Basiskonto beantragen: Musterbrief nach § 31 ZKG

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit beantrage ich den Abschluss eines Basiskontovertrags nach § 31 Abs. 1 des Zahlungskontengesetzes (ZKG). Ich bin Verbraucher mit rechtmäßigem Aufenthalt in der Europäischen Union und damit Berechtigter im Sinne dieser Vorschrift.

Meinem Antrag liegen folgende Angaben zugrunde:

  • Geburtsdatum und Geburtsort: [Geburtsdatum], [Geburtsort]
  • Anschrift: [Straße und Hausnummer], [Postleitzahl und Ort]
  • Staatsangehörigkeit: [Staatsangehörigkeit]
  • Erreichbarkeit: [Telefonnummer], [E-Mail-Adresse]
  • Ausweisdokument: [Art und Nummer des Ausweisdokuments]

Nach § 33 Abs. 1 Satz 2 ZKG erkläre ich ausdrücklich: Ich bin nicht Inhaber eines weiteren Zahlungskontos bei einem in Deutschland ansässigen Institut, mit dem ich die in § 38 Abs. 2 ZKG genannten Dienste tatsächlich nutzen kann. (Falls doch ein solches Konto besteht, es aber gekündigt wurde: Mein Konto bei [Name des Instituts] wurde zum [Datum] gekündigt und steht diesem Antrag nach § 35 Abs. 1 Satz 3 ZKG daher nicht entgegen.)

Sofern Sie für den Antrag das Formular nach Anlage 3 zum ZKG verwenden, bitte ich Sie, es mir nach § 33 Abs. 2 ZKG unentgeltlich zu übersenden oder mir mitzuteilen, wo es auf Ihrem Internetauftritt abrufbar ist.

(Zusätzlich beantrage ich nach § 33 Abs. 1 Satz 3 ZKG, das Basiskonto von Beginn an als Pfändungsschutzkonto nach § 850k ZPO zu führen.)

Nach § 31 Abs. 2 ZKG haben Sie mir den Abschluss des Basiskontovertrags unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zehn Geschäftstagen nach Eingang dieses Antrags anzubieten und mir den Eingang des Antrags unter Beifügung einer Abschrift zu bestätigen.

Sollten Sie den Antrag ablehnen, bitte ich um eine Erklärung in Textform innerhalb derselben Frist unter Angabe der Gründe (§ 34 Abs. 2 und 3 ZKG) sowie um die nach § 34 Abs. 4 ZKG vorgeschriebene Unterrichtung über das Verwaltungsverfahren nach § 48 ZKG und über die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle.

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Ein Konto bekommt jeder – auch nach einer Kündigung

Wer in Deutschland kein Girokonto mehr hat, steht schnell außerhalb des Alltags: kein Gehalt, keine Miete, keine Lastschrift. Genau dafür gibt es seit 2016 das Basiskonto. Anders als beim gewöhnlichen Girokonto entscheidet die Bank hier nicht frei, ob sie Sie als Kunden möchte – sie muss den Vertrag schließen, wenn Ihr Antrag die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt (§ 31 Abs. 1 ZKG). Dieses Schreiben stellt den Antrag so, dass die Bank ihn nicht als unvollständig zurückweisen kann.

Wer Anspruch hat

Berechtigt ist jeder Verbraucher mit rechtmäßigem Aufenthalt in der Europäischen Union – ausdrücklich auch Menschen ohne festen Wohnsitz, Asylsuchende und Personen ohne Aufenthaltstitel, die aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht abgeschoben werden können. Verpflichtet ist jedes Institut, das Zahlungskonten für Verbraucher anbietet, also auch Direktbanken. Eine Begründung müssen Sie nicht liefern; Schufa-Einträge, Pfändungen oder ein negatives Scoring sind kein Ablehnungsgrund.

Was das Basiskonto kann – und was nicht

Nach § 38 ZKG umfasst es alle Dienste des normalen Zahlungsverkehrs: Ein- und Auszahlungen, Überweisungen, Daueraufträge, Lastschriften und Zahlungen mit einer Karte. Die Anzahl der Zahlungsvorgänge darf nicht begrenzt werden. Es wird jedoch ohne Kreditgeschäft geführt – also ohne Dispo und in der Regel ohne echte Kreditkarte.

Zehn Geschäftstage, dann muss eine Antwort da sein

Das Institut muss Ihnen den Vertragsschluss unverzüglich, spätestens innerhalb von zehn Geschäftstagen nach Eingang des Antrags anbieten und den Eingang unter Beifügung einer Abschrift bestätigen (§ 31 Abs. 2 ZKG). Auch eine Ablehnung muss innerhalb dieser Frist erklärt werden – in Textform und mit Begründung (§ 34 Abs. 2 und 3 ZKG). Schicken Sie den Antrag per Einschreiben, dann steht der Fristbeginn fest.

Das Formular nach Anlage 3 – Ihr Schutz gegen Ausreden

Teilen Sie einer Bank mit, dass Sie ein Basiskonto möchten, muss sie Ihnen das gesetzliche Antragsformular (Anlage 3 zum ZKG) unentgeltlich übersenden und auf ihrer Website bereitstellen (§ 33 Abs. 2 ZKG). Haben Sie dieses Formular vollständig ausgefüllt, kann sich das Institut nicht mehr darauf berufen, der Antrag sei unvollständig. Dieser Musterbrief fordert das Formular deshalb gleich mit an – und enthält bereits alle Angaben, die üblicherweise verlangt werden.

Wann die Bank ablehnen darf

Die Ablehnungsgründe sind im Gesetz abschließend aufgezählt:

  • Sie haben bereits ein nutzbares Konto bei einem Institut in Deutschland (§ 35 Abs. 1 ZKG). Wichtig: Wurde dieses Konto gekündigt oder wurden Sie über die Schließung informiert, darf die Bank den Antrag nicht ablehnen (§ 35 Abs. 1 Satz 3 ZKG).
  • Straftat gegen die Bank, ihre Mitarbeitenden oder Kunden, rechtskräftig abgeurteilt innerhalb der letzten drei Jahre (§ 36 Abs. 1 Nr. 1 ZKG).
  • Geldwäscherechtliche Sorgfaltspflichten können nicht erfüllt werden, etwa weil die Identifizierung nicht möglich ist (§ 36 Abs. 1 Nr. 3 ZKG). In diesem Fall muss das Institut die BaFin über die Ablehnung und den Grund informieren.
  • Ein früheres Basiskonto bei demselben Institut wurde im letzten Jahr berechtigt gekündigt (§ 36 Abs. 1 Nr. 2, § 37 ZKG).

Ein pauschaler Verweis auf „geschäftspolitische Gründe“ oder auf die AGB genügt nicht. Genau darin liegt der Wert des Antrags nach einer Kontokündigung: Die Bank, die für die ordentliche Kündigung keinen Grund nennen musste, muss hier Farbe bekennen.

Was das Konto kosten darf

Das Entgelt muss angemessen sein; Maßstab sind insbesondere die marktüblichen Entgelte und das Nutzerverhalten (§ 41 Abs. 2 ZKG). Eine Vertragsstrafe darf nicht vereinbart werden. Der Bundesgerichtshof hat einer Bank untersagt, den Mehraufwand des gesetzlich vorgeschriebenen Basiskontos auf dessen Inhaber abzuwälzen – die Entgeltklausel war unwirksam, gezahlte Gebühren waren zu erstatten (BGH, Urteil vom 30.06.2020 – XI ZR 119/19).

Wenn die Bank ablehnt oder schweigt

Dann haben Sie zwei kostenfreie Wege – aber Sie müssen sich für einen entscheiden, denn beide parallel sind unzulässig:

  • BaFin: Antrag auf Durchführung eines Verwaltungsverfahrens nach § 48 ZKG. Die BaFin kann die Kontoeröffnung per Verwaltungsakt anordnen. Dafür gibt es hier eine eigene Vorlage: Antrag an die BaFin nach § 48 ZKG.
  • Schlichtung: Verfahren vor der nach § 14 Abs. 1 UKlaG zuständigen Verbraucherschlichtungsstelle. Welche das ist, muss das Institut Ihnen mit der Ablehnung mitteilen (§ 34 Abs. 4 ZKG).

