Sehr geehrte Damen und Herren,
gemäß Art. 15 DSGVO fordere ich Sie auf, mir folgende Auskünfte zu erteilen:
- Über welche gespeicherten Daten zu meiner Person Sie verfügen und woher Sie diese Daten haben.
- An welche Empfänger oder sonstige Stellen diese Daten weitergegeben werden.
- Zu welchem Zweck die Speicherung erfolgt.
Ich widerspreche gemäß Art. 21 Abs. 2 DSGVO der Nutzung und Übermittlung meiner Daten für Zwecke der Werbung oder der Markt- oder Meinungsforschung. Dieser Widerspruch ist absolut – eine Abwägung mit Ihren Interessen findet nicht statt. Sie sind daher verpflichtet, die Daten unverzüglich für diese Zwecke zu sperren.
Gemäß Art. 12 Abs. 3 DSGVO haben Sie für die Beantwortung dieses Auskunftsersuchens eine Frist von einem Monat. Ich setze Ihnen zur Erfüllung meiner Forderungen eine Frist bis zum [Datum]. Sollten Sie dieses Schreiben ignorieren, werde ich mich an den zuständigen Landesdatenschutzbeauftragten wenden. Außerdem behalte ich mir weitere rechtliche Schritte vor.
Vielen Dank.
DSGVO Widerspruch gegen Werbung – Muster & Vorlage kostenlos
Werbewiderspruch nach Art. 21 DSGVO
Wer unerwünschte Werbung erhält – per Post, E-Mail oder Telefon – kann der Nutzung seiner Daten für Werbezwecke jederzeit widersprechen. Grundlage ist Art. 21 Abs. 2 DSGVO. Dieses Recht gilt ohne Angabe von Gründen und ist absolut: Das Unternehmen darf keine Interessenabwägung vornehmen, sondern muss die Daten unverzüglich für Werbezwecke sperren, sobald der Widerspruch eingeht. Das gilt für Direktwerbung jeder Art – Briefwerbung, Newsletter, Werbeanrufe und Marktforschung.
Auskunftsersuchen nach Art. 15 DSGVO
Zusätzlich zum Widerspruch enthält das Musterschreiben ein Auskunftsersuchen nach Art. 15 DSGVO. Das Unternehmen muss Ihnen mitteilen:
- Welche Daten über Sie gespeichert sind
- Woher es diese Daten hat (z. B. Adresshändler, eigene Erhebung)
- An wen die Daten weitergegeben wurden
- Zu welchem Zweck die Speicherung erfolgt
Beide Rechte lassen sich in einem einzigen Schreiben geltend machen, was Ihnen Zeit und dem Unternehmen eine gebündelte Antwortpflicht verschafft.
Antwortfrist: ein Monat
Gemäß Art. 12 Abs. 3 DSGVO hat das Unternehmen genau einen Monat Zeit, um auf das Auskunftsersuchen zu antworten. In Ausnahmefällen darf es diese Frist um zwei weitere Monate verlängern – muss Sie aber spätestens einen Monat nach Eingang darüber informieren. Reagiert das Unternehmen gar nicht, können Sie kostenlos Beschwerde beim zuständigen Landesdatenschutzbeauftragten einlegen.
Wann eignet sich dieses Muster?
- Sie haben unerwünschte Werbepost, Werbeanrufe oder Werbe-E-Mails erhalten
- Sie möchten wissen, woher ein Unternehmen Ihre Adressdaten hat
- Sie wollen verhindern, dass Ihre Daten an Adresshändler oder andere Unternehmen weitergegeben werden
- Sie haben früher einer Werbeverarbeitung zugestimmt und möchten diese Einwilligung widerrufen
Widerruf oder Widerspruch – was ist der Unterschied?
Die Begriffe werden häufig verwechselt, meinen aber unterschiedliche Rechtsinstrumente:
- Widerspruch (Art. 21 DSGVO): Steht Ihnen zu, wenn das Unternehmen Ihre Daten auf Basis berechtigter Interessen oder für Direktwerbung verarbeitet – auch ohne vorherige Einwilligung.
- Widerruf (Art. 7 Abs. 3 DSGVO): Widerruft eine früher erteilte Einwilligung (z. B. Newsletter-Anmeldung, Cookie-Consent). Der Widerruf wirkt nur für die Zukunft.
Das obige Musterschreiben deckt beide Fälle ab: Es enthält sowohl den Widerspruch nach Art. 21 als auch den Widerruf einer erteilten Einwilligung.
Häufige Fragen
Nein. Das ist genau die Information, die Sie mit dem Auskunftsersuchen nach Art. 15 DSGVO herausfinden möchten. Das Unternehmen muss die Datenherkunft Ihnen gegenüber offenlegen, nicht umgekehrt.
Das Unternehmen handelt ordnungswidrig. Sie können kostenfrei Beschwerde beim zuständigen Landesdatenschutzbeauftragten einlegen. Dieser kann Bußgelder von bis zu 20 Millionen Euro oder 4 % des weltweiten Jahresumsatzes verhängen (Art. 83 DSGVO).
Der Widerspruch wirkt nur für die Zukunft. Ob Daten in der Vergangenheit rechtswidrig weitergegeben wurden, lässt sich über das Auskunftsersuchen aufklären; für Schäden aus vergangenen Verstößen gibt es einen Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO.
Nicht zwingend, aber empfehlenswert. Ein Einschreiben mit Rückschein liefert Ihnen einen Nachweis, dass das Schreiben eingegangen ist – das erleichtert eine spätere Beschwerde beim Datenschutzbeauftragten erheblich.
Gilt auch für
- DSGVO Auskunftsanfrage: Muster & Vorlage nach Art. 15 – wenn Sie nur Auskunft, aber keinen Widerspruch geltend machen möchten
Von der Briefwechsel-Redaktion, zuletzt geprüft Mai 2026.