kündigung ein Aktenzeichen nennt, dieses ebenfalls.

Wo die Auskunft an Grenzen stößt

Rechnen Sie mit Schwärzungen – und verlangen Sie für jede eine Begründung:

  • Geldwäscheprüfung: Hat das Institut eine Verdachtsmeldung abgegeben, darf es Sie darüber nach § 47 GwG nicht informieren. Das ist der häufigste Grund für eine lückenhafte Auskunft nach einer Kontokündigung – und ein Hinweis darauf, worum es ging.
  • Geschäftsgeheimnisse: § 29 Abs. 1 BDSG schränkt die Auskunft ein, soweit dadurch geheimhaltungsbedürftige Informationen offenbart würden. Die Vorschrift erlaubt keine Rundum-Verweigerung, sondern nur punktuelle Ausnahmen.
  • Rechte Dritter: Nach Art. 15 Abs. 4 DSGVO darf die Kopie die Rechte anderer Personen nicht beeinträchtigen – Namen von Mitarbeitenden oder Dritten dürfen daher fehlen.
  • Rechtliche Bewertungen: Die zugrunde liegenden Daten sind herauszugeben, eine juristische Analyse als solche nicht.

Was Sie mit der Auskunft anfangen

Prüfen Sie die Empfängerliste: Wurde die Kontoschließung an die SCHUFA oder eine andere Auskunftei gemeldet? Falsche oder unzulässige Einträge können Sie nach Art. 16 DSGVO berichtigen und nach Art. 17 DSGVO löschen lassen. Fordern Sie parallel Ihre kostenlose Datenkopie direkt bei der Auskunftei an – so sehen Sie beide Seiten der Übermittlung.

Und die Kündigung selbst?

Zwei Fälle liegen anders als das gewöhnliche Girokonto:

  • Ein Basiskonto darf nur unter den engen Voraussetzungen der §§ 42, 43 ZKG gekündigt werden – und die Kündigung ist zu begründen.
  • Sparkassen sind als Anstalten des öffentlichen Rechts an das Sachlichkeits- und Willkürverbot gebunden. Eine grundlose Kündigung ist hier angreifbar.

In beiden Fällen ist die Datenauskunft die Vorarbeit: Sie liefert die Tatsachen, mit denen Sie widersprechen können. Und unabhängig davon gilt: Ist die Kündigung wirksam geworden, können Sie beim selben Institut ein Basiskonto nach § 31 ZKG beantragen – dort sind die Ablehnungsgründe gesetzlich abschließend geregelt.

Wenn keine Antwort kommt

Nach Ablauf des Monats können Sie sich bei der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde Ihres Bundeslandes beschweren – kostenfrei und ohne Anwalt. Zusätzlich lässt sich der Anspruch zivilrechtlich durchsetzen. Ein Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO setzt allerdings einen konkreten Schaden voraus; der Verstoß allein genügt dafür nicht.

Häufige Fragen

Bei einem gewöhnlichen Girokonto nicht: Nach § 675h Abs. 2 BGB genügt die Kündigung mit einer Frist von mindestens zwei Monaten. Anders ist es beim Basiskonto, das nur unter den Voraussetzungen der §§ 42, 43 ZKG und mit Begründung gekündigt werden darf, sowie bei öffentlich-rechtlichen Sparkassen, die an das Sachlichkeits- und Willkürverbot gebunden sind. Das Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO besteht dagegen immer und ohne Begründung.

Einen Monat ab Eingang des Antrags (Art. 12 Abs. 3 DSGVO). Bei komplexen oder zahlreichen Anfragen darf sie um bis zu zwei weitere Monate verlängern, muss Sie darüber aber innerhalb des ersten Monats unter Angabe der Gründe unterrichten. Versenden Sie das Schreiben per Einschreiben, dann können Sie den Fristbeginn belegen.

Ja. Der BGH hat den Anspruch weit ausgelegt (Urteil vom 15.06.2021 – VI ZR 576/19): Er beschränkt sich nicht auf Stammdaten, sondern erfasst auch interne Vermerke, Notizen und Korrespondenz über Ihre Person. Eine Auskunft, die nur Name, Adresse und Kontonummer nennt, ist unvollständig – fordern Sie unter Verweis auf Art. 15 Abs. 3 DSGVO nach.

Nichts. Die erste Kopie der Daten ist unentgeltlich. Ein angemessenes Entgelt darf nur für weitere Kopien derselben Daten oder bei offenkundig unbegründeten und exzessiven Anträgen verlangt werden (Art. 12 Abs. 5, Art. 15 Abs. 3 DSGVO).

Nur punktuell. § 29 Abs. 1 BDSG erlaubt Einschränkungen, soweit geheimhaltungsbedürftige Informationen offenbart würden, und Art. 15 Abs. 4 DSGVO schützt die Rechte Dritter. Eine pauschale Verweigerung ist damit nicht gedeckt: Der EuGH hat 2025 entschieden, dass strittige Informationen der Aufsichtsbehörde oder dem Gericht zur Prüfung vorzulegen sind (C-203/22). Verlangen Sie für jede Schwärzung die konkrete Rechtsgrundlage – die Vorlage tut das bereits.

Hat das Institut eine Verdachtsmeldung an die FIU abgegeben, darf es Sie darüber nach § 47 GwG nicht in Kenntnis setzen. Dieses Informationsverbot geht dem Auskunftsanspruch vor. Ein auffällig lückenhafter Teil der Auskunft kann daher selbst ein Hinweis auf den Kündigungsanlass sein.

Ja, die Empfänger oder Kategorien von Empfängern sind Teil der Auskunft. Fordern Sie zusätzlich Ihre kostenlose Datenkopie direkt bei der Auskunftei an und vergleichen Sie beide Auskünfte. Unrichtige Einträge lassen sich nach Art. 16 DSGVO berichtigen, unzulässige nach Art. 17 DSGVO löschen.

Beschweren Sie sich bei der Datenschutzaufsichtsbehörde Ihres Bundeslandes – das ist kostenfrei und ohne Anwalt möglich. Parallel können Sie den Anspruch zivilrechtlich einklagen. Für Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO müssen Sie einen konkreten materiellen oder immateriellen Schaden darlegen; der Verstoß allein genügt nach der Rechtsprechung des EuGH nicht.

Gilt auch für

Weiterführend: Der Blog Staatenlos schildert eine solche Kontokündigung und das darauf gestützte Auskunftsersuchen aus Betroffenensicht – Debanking bei der DKB.

Von der Briefwechsel-Redaktion, zuletzt geprüft August 2026.

Disclaimer
Die Musterschreiben dienen als Formulierungshilfe. Wir übernehmen keine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen und Adressen. Die Schreiben sind insbesondere auch allgemeiner Art und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Zur Lösung von konkreten Rechtsfällen konsultieren Sie bitte einen Rechtsanwalt.