Unabhängig davon bleibt der Weg zum Zivilgericht offen.

Häufige Fragen

Ja. Bonität, Schufa-Einträge, laufende Pfändungen oder eine Privatinsolvenz gehören nicht zu den Ablehnungsgründen der §§ 35 bis 37 ZKG. Das Basiskonto wird ohne Kreditgeschäft geführt, ein Ausfallrisiko besteht für die Bank also nicht. Auf Wunsch führt sie es von Beginn an als Pfändungsschutzkonto nach § 850k ZPO (§ 33 Abs. 1 Satz 3 ZKG).

Grundsätzlich nicht: Solange Sie ein Zahlungskonto bei einem Institut in Deutschland haben, mit dem Sie am Zahlungsverkehr teilnehmen können, darf der Antrag abgelehnt werden (§ 35 Abs. 1 ZKG). Wurde dieses Konto jedoch gekündigt oder wurden Sie über seine Schließung benachrichtigt, greift dieser Ablehnungsgrund ausdrücklich nicht mehr. Nach einer Kontokündigung ist der Antrag also zulässig.

Zehn Geschäftstage ab Eingang des Antrags. Innerhalb dieser Frist muss das Institut entweder den Vertragsschluss anbieten (§ 31 Abs. 2 ZKG) oder die Ablehnung in Textform mit Begründung erklären (§ 34 Abs. 2 und 3 ZKG). Außerdem muss es Ihnen den Eingang des Antrags bestätigen und eine Abschrift beifügen.

Nein, ein formloser Antrag genügt, wenn er alle für den Vertragsschluss erforderlichen Angaben enthält (§ 33 Abs. 1 ZKG). Das gesetzliche Formular nach Anlage 3 hat aber einen Vorteil: Wer es vollständig ausfüllt, dem kann die Bank nicht entgegenhalten, der Antrag sei unvollständig. Sie muss Ihnen das Formular auf Wunsch kostenlos zusenden.

Es ist nicht kostenlos, das Entgelt muss aber angemessen sein – Maßstab sind insbesondere die marktüblichen Entgelte und das Nutzerverhalten (§ 41 Abs. 2 ZKG). Der BGH hat 2020 entschieden, dass eine Bank den zusätzlichen Aufwand, der ihr aus der gesetzlichen Pflicht zum Basiskonto entsteht, nicht auf die Inhaber dieser Konten abwälzen darf (Urteil vom 30.06.2020 – XI ZR 119/19). Vergleichen Sie die Preisverzeichnisse – die Spannen sind erheblich.

Nur unter den engen Voraussetzungen der §§ 42, 43 ZKG – etwa bei 24 Monaten ohne Zahlungsvorgang, bei Eröffnung eines anderen nutzbaren Kontos, bei Entgeltrückständen über 100 Euro oder bei Straftaten gegen das Institut. Die Kündigung ist in Textform zu erklären und zu begründen; darin muss Sie das Institut auf die BaFin und die zuständige Schlichtungsstelle hinweisen.

Auch das Schweigen ist ein Fall für die BaFin: Entscheidet das Institut nicht innerhalb von zehn Geschäftstagen, können Sie nach § 48 Abs. 1 Nr. 2 ZKG ein Verwaltungsverfahren beantragen. Das Verfahren ist gebührenfrei. Kann die Bank keinen gesetzlichen Ablehnungsgrund glaubhaft machen, ordnet die BaFin die Kontoeröffnung an (§ 49 Abs. 1 ZKG).

Gilt auch für

Weiterführend: Wie sich der Basiskonto-Antrag nach einer Kontokündigung als Hebel einsetzen lässt, beschreibt der Blog Staatenlos an einem eigenen Fall – Debanking bei der DKB.

Von der Briefwechsel-Redaktion, zuletzt geprüft August 2026.

Disclaimer
Die Musterschreiben dienen als Formulierungshilfe. Wir übernehmen keine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen und Adressen. Die Schreiben sind insbesondere auch allgemeiner Art und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Zur Lösung von konkreten Rechtsfällen konsultieren Sie bitte einen Rechtsanwalt.