Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit beantrage ich die Klärung meines Versicherungskontos und bitte um Übersendung eines aktuellen Versicherungsverlaufs. Meine Versicherungsnummer finden Sie oben.
Nach § 149 Abs. 2 Satz 1 SGB VI hat der Rentenversicherungsträger darauf hinzuwirken, dass die im Versicherungskonto gespeicherten Daten vollständig und geklärt sind. Ich möchte die Klärung jetzt vornehmen lassen, solange sich die offenen Zeiten noch belegen lassen.
Nach meinen Unterlagen sind folgende Zeiten in meinem Versicherungskonto nicht oder nicht vollständig gespeichert (bitte nur die zutreffenden Zeilen stehen lassen):
- Beschäftigung bei [Arbeitgeber, Ort] von [Monat/Jahr] bis [Monat/Jahr]
- Berufsausbildung bei [Ausbildungsbetrieb, Ort] von [Monat/Jahr] bis [Monat/Jahr]
- Schul-, Fach- oder Hochschulausbildung an [Bildungseinrichtung, Ort] von [Monat/Jahr] bis [Monat/Jahr]
- Kindererziehung für [Name und Geburtsdatum des Kindes]
- Arbeitslosigkeit, Krankheit, Wehr- oder Zivildienst oder Pflege eines Angehörigen von [Monat/Jahr] bis [Monat/Jahr]
Zum Nachweis lege ich in Kopie bei (bitte anpassen):
- Arbeitsverträge, Arbeitszeugnisse und Lohnabrechnungen der genannten Beschäftigungen
- Ausbildungs-, Schul- und Studienbescheinigungen
- Geburtsurkunden der Kinder
- Bescheide der Agentur für Arbeit oder des Jobcenters über bezogene Leistungen
- Nachweise über Wehr- oder Zivildienst sowie über Zeiten der Pflege
Damit erfülle ich meine Mitwirkungspflicht nach § 149 Abs. 4 SGB VI. Lassen sich einzelne Zeiten nicht mehr durch Urkunden belegen, bitte ich um Prüfung, ob eine Glaubhaftmachung nach § 203 SGB VI genügt; für Zeiten vor dem 1. Januar 1973 gilt zusätzlich § 286 Abs. 5 SGB VI.
Nach Abschluss der Klärung bitte ich um einen Feststellungsbescheid nach § 149 Abs. 5 SGB VI über die anerkannten Zeiten.
(Außerdem bitte ich um eine Rentenauskunft nach § 109 Abs. 1 Satz 3 SGB VI. Mein berechtigtes Interesse ergibt sich aus [Grund].)
Bitte bestätigen Sie mir den Eingang dieses Antrags und teilen Sie mir mit, ob weitere Angaben oder Nachweise erforderlich sind. Für Rückfragen erreichen Sie mich unter [Telefonnummer] oder [E-Mail-Adresse].
Lücken im Rentenkonto schließen, solange die Belege noch existieren
Kurz gesagt: Bei der Kontenklärung prüft die Deutsche Rentenversicherung Ihr Versicherungskonto auf fehlende Zeiten und speichert sie nach Vorlage von Nachweisen nach. Der Antrag ist kostenlos, an keine Frist gebunden und nach § 9 SGB X auch formlos per Brief möglich – Sie brauchen dafür kein Formular.
Für jeden Versicherten führt der Rentenversicherungsträger nach § 149 Abs. 1 Satz 1 SGB VI ein Versicherungskonto, geordnet nach der Versicherungsnummer. Dort landen die Meldungen der Arbeitgeber automatisch. Alles, was nicht gemeldet wird – Schule, Studium, Kindererziehung, Zeiten bei längst aufgelösten Betrieben –, muss jemand aktiv eintragen lassen. Und dieser jemand sind in der Praxis Sie.
Warum das Konto nicht von allein vollständig wird
§ 149 Abs. 2 Satz 1 SGB VI verpflichtet den Träger, „darauf hinzuwirken, dass die im Versicherungskonto gespeicherten Daten vollständig und geklärt sind“. Das ist eine echte Pflicht, aber keine Bringschuld für jede einzelne Lücke: Welche Zeiten Sie nachweisen können, weiß nur Sie selbst. Deshalb schreibt § 149 Abs. 4 SGB VI Ihnen ausdrücklich eine Mitwirkungspflicht zu – den Versicherungsverlauf auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen, alle erheblichen Tatsachen anzugeben und die notwendigen Urkunden beizubringen.
Über die gespeicherten Daten werden Sie nach § 149 Abs. 3 SGB VI regelmäßig unterrichtet – das ist der Versicherungsverlauf, eine Zeile pro Monat Ihres Versicherungslebens. Wer keinen aktuellen zur Hand hat, fordert ihn mit dem Musterbrief gleich mit an.
Die sechs Monate, die den Unterschied machen
Hier liegt der eigentliche Grund, die Sache nicht liegen zu lassen. Nach § 149 Abs. 5 Satz 1 SGB VI gilt: Haben Sie dem Inhalt des Versicherungsverlaufs innerhalb von sechs Kalendermonaten nach seiner Versendung nicht widersprochen, stellt der Träger die enthaltenen Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, durch Bescheid fest. Dasselbe geschieht, sobald das Konto als geklärt gilt.
Dieser Feststellungsbescheid ist ein Verwaltungsakt. Gegen ihn läuft nach § 84 Abs. 1 Satz 1 SGG nur ein Monat Widerspruchsfrist ab Bekanntgabe. Danach ist die Sache nicht endgültig verloren – ein rechtswidriger, nicht begünstigender Verwaltungsakt kann nach § 44 Abs. 2 SGB X auch nach Eintritt der Unanfechtbarkeit zurückgenommen werden –, aber Sie tragen dann die Last, den Fehler nachzuweisen. Das ist deutlich mühsamer, als jetzt einen Brief zu schreiben.
Wichtig zum Verständnis: Der Feststellungsbescheid hält fest, dass eine Zeit vorliegt und wie sie eingeordnet wird. Über Anrechnung und Bewertung – also darüber, wie viele Entgeltpunkte daraus werden – entscheidet der Träger nach § 149 Abs. 5 Satz 4 SGB VI erst, wenn Sie eine Leistung beantragen.
Welche Zeiten typischerweise fehlen
- Schule, Fachschule, Hochschule. Zeiten einer schulischen Ausbildung sind nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI Anrechnungszeiten – aber nur nach dem vollendeten 17. Lebensjahr und insgesamt höchstens bis zu acht Jahren. Gemeldet werden sie nie; ohne Bescheinigung stehen sie nicht im Konto.
- Kindererziehung. Die Kindererziehungszeit beginnt nach § 56 Abs. 5 Satz 1 SGB VI nach Ablauf des Geburtsmonats und endet nach 36 Kalendermonaten. Für vor dem 1. Januar 1992 geborene Kinder endet sie nach § 249 Abs. 1 SGB VI bereits nach 30 Kalendermonaten. Anders als die Anrechnungszeiten oben sind das Beitragszeiten – sie erhöhen die Rente unmittelbar.
- Arbeitslosigkeit und Krankheit. Anrechnungszeiten nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 SGB VI – bei Arbeitslosigkeit setzt Nr. 3 eine Meldung als arbeitsuchend voraus.
- Beschäftigungen bei erloschenen Firmen. Der Klassiker: Der Betrieb ist insolvent, die Meldung fehlt, das Arbeitszeugnis liegt aber noch im Ordner.
- Zeiten im Ausland und in der ehemaligen DDR, für die eigene Nachweise oder Abkommensregeln gelten.
Wenn die Papiere fehlen: Glaubhaftmachung
Ohne Beleg ist die Zeit nicht automatisch verloren. Machen Sie glaubhaft, dass Sie eine versicherungspflichtige Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt ausgeübt haben und Beiträge dafür gezahlt wurden, ist die Beschäftigungszeit nach § 203 Abs. 1 SGB VI als Beitragszeit anzuerkennen. Weisen Sie nur nach, dass Ihr Beitragsanteil vom Entgelt abgezogen wurde, gilt der Beitrag nach Absatz 2 als gezahlt. Für Zeiten vor dem 1. Januar 1973 genügt Glaubhaftmachung auch dann, wenn die Beschäftigung auf keiner Versicherungskarte bescheinigt ist (§ 286 Abs. 5 SGB VI).
„Glaubhaft“ heißt: überwiegende Wahrscheinlichkeit, nicht Vollbeweis. Brauchbar sind Zeugenerklärungen früherer Kolleginnen und Kollegen, alte Lohnstreifen, Werksausweise, Gewerkschafts- oder Betriebssportunterlagen. Die Behörde darf sich nach § 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X zudem selbst Urkunden und Akten beiziehen – nennen Sie im Brief also ruhig, wo etwas liegen könnte.
Fristen und Rechtsgrundlagen
| Frist | Worum es geht | Grundlage |
|---|---|---|
| keine | Antrag auf Kontenklärung – jederzeit möglich, formlos zulässig | § 149 Abs. 2 SGB VI, § 9 SGB X |
| 6 Kalendermonate | ab Versendung des Versicherungsverlaufs: Widerspruch gegen seinen Inhalt, sonst ergeht der Feststellungsbescheid | § 149 Abs. 5 Satz 1 SGB VI |
| 6 Kalenderjahre | nur Daten, die länger zurückliegen, werden per Bescheid festgestellt | § 149 Abs. 5 Satz 1 SGB VI |
| 1 Monat | Widerspruch gegen den Feststellungsbescheid ab Bekanntgabe | § 84 Abs. 1 Satz 1 SGG |
| 2 Kalendermonate | maximale Rückwirkung, wenn Eltern die Kindererziehungszeit dem anderen Elternteil zuordnen | § 56 Abs. 2 Satz 6 SGB VI |
| ab 27 Jahren | jährliche Renteninformation; ab 55 alle drei Jahre Rentenauskunft | § 109 Abs. 1 SGB VI |
Formloser Brief oder Formular V0100?
Beides geht. Die Deutsche Rentenversicherung stellt dafür das Formular V0100 – Antrag auf Kontenklärung bereit, auch als Online-Formular und über Mein Kundenportal. Verpflichtend ist es nicht: Das sozialrechtliche Verwaltungsverfahren ist nach § 9 SGB X „an bestimmte Formen nicht gebunden“ und „einfach, zweckmäßig und zügig durchzuführen“.
Der Brief hat zwei praktische Vorzüge. Erstens können Sie die Lücken in Ihren eigenen Worten benennen, statt sie in Raster zu pressen – gerade bei ungewöhnlichen Biografien der schnellere Weg. Zweitens gehen die Nachweiskopien im selben Kuvert mit, und Sie haben mit dem Einlieferungsbeleg ein Datum in der Hand.
Zuständig ist Ihr eigener Träger – Deutsche Rentenversicherung Bund, ein Regionalträger oder die Knappschaft-Bahn-See. Steht er nicht auf Ihrer letzten Renteninformation, ist das kein Grund zu warten: Der Träger ist nach § 16 Abs. 3 SGB I verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass klare und sachdienliche Anträge gestellt und unvollständige Angaben ergänzt werden, und leitet ein Schreiben an die richtige Stelle weiter. Bei Anträgen auf Sozialleistungen geht § 16 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 SGB I noch weiter: Dort nimmt jeder Leistungsträger und jede Gemeinde den Antrag entgegen, und er gilt als zu dem Zeitpunkt gestellt, an dem er dort eingegangen ist.
Renteninformation, Rentenauskunft, Versicherungsverlauf
Drei Schreiben, die gern verwechselt werden:
- Renteninformation – die jährliche Hochrechnung. Sie geht nach § 109 Abs. 1 Satz 1 SGB VI an Versicherte ab dem vollendeten 27. Lebensjahr. Die Deutsche Rentenversicherung verschickt davon jährlich rund 30 Millionen Stück und nennt als weitere Voraussetzung fünf im Konto gespeicherte Jahre mit Beitragszeiten.
- Rentenauskunft – die ausführliche Version, ab dem vollendeten 55. Lebensjahr alle drei Jahre statt der Renteninformation. Sie enthält nach § 109 Abs. 4 SGB VI unter anderem eine Übersicht der gespeicherten rentenrechtlichen Zeiten und die Herleitung der Entgeltpunkte.
- Versicherungsverlauf – die reine Zeitenliste nach § 149 Abs. 3 SGB VI. Das ist das Dokument, auf das es bei der Kontenklärung ankommt.
Sind Sie noch nicht 55, können Sie die Rentenauskunft trotzdem bekommen: § 109 Abs. 1 Satz 3 SGB VI erlaubt sie jüngeren Versicherten und in kürzeren Abständen, wenn ein berechtigtes Interesse besteht – etwa eine geplante Scheidung, ein Immobilienkredit oder die Entscheidung über eine Teilzeitstelle. Der Musterbrief enthält dafür einen Absatz in Klammern; nennen Sie darin Ihren Grund oder löschen Sie ihn.
Was in den Antrag gehört
- Ihre Versicherungsnummer – sie steht auf jeder Renteninformation und im Sozialversicherungsausweis
- die Bitte um einen aktuellen Versicherungsverlauf
- eine Liste der fehlenden Zeiten, jeweils mit Zeitraum von–bis, Arbeitgeber oder Einrichtung und Ort
- die Nachweise in Kopie: Arbeitsverträge, Zeugnisse, Lohnabrechnungen, Ausbildungs- und Studienbescheinigungen, Geburtsurkunden der Kinder, Bescheide der Agentur für Arbeit, Wehr- oder Zivildienstnachweise
- bei fehlenden Papieren der ausdrückliche Hinweis auf Glaubhaftmachung nach § 203 SGB VI
- die Bitte um den Feststellungsbescheid nach § 149 Abs. 5 SGB VI
- Telefonnummer oder E-Mail-Adresse für Rückfragen – das verkürzt die Bearbeitung erheblich
Schicken Sie nie Originale. Kopien genügen; verlangt der Träger ausnahmsweise Originale, fordert er sie an und sendet sie zurück. Behalten Sie ein Zweitexemplar des Briefes samt Anlagenliste.
Wann Sie den Antrag stellen sollten
Sinnvoll ist er zu jedem Zeitpunkt, an dem sich ein Lebensabschnitt geschlossen hat: nach dem Studium, nach der Elternzeit, nach einer Insolvenz des Arbeitgebers, nach der Rückkehr aus dem Ausland. Wer erst mit dem Rentenantrag anfängt, sucht Belege für Ereignisse aus den Siebzigern – bei Firmen, die es nicht mehr gibt, und mit Zeugen, die man nicht mehr erreicht. Kostenlose Beratung dazu gibt es bei den Auskunfts- und Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung und bei den ehrenamtlichen Versichertenberatern.
Häufige Fragen
Nichts. Der Antrag ist gebührenfrei, ebenso die Beratung in den Auskunfts- und Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung und bei den ehrenamtlichen Versichertenberatern. Kosten entstehen Ihnen nur für Porto und Kopien.
Ein Brief genügt. Nach § 9 SGB X ist das Verwaltungsverfahren an bestimmte Formen nicht gebunden. Das Formular V0100 der Deutschen Rentenversicherung ist ein Angebot, keine Pflicht – wichtig sind Versicherungsnummer, die Liste der fehlenden Zeiten und die Nachweise.
