Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit erhebe ich Beschwerde nach Art. 77 Abs. 1 DSGVO gegen [Name und Anschrift des Verantwortlichen].
Sachverhalt:
- Am [Datum] habe ich den Verantwortlichen schriftlich um Auskunft nach Art. 15 DSGVO über die zu meiner Person verarbeiteten personenbezogenen Daten gebeten. Der Zugang ist durch [Nachweis, z. B. Einschreiben-Nummer] belegt.
- Eine Antwort ist bis heute nicht erfolgt. (Alternativ: Die Antwort vom [Datum] beschränkt sich auf [Inhalt der Auskunft] und ist damit unvollständig.)
- Eine Unterrichtung über eine Fristverlängerung nach Art. 12 Abs. 3 Satz 2 und 3 DSGVO habe ich nicht erhalten.
Damit liegt ein Verstoß gegen Art. 12 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 und 3 DSGVO vor. Die Frist von einem Monat ist am [Datum] abgelaufen.
Ich bitte Sie, den Sachverhalt nach Art. 57 Abs. 1 Buchstabe f DSGVO zu prüfen, gegenüber dem Verantwortlichen von Ihren Abhilfebefugnissen nach Art. 58 Abs. 2 DSGVO Gebrauch zu machen und mich nach Art. 77 Abs. 2 DSGVO über den Stand und das Ergebnis der Beschwerde zu unterrichten.
Mit der Weitergabe meines Namens und des Inhalts dieser Beschwerde an den Verantwortlichen bin ich einverstanden.
Folgende Unterlagen füge ich bei:
- Kopie meines Auskunftsersuchens vom [Datum]
- Kopie des Sendenachweises
- (sofern vorhanden) Kopie der Antwort des Verantwortlichen vom [Datum]
Wenn die Auskunft ausbleibt: Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde
Ein Auskunftsersuchen nach Art. 15 DSGVO ist schnell geschrieben – und wird ebenso schnell ignoriert. Die Monatsfrist verstreicht, es kommt nichts, oder es kommt ein Ausdruck der Stammdaten, der mit einer vollständigen Datenkopie nichts zu tun hat. Für genau diesen Fall gibt es die Beschwerde bei der Datenschutzaufsichtsbehörde nach Art. 77 DSGVO: kostenfrei, ohne Anwalt, ohne Prozessrisiko.
Wann sich die Beschwerde lohnt
- Die Frist von einem Monat ab Eingang Ihres Antrags ist abgelaufen (Art. 12 Abs. 3 DSGVO) und Sie haben nichts gehört.
- Sie wurden nicht innerhalb dieses Monats über eine Fristverlängerung und deren Gründe unterrichtet.
- Die Auskunft ist ersichtlich unvollständig – etwa ohne interne Vermerke, ohne Empfängerliste oder ohne Angaben zur automatisierten Entscheidungsfindung.
- Es wurde pauschal geschwärzt oder auf „Geschäftsgeheimnisse“ verwiesen, ohne für die einzelne Einschränkung eine Rechtsgrundlage zu nennen.
Die Beschwerde ist nicht auf das Auskunftsrecht beschränkt – sie passt für jeden Datenschutzverstoß. Der Musterbrief ist auf den häufigsten Fall zugeschnitten und lässt sich leicht anpassen.
Welche Behörde zuständig ist
Bei Unternehmen ist grundsätzlich die Aufsichtsbehörde des Bundeslandes zuständig, in dem der Verantwortliche seine Niederlassung hat (§ 40 BDSG). Art. 77 Abs. 1 DSGVO erlaubt Ihnen aber ausdrücklich, sich an die Behörde Ihres Aufenthaltsorts, Arbeitsplatzes oder des Orts des Verstoßes zu wenden – sie leitet die Beschwerde weiter, wenn sie nicht selbst entscheidet. Für Post- und Telekommunikationsunternehmen sowie Bundesbehörden ist die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz zuständig; dort finden Sie auch die Anschriften aller Landesbehörden.
Was die Behörde tun kann
Sie muss sich mit der Beschwerde befassen und den Gegenstand in angemessenem Umfang untersuchen (Art. 57 Abs. 1 Buchst. f DSGVO). Ihre Abhilfebefugnisse reichen von der Verwarnung über die Anweisung, dem Auskunftsantrag zu entsprechen (Art. 58 Abs. 2 Buchst. c DSGVO), bis zum Bußgeld. In der Praxis genügt oft schon die Aufforderung zur Stellungnahme: Das Unternehmen liefert die Auskunft nach, um das Verfahren zu beenden.
