Wohnung kündigen – Mietvertrag Vorlage & Musterbrief

Sehr geehrte(r) Vermieter,

hiermit kündige ich den bestehenden Mietvertrag für die Wohnung in der [Straße, PLZ Ort], [Etage / Lage der Wohnung] unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist von drei Monaten gemäß § 573c BGB zum [Datum – Monatsende].

Ich werde die Wohnung ordnungsgemäß zum Vertragsende an Sie übergeben. Ich bitte Sie, Terminvorschläge für die Wohnungsübergabe zu machen. Sollten Sie die Wohnung zur Weitervermietung besichtigen lassen wollen, bitte ich Sie, die Termine vorab telefonisch unter [Telefonnummer] mit mir abzustimmen.

Ich bitte Sie, mir eine schriftliche Bestätigung über den Erhalt meiner Kündigung sowie das genaue Ende des Mietvertrages zukommen zu lassen.

Meine neue Anschrift lautet ab dem [Datum]:

[Ihr Name]

[Straße Nr.]

[PLZ Ort]

Ich bedanke mich für das angenehme Mietverhältnis.

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Mietvertrag kündigen – Vorlage & Muster

Kurz gesagt: Mieter kündigen einen unbefristeten Wohnraummietvertrag – einen Mietvertrag ohne festes Enddatum – mit einer Frist von drei Monaten (§ 573c Abs. 1 BGB) und ohne Angabe von Gründen. Geht das eigenhändig unterschriebene Kündigungsschreiben dem Vermieter bis zum dritten Werktag eines Monats zu, endet das Mietverhältnis am letzten Tag des übernächsten Monats.

Fristenrechner § 573c BGB, Wohnraummiete

Kündigungsfrist für Ihren Mietvertrag berechnen

Was möchten Sie wissen?
Wer kündigt?
Wie lange wohnt der Mieter schon dort?
3 Monate Kündigungsfrist
Das Mietverhältnis endet am
Kündigungsfrist3 Monate
Zugang beim Empfänger
Stichtag (3. Werktag)
Mietende
Einschreiben aufgeben bis

Berechnet nach § 573c Abs. 1 BGB für unbefristete Wohnraummietverträge. Werktage sind Montag bis Samstag ohne gesetzliche Feiertage; der Samstag zählt mit (BGH, Urteil vom 27.04.2005 – VIII ZR 206/04). Der Einlieferungstag ist der Stichtag abzüglich vier Werktagen – die Laufzeitvorgabe des § 18 Abs. 1 PostG erreicht erst am vierten Werktag nach Einlieferung 99 Prozent. Keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Das Mietrecht zur Kündigung eines Mietvertrags ist in den § 568 bis § 576b des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt. Die meisten Mietverträge werden unbefristet geschlossen. § 573c BGB regelt die gesetzlichen Kündigungsfristen.

Bei unbefristeten Mietverträgen beträgt die Kündigungsfrist für Mieter drei Monate. Die Kündigung muss dem Vermieter spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zugegangen sein, um zum Ende des übernächsten Monats wirksam zu werden.

So zählen Sie die Frist selbst nach

Die einfachste Methode: Vom gewünschten Auszugsdatum (immer ein Monatsende) zwei Monate zurückzählen – das ergibt den spätesten Monat, in dem die Kündigung beim Vermieter eingehen muss, und zwar bis zum dritten Werktag. Beispiel: Eingang beim Vermieter am 3. Juni → Mietende am 31. August. Das Zählen samt Feiertagen nimmt Ihnen der Fristenrechner oben ab.

Werktage sind Montag bis Samstag ohne gesetzliche Feiertage. Der Samstag zählt bei der Dreitagesfrist mit – so der Bundesgerichtshof im Urteil vom 27.04.2005 (VIII ZR 206/04). In seiner Pressemitteilung vom 13. Juli 2010 hat der BGH das ausdrücklich von der Mietzahlungsfrist abgegrenzt: Briefe werden auch samstags zugestellt, Banküberweisungen laufen samstags nicht.

Schriftlich per Einschreiben kündigen

Mietverträge können nur schriftlich gekündigt werden (§ 568 BGB). Die Kündigung muss eigenhändig unterschrieben und per Post zugestellt werden – eine E-Mail oder ein Fax genügen nicht. Um den fristgerechten Zugang nachweisen zu können, empfehlen wir den Versand per Einschreiben mit Rückschein.

Daran ändert auch die für viele Verbraucherverträge zulässige Kündigung in Textform nichts: Die Verbraucherzentrale führt Mietverträge ausdrücklich als Ausnahme auf und rät bei wichtigen Fristen weiterhin zum Einwurf-Einschreiben. Planen Sie dafür Laufzeit ein: Seit dem 1. Januar 2025 muss die Deutsche Post laut Qualitätsmonitoring der Bundesnetzagentur erst am dritten Werktag nach Einlieferung 95 Prozent und am vierten Werktag 99 Prozent der Briefe zugestellt haben – bis Ende 2024 galten noch 80 Prozent am nächsten Werktag.

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Was muss die Kündigung enthalten?

Die Kündigung eines Mietvertrags muss folgende Angaben enthalten:

  • Vollständiger Name und Anschrift des Mieters
  • Name und Anschrift des Vermieters
  • Genaue Bezeichnung der Wohnung (Straße, PLZ, Ort, Etage)
  • Gewünschter Kündigungstermin
  • Datum und eigenhändige Unterschrift aller Mieter

Bestätigung der Kündigung anfordern

Fordern Sie in Ihrem Kündigungsschreiben ausdrücklich eine schriftliche Bestätigung des Eingangs sowie des genauen Vertragsendes an. Reagiert der Vermieter nicht, gilt die Kündigung dennoch als wirksam zugegangen – vorausgesetzt, Sie können den Zugang belegen. Bewahren Sie daher den Einlieferungsbeleg und den Rückschein sorgfältig auf.

Fristen und Rechtsgrundlagen im Überblick

Die drei Monate aus § 573c Abs. 1 BGB sind der Normalfall. Für eine Reihe von Konstellationen sieht das Mietrecht eigene Fristen vor – die folgende Tabelle nennt sie mit der jeweiligen Vorschrift.

Situation Frist Rechtsgrundlage
Mieter kündigt ordentlich 3 Monate, Zugang bis zum 3. Werktag des Monats § 573c Abs. 1 Satz 1 BGB
Vermieter kündigt, Mieter wohnt über 5 bzw. über 8 Jahre dort 6 bzw. 9 Monate § 573c Abs. 1 Satz 2 BGB
Möbliertes Zimmer in der Wohnung des Vermieters bis zum 15. eines Monats zum Ende desselben Monats § 573c Abs. 3, § 549 Abs. 2 Nr. 2 BGB
Vermieter wohnt selbst im Haus mit höchstens zwei Wohnungen Frist verlängert sich um 3 Monate § 573a Abs. 1 BGB
Nach einer Mieterhöhung bis zum Ablauf des 2. Monats nach Zugang, zum Ablauf des übernächsten Monats § 561 Abs. 1 BGB
Nach Ankündigung einer Modernisierung bis zum Ablauf des Folgemonats, zum Ablauf des übernächsten Monats § 555e Abs. 1 BGB
Vermieter verweigert die Untervermietung außerordentlich mit gesetzlicher Frist (3 Monate) § 540 Abs. 1 Satz 2, § 573d Abs. 2 BGB
Tod des Mieters: Erben oder überlebende Mitmieter innerhalb eines Monats nach Kenntnis, dann gesetzliche Frist § 564 Satz 2, § 563a Abs. 2 BGB
Staffelmietvertrag mit Kündigungsausschluss frühestens zum Ablauf des Ausschlusszeitraums, höchstens 4 Jahre § 557a Abs. 3 BGB

Der Fristenrechner oben deckt die ersten beiden Zeilen ab – also die ordentliche Kündigung durch Mieter und Vermieter.

WG und Mitmieter: aussteigen geht nur gemeinsam

Stehen mehrere Namen im Mietvertrag, sind alle gemeinsam Mieter. Ein einzelner Mitbewohner kann deshalb nicht für sich allein kündigen – eine nur von einer Person unterschriebene Kündigung ist unwirksam. Wer allein ausziehen will, braucht entweder die Zustimmung des Vermieters zu einem Mieterwechsel oder einen Aufhebungsvertrag für die eigene Person.

Ein Zwischenweg ist die Untervermietung: Entsteht nach Vertragsschluss ein berechtigtes Interesse, einen Teil der Wohnung an einen Dritten zu überlassen, haben Sie nach § 553 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf die Erlaubnis des Vermieters. Verweigert er sie ohne wichtigen Grund in der Person des Untermieters, dürfen Sie nach § 540 Abs. 1 Satz 2 BGB außerordentlich mit der gesetzlichen Frist von drei Monaten kündigen. Die Erlaubnis zur Untervermietung fragen Sie am besten schriftlich an.

Eigentümerwechsel ändert nichts an Ihrer Frist

Wird die Wohnung verkauft, tritt der Käufer nach § 566 BGB in den bestehenden Mietvertrag ein – „Kauf bricht nicht Miete“. Vertrag, Kaution und Kündigungsfristen laufen unverändert weiter, nur der Adressat ändert sich: Ab dem Eigentumsübergang richten Sie die Kündigung an den neuen Eigentümer. Klären Sie vor dem Absenden, wer aktuell im Grundbuch steht – im Zweifel schicken Sie das Schreiben an beide. Mehr dazu unter Eigentümerwechsel einer Mietwohnung.

Befristeter Mietvertrag: die Befristung ist oft unwirksam

Ein Zeitmietvertrag ist nur unter engen Voraussetzungen zulässig. Nach § 575 Abs. 1 BGB darf der Vermieter nur befristen, wenn er die Räume nach Ablauf selbst oder für Angehörige nutzen, sie beseitigen oder wesentlich umbauen oder an einen Dienstverpflichteten vermieten will – und er diesen Grund bei Vertragsschluss schriftlich mitteilt. Fehlt der Grund im Vertrag oder ist er nur eine Leerformel, gilt das Mietverhältnis als auf unbestimmte Zeit geschlossen. Dann kündigen Sie ganz normal mit drei Monaten Frist.

Frühestens vier Monate vor Ablauf der Befristung können Sie vom Vermieter verlangen, dass er binnen eines Monats mitteilt, ob der Befristungsgrund noch besteht (§ 575 Abs. 2 BGB). Ist er entfallen, können Sie eine Verlängerung auf unbestimmte Zeit verlangen.

Wenn der Vermieter kündigt: Widerspruch nach der Sozialklausel

Der Vermieter braucht für eine ordentliche Kündigung ein berechtigtes Interesse und muss es im Kündigungsschreiben angeben (§ 573 BGB). Ohne dieses Interesse kündigen darf er nur im selbst bewohnten Haus mit höchstens zwei Wohnungen – dann verlängert sich seine Frist um drei Monate (§ 573a BGB).

Gegen eine Vermieterkündigung können Sie nach § 574 BGB Widerspruch einlegen und die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen, wenn die Beendigung für Sie oder Ihren Haushalt eine nicht zu rechtfertigende Härte wäre – dazu zählt ausdrücklich auch, dass kein angemessener Ersatzwohnraum zu zumutbaren Bedingungen zu finden ist. Der Widerspruch muss in Textform erfolgen und dem Vermieter spätestens zwei Monate vor Ende des Mietverhältnisses vorliegen (§ 574b Abs. 2 BGB). Hat der Vermieter Sie nicht rechtzeitig auf Form und Frist des Widerspruchs hingewiesen, können Sie ihn noch im ersten Termin eines Räumungsprozesses erklären.

Häufige Fragen zur Mietvertragskündigung

Die gesetzliche Kündigungsfrist für Mieter beträgt drei Monate (§ 573c BGB). Diese Frist kann im Mietvertrag nicht zu Lasten des Mieters verkürzt werden. Der Vermieter selbst kann je nach Mietdauer eine verlängerte Frist von bis zu neun Monaten haben.

Die Kündigung muss dem Vermieter spätestens am dritten Werktag eines Monats zugegangen sein – dann endet das Mietverhältnis zum letzten Tag des übernächsten Monats. Samstage zählen als Werktage (BGH, Urteil vom 27.04.2005, VIII ZR 206/04), Sonn- und gesetzliche Feiertage nicht. Geben Sie das Einschreiben mindestens vier Werktage vorher auf: Nach § 18 Abs. 1 PostG muss die Post erst am vierten Werktag nach Einlieferung 99 Prozent der Briefe zugestellt haben.

Planen Sie mit dem Samstag. Ob sich die Karenzzeit nach § 193 BGB auf den folgenden Montag verlängert, wenn der dritte Werktag selbst auf einen Samstag fällt, hat der BGH in seinem Urteil vom 27.04.2005 (VIII ZR 206/04) ausdrücklich offengelassen. Wer sich darauf verlässt, riskiert drei Monate mehr Miete. Der Fristenrechner weist auf diese Konstellation hin.

Nein, Mieter können ihren Mietvertrag ohne Angabe von Gründen ordentlich kündigen. Eine Begründung ist gesetzlich nicht erforderlich und sollte auch nicht in die Kündigung aufgenommen werden.

Nein, ordentlich kündigen können Sie ihn nicht. Befristete Mietverträge enden automatisch zum vereinbarten Termin. Eine außerordentliche fristlose Kündigung ist jedoch möglich, wenn der Vermieter wesentliche Vertragspflichten verletzt oder die Wohnung erhebliche Mängel aufweist. Prüfen Sie außerdem, ob die Befristung überhaupt wirksam ist: Nach § 575 Abs. 1 BGB muss der Vermieter den Befristungsgrund bei Vertragsschluss schriftlich mitteilen – sonst gilt das Mietverhältnis als auf unbestimmte Zeit geschlossen und ist mit drei Monaten kündbar.

Die Kündigung ist auch ohne Bestätigung des Vermieters wirksam, sofern der Zugang nachgewiesen werden kann. Der Vermieter ist gesetzlich nicht zur Ausstellung einer Empfangsbestätigung verpflichtet. Bewahren Sie daher Einlieferungsbeleg und Rückschein des Einschreibens als Nachweis auf.

Ja, wenn mehrere Personen den Mietvertrag unterschrieben haben, müssen alle Mieter die Kündigung unterzeichnen. Eine Kündigung, die nur von einem Mitmieter unterschrieben ist, ist unwirksam.

Ja. Nach § 561 Abs. 1 BGB können Sie bis zum Ablauf des zweiten Monats nach Zugang der Erhöhungserklärung außerordentlich zum Ablauf des übernächsten Monats kündigen. Kündigen Sie, tritt die Mieterhöhung nicht ein. Dafür gibt es die eigene Vorlage Sonderkündigung nach Mieterhöhung.

Die Mietkaution muss der Vermieter nach dem Auszug zurückzahlen – üblicherweise innerhalb von drei bis sechs Monaten, sobald alle Ansprüche geprüft sind. Falls der Vermieter die Rückzahlung der Mietkaution verzögert, können Sie diese schriftlich einfordern.

Von der Briefwechsel-Redaktion, zuletzt geprüft .

Disclaimer
Die Musterschreiben dienen als Formulierungshilfe. Wir übernehmen keine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen und Adressen. Die Schreiben sind insbesondere auch allgemeiner Art und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Zur Lösung von konkreten Rechtsfällen konsultieren Sie bitte einen Rechtsanwalt.