Für den Antrag selbst nicht – Sie können ihn jederzeit stellen. Eine Frist gibt es aber für den Widerspruch gegen einen Versicherungsverlauf: Widersprechen Sie seinem Inhalt nicht innerhalb von sechs Kalendermonaten nach der Versendung, stellt der Träger nach § 149 Abs. 5 Satz 1 SGB VI die Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, durch Bescheid fest. Gegen diesen Bescheid haben Sie dann nur noch einen Monat Widerspruchsfrist nach § 84 Abs. 1 Satz 1 SGG.
Nicht zwingend. Nach § 203 Abs. 1 SGB VI reicht es, eine versicherungspflichtige Beschäftigung und die Beitragszahlung glaubhaft zu machen – überwiegende Wahrscheinlichkeit statt Vollbeweis. Wird nur der Abzug Ihres Beitragsanteils glaubhaft gemacht, gilt der Beitrag nach Absatz 2 als gezahlt. Für Zeiten vor dem 1. Januar 1973 gilt § 286 Abs. 5 SGB VI zusätzlich. Brauchbar sind Zeugenerklärungen, alte Lohnstreifen, Werksausweise oder Gewerkschaftsunterlagen.
Teilweise: Sie zählen als Anrechnungszeiten (§ 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI) – aber erst nach dem vollendeten 17. Lebensjahr und höchstens acht Jahre insgesamt. Auf die Wartezeit von 35 Jahren zählen sie mit (§ 51 Abs. 3 SGB VI), auf die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren nicht (§ 51 Abs. 1 SGB VI), weil dort nur Beitragszeiten angerechnet werden. Eintragen lassen sollten Sie sie trotzdem: Gemeldet werden sie nie.
36 Kalendermonate ab Ablauf des Geburtsmonats – für Kinder ab dem Geburtsjahr 1992 (§ 56 Abs. 5 Satz 1 SGB VI). Für davor geborene Kinder sind es nur 30 Kalendermonate (§ 249 Abs. 1 SGB VI). Es sind Beitragszeiten, sie erhöhen die Rente also unmittelbar. Als Nachweis genügt in der Regel die Geburtsurkunde.
Ja, durch eine übereinstimmende Erklärung beider Eltern nach § 56 Abs. 2 Satz 3 SGB VI – aber nur mit Wirkung für künftige Kalendermonate und rückwirkend höchstens für zwei Kalendermonate vor Abgabe der Erklärung (§ 56 Abs. 2 Satz 6 SGB VI). Ohne Erklärung wird die Zeit dem Elternteil zugeordnet, der das Kind überwiegend erzogen hat. Warten kostet hier also echte Monate.
Nein. Der Bescheid stellt fest, welche Zeiten in Ihrem Konto vorliegen und wie sie eingeordnet sind. Über Anrechnung und Bewertung dieser Daten – also über die Entgeltpunkte – wird nach § 149 Abs. 5 Satz 4 SGB VI erst bei Feststellung einer Leistung entschieden. Eine Prognose liefert die Renteninformation, eine ausführliche die Rentenauskunft.
Ja, wenn ein berechtigtes Interesse besteht. § 109 Abs. 1 Satz 3 SGB VI erlaubt die Rentenauskunft ausdrücklich auch jüngeren Versicherten und in kürzeren Abständen. Nennen Sie den Grund – etwa eine anstehende Scheidung, eine Kreditentscheidung oder die Frage nach einer Teilzeitstelle – im Antrag konkret.
Gilt auch für
- Arbeitszeugnis anfordern – Nachweis für fehlende Beschäftigungszeiten
- Geburtsurkunde beantragen – Nachweis für Kindererziehungszeiten
- Fehlende Unterlagen nachreichen
- Widerspruch gegen die Ablehnung einer Reha
- Auskunft über gespeicherte Daten nach DSGVO
- Adressänderung nach dem Umzug mitteilen
- Vollmacht für Behördenangelegenheiten
- Namensänderung nach der Hochzeit mitteilen
Von der Briefwechsel-Redaktion, zuletzt geprüft .