Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit beantrage ich, mein bei Ihnen geführtes Girokonto nach § 850k Absatz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) in ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) umzuwandeln.
Angaben zum Konto:
Kontoinhaber/in: (…)
IBAN: (…)
Ich versichere, dass ich bei keinem anderen Kreditinstitut ein Pfändungsschutzkonto unterhalte. Das Konto wird als Einzelkonto und ausschließlich auf Guthabenbasis geführt.
Ist Guthaben bereits gepfändet, verlange ich, dass das Konto ab Beginn des vierten Geschäftstages nach Zugang dieses Schreibens als Pfändungsschutzkonto geführt wird (§ 850k Absatz 2 ZPO). Der monatliche Grundfreibetrag steht mir damit für den laufenden Kalendermonat zur Verfügung.
Für die Umwandlung und die Führung des P-Kontos darf kein höheres Entgelt als für ein übliches Girokonto anfallen. Ich bitte um eine kurze schriftliche Bestätigung der Einrichtung.
Girokonto in ein P-Konto umwandeln
Sobald eine Kontopfändung droht oder bereits eingegangen ist, schützt nur ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) Ihr Guthaben. Jede Bank ist nach § 850k Abs. 1 ZPO verpflichtet, Ihr vorhandenes Girokonto auf Verlangen in ein P-Konto umzuwandeln. Ein automatischer Grundfreibetrag bleibt dann jeden Monat für Sie unpfändbar – für Miete, Lebensmittel und laufende Kosten. Einen ausführlichen Überblick bietet auch die Verbraucherzentrale.
Was bringt ein P-Konto?
Auf dem P-Konto ist ein monatlicher Grundfreibetrag automatisch geschützt. Beträge bis zu dieser Grenze können Sie trotz Pfändung abheben, überweisen und für Lastschriften nutzen. Erst das darüber liegende Guthaben wird an den Gläubiger ausgekehrt.
Wie hoch ist der Freibetrag 2026?
Seit dem 1. Juli 2026 beträgt der pfändungsfreie Grundfreibetrag 1.590,00 € pro Monat. Er erhöht sich, wenn Sie weitere Personen versorgen (§ 902 ZPO):
- + 597,42 € für die erste weitere Person
- + 332,83 € für jede weitere Person (bis zur fünften)
Erhöhungsbeträge stehen Ihnen nicht nur bei einer gesetzlichen Unterhaltspflicht zu, sondern nach § 902 Nr. 1 ZPO auch dann, wenn Sie Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII für Personen entgegennehmen, die mit Ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz für Personen in Ihrem Haushalt – auch ohne Unterhaltspflicht.
Der Grundfreibetrag greift automatisch. Für die erhöhten Freibeträge (Unterhalt, Kindergeld, einmalige Sozialleistungen) brauchen Sie eine P-Konto-Bescheinigung, die Sie z. B. bei einer Schuldnerberatung, dem Arbeitgeber oder der Familienkasse kostenlos erhalten.
Das gehört in den Antrag
- Name und Anschrift der Kontoinhaberin/des Kontoinhabers
- die IBAN des umzuwandelnden Kontos
- die Erklärung, dass Sie nur dieses eine P-Konto führen
- der Verweis auf § 850k ZPO und die Bitte um Bestätigung
Frist: vier Geschäftstage
Ist Ihr Guthaben bereits gepfändet, können Sie verlangen, dass das Konto ab Beginn des vierten Geschäftstages nach Ihrem Verlangen als P-Konto geführt wird (§ 850k Abs. 2 ZPO). Der Grundfreibetrag gilt dann für den gesamten Kalendermonat in voller Höhe – nicht nur anteilig ab dem Umwandlungstag.
Wichtig: das Ein-Monats-Fenster
Die Umwandlung wirkt nicht rückwirkend auf den Monatsersten – sie greift ab dem vierten Geschäftstag. Es gibt aber ein Zeitfenster, das rückwirkend hilft: Wandeln Sie Ihr Girokonto innerhalb eines Monats ab Zustellung des Überweisungsbeschlusses an Ihre Bank in ein P-Konto um, gilt der Freibetrag nach § 899 Abs. 1 Satz 2 ZPO auch für das bereits gepfändete Guthaben. Verstreicht dieser Monat, greift der Freibetrag für dieses Guthaben nicht mehr – handeln Sie deshalb sofort.
Die Bank darf nicht sofort auszahlen
Zusätzlich schützt Sie ein Moratorium: Wird künftiges Guthaben gepfändet und dem Gläubiger überwiesen, darf die Bank erst nach Ablauf des Kalendermonats, der auf die Gutschrift folgt, an den Gläubiger zahlen (§ 900 Abs. 1 ZPO). Dieser Zeitraum verschafft Ihnen praktisch Luft, die Umwandlung zu veranlassen.
Nicht genutzter Freibetrag verfällt nicht sofort
Haben Sie Ihren Freibetrag in einem Monat nicht ausgeschöpft, bleibt der Rest in den drei folgenden Kalendermonaten zusätzlich geschützt (§ 899 Abs. 2 ZPO). Guthaben wird dabei immer mit der ältesten Gutschrift verrechnet.
Darf die Bank Gebühren verlangen?
Nein. Die Führung eines P-Kontos darf nicht teurer sein als die eines normalen Girokontos. Höhere Sonderentgelte allein für die Umwandlung oder Kontoführung sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unzulässig.
Gut zu wissen
- Nur natürliche Personen können ein P-Konto führen, und zwar nur ein einziges bundesweit.
- Ein Gemeinschaftskonto muss vorher in Einzelkonten umgewandelt werden.
- Die Umwandlung wird als Merkmal an die SCHUFA gemeldet – ausschließlich, um zu verhindern, dass jemand mehrere P-Konten anlegt.
So gehen Sie vor
- IBAN des Kontos heraussuchen, das geschützt werden soll
- Antrag mit dem Musterbrief ausfüllen und an die Bank senden
- bei Unterhaltspflichten eine P-Konto-Bescheinigung besorgen und nachreichen
- schriftliche Bestätigung der Bank aufbewahren
Häufige Fragen
Sie wandeln Ihr bestehendes Girokonto um, indem Sie Ihrer Bank schriftlich mitteilen, dass Sie es als Pfändungsschutzkonto führen möchten. Ein Anspruch darauf besteht nach § 850k Abs. 1 ZPO. Nennen Sie Ihre IBAN und versichern Sie, dass Sie kein weiteres P-Konto führen.
Seit dem 1. Juli 2026 sind 1.590,00 € pro Monat automatisch geschützt. Für die erste unterhaltsberechtigte Person kommen 597,42 € hinzu, für jede weitere (bis zur fünften) 332,83 €. Die erhöhten Beträge müssen Sie mit einer P-Konto-Bescheinigung nachweisen.
Wandeln Sie Ihr Girokonto innerhalb eines Monats ab Zustellung des Überweisungsbeschlusses in ein P-Konto um, gilt der Freibetrag nach § 899 Abs. 1 Satz 2 ZPO auch für das bereits gepfändete Guthaben. Die Umwandlung selbst wirkt nicht rückwirkend auf den Monatsersten, sondern ab dem vierten Geschäftstag nach Ihrem Verlangen (§ 850k Abs. 2 ZPO). Zusätzlich darf die Bank gepfändetes Guthaben erst nach Ablauf des Folgemonats an den Gläubiger auszahlen (§ 900 Abs. 1 ZPO).
Ist Ihr Konto bereits gepfändet, können Sie verlangen, dass es ab Beginn des vierten Geschäftstages nach Ihrem Verlangen als P-Konto geführt wird (§ 850k Abs. 2 ZPO). Der monatliche Grundfreibetrag steht Ihnen dann für den gesamten laufenden Kalendermonat in voller Höhe zur Verfügung.
Nein. Ein P-Konto darf nicht teurer sein als ein vergleichbares Girokonto. Zusätzliche Entgelte allein für die Umwandlung oder die Kontoführung als P-Konto sind laut Bundesgerichtshof unzulässig.
Nein. Jede Person darf bundesweit nur ein einziges P-Konto führen. Bei der Umwandlung erklären Sie deshalb, dass Sie kein weiteres Pfändungsschutzkonto unterhalten. Die Banken melden das Merkmal an die SCHUFA, um Mehrfachkonten zu verhindern.
Ja. Sie müssen keine laufende Pfändung abwarten. Auch wenn nur eine Pfändung droht, können Sie Ihr Girokonto vorsorglich als P-Konto führen lassen. Der Grundfreibetrag bleibt dann von vornherein geschützt.
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Von der Briefwechsel-Redaktion, zuletzt geprüft August 2026.