Die Drei-Monats-Regel
Die Behörde muss Sie über den Stand und das Ergebnis Ihrer Beschwerde unterrichten (Art. 77 Abs. 2 DSGVO). Bleibt sie länger als drei Monate untätig oder informiert sie Sie in dieser Zeit nicht, steht Ihnen der Rechtsweg gegen die Behörde offen (Art. 78 Abs. 2 DSGVO) – zuständig sind die Verwaltungsgerichte. Notieren Sie deshalb das Datum, an dem Sie die Beschwerde abgeschickt haben; ein Einschreiben schafft hier Klarheit.
Was Sie beilegen sollten
- Kopie Ihres Auskunftsersuchens mit Datum
- Sendenachweis (Einschreiben, Faxprotokoll, E-Mail mit Zeitstempel)
- etwaige Antwortschreiben des Verantwortlichen
Praktischer Hinweis: Die Behörde muss den Verantwortlichen anhören und ihm dabei regelmäßig Ihren Namen nennen. Der Musterbrief enthält deshalb eine ausdrückliche Einverständniserklärung – das erspart eine Rückfrage und beschleunigt das Verfahren. Eine anonyme Beschwerde ist möglich, führt aber selten zu einer Einzelfallabhilfe.
Beschwerde und Klage schließen sich nicht aus
Anders als beim Basiskonto müssen Sie sich nicht entscheiden: Sie können den Auskunftsanspruch parallel zivilrechtlich einklagen. Ein Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO setzt allerdings einen konkreten materiellen oder immateriellen Schaden voraus – der Verstoß allein genügt nach der Rechtsprechung des EuGH nicht.
Häufige Fragen
Nichts. Das Verfahren vor der Aufsichtsbehörde ist für die betroffene Person unentgeltlich (Art. 57 Abs. 3 DSGVO). Ein Anwalt ist nicht nötig. Nur bei offenkundig unbegründeten oder exzessiven Anfragen darf die Behörde ein Entgelt verlangen oder das Tätigwerden verweigern.
Bei Unternehmen die Aufsichtsbehörde des Bundeslandes, in dem der Verantwortliche seine Niederlassung hat (§ 40 BDSG). Nach Art. 77 Abs. 1 DSGVO können Sie die Beschwerde aber auch bei der Behörde Ihres Wohnorts, Arbeitsplatzes oder des Orts des mutmaßlichen Verstoßes einreichen – sie leitet sie weiter. Für Post- und Telekommunikationsunternehmen sowie Bundesbehörden ist der BfDI zuständig.
Eine feste Bearbeitungsfrist gibt es nicht. Die Behörde muss Sie aber über Stand und Ergebnis unterrichten (Art. 77 Abs. 2 DSGVO). Geschieht das nicht innerhalb von drei Monaten oder wird die Beschwerde gar nicht bearbeitet, können Sie nach Art. 78 Abs. 2 DSGVO gerichtlich gegen die Aufsichtsbehörde vorgehen.
In aller Regel ja: Die Behörde muss den Verantwortlichen anhören und dafür den Sachverhalt schildern, was ohne Ihren Namen meist nicht möglich ist. Deshalb enthält der Musterbrief eine Einverständniserklärung. Wollen Sie das nicht, teilen Sie es der Behörde mit – dann ist häufig nur eine allgemeine Prüfung möglich, keine Abhilfe im Einzelfall.
Sie kann den Verantwortlichen anweisen, Ihrem Antrag zu entsprechen (Art. 58 Abs. 2 Buchst. c DSGVO), und Verstöße mit Verwarnungen oder Bußgeldern ahnden. Einen eigenen Zahlungs- oder Schadensersatztitel verschafft Ihnen das Verfahren nicht – dafür bleibt der Zivilrechtsweg, der parallel offensteht.
Die DSGVO nennt keine Ausschlussfrist. Sinnvoll ist die Beschwerde aber zeitnah nach Ablauf der Monatsfrist des Art. 12 Abs. 3 DSGVO, solange sich der Vorgang beim Verantwortlichen noch nachvollziehen lässt und Ihre Nachweise vollständig sind.
Ja, als Anlaufstelle. Sie können die Beschwerde bei der Behörde Ihres Aufenthaltsorts einreichen; bei grenzüberschreitenden Verarbeitungen führt die federführende Aufsichtsbehörde am Hauptsitz des Unternehmens das Verfahren, Ihre Behörde bleibt jedoch Ihr Ansprechpartner und unterrichtet Sie über das Ergebnis.
Gilt auch für
Von der Briefwechsel-Redaktion, zuletzt geprüft August 2026.