Verträge wirksam kündigen - Das sollten Sie wissen

Der Begriff der Kündigung wird im allgemeinen Sprachgebrauch im Sinne von Auflösung, Aufhebung, Verweigerung oder Entlassung verwendet und bezeichnet die Absicht ein Vertragsverhältnis zu beenden. Damit eine Kündigung anerkannt wird und das Vertragsverhältnis zu dem gewünschten Zeitpunkt endet, müssen einige Fallstricke beachtet werden.

Schriftlich kündigen

Bestimmte Verträge können nur schriftlich gekündigt werden. Diese Pflicht kann sich zum Beispiel aus dem Gesetz ergeben, wie beispielsweise bei Arbeitsverträgen nach § 623 BGB oder bei Mietverträgen gemäß § 568 BGB. Im Vertrag kann allerdings auch vereinbart werden, dass die Kündigung schriftlich zu erfolgen hat. Deshalb sollte im Zweifelsfall eine Kündigung in Schriftform abgegeben werden. Eine Kündigung muss, von wenigen Sonderfällen abgesehen, zudem immer von demjenigen ausgehen, der den Vertrag unterschrieben hat. Dementsprechend ist eine Kündigung, die im Namen eines anderen erfolgt, in aller Regel unwirksam.

Angabe des Vertragsgegenstandes und Unterschrift

Zunächst muss die Absicht, besser der Wortlaut "Kündigung", klar aus dem Kündigungsschreiben hervorgehen. Neben der schriftlichen Form ist die korrekte Angabe von Vertragsdaten, wie z. B. der Versicherungsnummer oder der Mitgliedsnummer entscheidend für die Wirksamkeit einer Kündigung. Fehlen diese Angaben, kann eine Kündigung unter Umständen nicht eindeutig zugeordnet werden und ist ebenfalls unwirksam. Weiterhin ist es unerlässlich, Ihre Kündigung handschriftlich zu unterschreiben, damit das Schreiben gültig ist.

Einhaltung der Kündigungsfristen

Meist werden Verträge für eine bestimmte Laufzeit abgeschlossen und verlängern sich stillschweigend um jeweils eine weitere Laufzeit. Um eine Verlängerung der Laufzeit abzulehnen, besteht die Möglichkeit einer fristgerechten Kündigung. Diese ist grundsätzlich zum Ende einer Vertragslaufzeit oder zu bestimmten Stichtagen möglich. Damit eine Kündigung aber wirksam ist, muss sie dem Gekündigten vor Beginn der Kündigungsfrist vorliegen.

Beläuft sich die Kündigungsfrist beispielsweise auf zwei Monate, muss die Kündigung dem Empfänger spätestens zwei Monate vor dem Vertragsablauf vorliegen. Trifft die Kündigung danach ein, verlängert sich der Vertrag um eine weitere Laufzeit und die Kündigung wird erst zum Ablauf der nächsten Vertragsperiode wirksam. Die Kündigungsfristen sind gesetzlich und/oder in den Bedingungen des Vertrages geregelt.

Auch im Fall einer außerordentlichen Kündigung sind Fristen einzuhalten. In aller Regel muss die Kündigung hierbei in einem bestimmten Zeitraum, meist innerhalb eines Monats erfolgen, nachdem der Grund für eine mögliche Kündigung, beispielsweise eine Beitragserhöhung, bekannt geworden ist. Erfolgt die außerordentliche Kündigung nicht innerhalb dieser Frist, gelten die vertraglich vereinbarten Kündigungsfristen. Anders als bei ordentlichen Kündigungen, ist bei außerordentlichen Kündigungen meist ein Grund anzugeben und ggf. einen Nachweis dafür zu erbringen.

Vorlagen für Kündigungen

Briefwechsel bietet einige Vorlagen für Kündigungen, um Sie beim Erstellen eines solchen Schreibens zu unterstützen. Diese finden Sie unter Briefvorlagen.

Oft genutzte Kündigungen: