Basiskonto abgelehnt: Antrag an die BaFin nach § 48 ZKG

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit beantrage ich nach § 48 Abs. 1 des Zahlungskontengesetzes (ZKG) die Durchführung eines Verwaltungsverfahrens gegen [Name und Anschrift des Instituts].

Sachverhalt:

  • Am [Datum] habe ich bei dem genannten Institut einen Antrag auf Abschluss eines Basiskontovertrags nach § 31 ZKG gestellt. Der Zugang ist durch [Nachweis, z. B. Einschreiben-Nummer] belegt.
  • Mit Schreiben vom [Datum] hat das Institut den Antrag abgelehnt und dies mit [Ablehnungsgrund] begründet. (Alternativ: Das Institut hat über meinen Antrag nicht innerhalb von zehn Geschäftstagen nach dessen Eingang entschieden.)
  • Ein Basiskonto wurde bis heute nicht eröffnet.

Die Ablehnung ist durch die §§ 35 bis 37 ZKG nicht gedeckt: [Begründung, etwa dass kein weiteres nutzbares Zahlungskonto im Inland besteht].

Ich beantrage daher, gegenüber dem Institut nach § 49 Abs. 1 ZKG den Abschluss eines Basiskontovertrags und die Eröffnung eines Basiskontos zu meinen Gunsten anzuordnen.

Nach § 48 Abs. 2 ZKG erkläre ich: Wegen desselben Sachverhalts ist weder eine Klage vor den ordentlichen Gerichten anhängig oder rechtskräftig entschieden noch ein Verfahren vor der nach § 14 Abs. 1 des Unterlassungsklagengesetzes zuständigen Verbraucherschlichtungsstelle anhängig.

Folgende Unterlagen füge ich bei:

  • Kopie meines Antrags auf Abschluss eines Basiskontovertrags vom [Datum]
  • Kopie der Ablehnung des Instituts vom [Datum]
  • Kopie des Sendenachweises
  • (sofern verwendet) das ausgefüllte Antragsformular nach Anlage 4 zum ZKG

Um die Bestätigung des Eingangs nach § 48 Abs. 3 ZKG bitte ich.

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Basiskonto abgelehnt? Dann entscheidet die Aufsicht

Ein Basiskonto ist keine Gefälligkeit, sondern ein gesetzlicher Anspruch. Lehnt eine Bank Ihren Antrag ab oder lässt sie ihn schlicht liegen, müssen Sie deshalb nicht klagen: Sie können die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) einschalten. Sie prüft den Fall und kann die Kontoeröffnung anordnen – gebührenfrei und ohne Anwalt. Dieses Schreiben stellt den Antrag nach § 48 Abs. 1 ZKG.

Wann Sie den Antrag stellen können

Das Gesetz nennt drei Fälle:

  • Das Institut hat Ihren Antrag auf ein Basiskonto abgelehnt.
  • Es hat nicht innerhalb von zehn Geschäftstagen nach Eingang über den Antrag entschieden.
  • Es hat das Konto nach Vertragsschluss nicht innerhalb von zehn Geschäftstagen eröffnet.

Ein bloßes Beratungsgespräch in der Filiale reicht nicht: Sie brauchen einen nachweisbar gestellten Antrag. Wie der aussieht, zeigt die Vorlage Basiskonto beantragen nach § 31 ZKG – am besten per Einschreiben, damit der Fristbeginn belegt ist.

Was die BaFin tun kann

Sie fordert das Institut auf, die Ablehnung zu rechtfertigen. Kann es die Voraussetzungen eines gesetzlichen Ablehnungsgrundes (§§ 34 bis 37 ZKG) nicht glaubhaft machen, ordnet die BaFin den Abschluss des Basiskontovertrags und die Eröffnung des Kontos an (§ 49 ZKG). Die Anordnung ist ein Verwaltungsakt; Widerspruch und Anfechtungsklage der Bank haben keine aufschiebende Wirkung. Für die Anordnung kann die BaFin dem Institut eine Gebühr auferlegen – nicht Ihnen.

Der Nebeneffekt: Die Bank muss Farbe bekennen

Bei einer ordentlichen Kündigung des gewöhnlichen Girokontos darf eine Privatbank schweigen. Im Verfahren nach § 48 ZKG geht das nicht mehr: Sie muss der Aufsicht gegenüber konkrete, belegte Tatsachen vortragen. Ein vager Hinweis auf interne Risikobewertungen genügt dafür nicht. Wer wissen will, warum er aussortiert wurde, kombiniert dieses Verfahren deshalb sinnvoll mit einem Auskunftsersuchen nach Art. 15 DSGVO.

Formular oder formloser Brief?

Das Gesetz schreibt keine Form vor – der Antrag ist auch mit einem Schreiben wie diesem wirksam. Die BaFin stellt zusätzlich ein Antragsformular bereit (das Formular nach Anlage 4 zum ZKG, das die Bank ihrer Ablehnung nach § 34 Abs. 4 ZKG beilegen muss). Der sichere Weg: Formular ausfüllen und dieses Schreiben als Begleitbrief beilegen – oder umgekehrt den Brief allein senden, wenn Ihnen kein Formular vorliegt. Prüfen Sie die Anschrift vor dem Versand auf bafin.de; zuständig ist derzeit das Referat VBS 12 in Bonn.

Diese Anlagen gehören dazu

  • Kopie Ihres Antrags auf ein Basiskonto
  • Kopie der Ablehnung (falls vorhanden) – bei Schweigen der Bank stattdessen der Sendenachweis, aus dem sich der Fristablauf ergibt
  • Kopie des Einschreiben- oder Zustellnachweises

Entweder BaFin oder Schlichtung – nicht beides

Der Antrag ist unzulässig, wenn wegen desselben Sachverhalts bereits eine Klage bei den ordentlichen Gerichten anhängig ist oder rechtskräftig entschieden wurde, oder wenn ein Verfahren vor der nach § 14 Abs. 1 UKlaG zuständigen Verbraucherschlichtungsstelle läuft (§ 48 Abs. 2 ZKG). Deshalb enthält der Musterbrief hierzu eine ausdrückliche Erklärung. Welche Schlichtungsstelle für Ihr Institut zuständig ist, muss die Bank Ihnen in der Ablehnung mitteilen.

Häufige Fragen

Für Sie nichts. Das Verwaltungsverfahren nach § 48 ZKG ist gebührenfrei; es fallen nur Ihre eigenen Auslagen für Porto und Kopien an. Ein Anwalt ist nicht erforderlich. Eine Gebühr kann die BaFin nach § 49 Abs. 3 ZKG dem Institut auferlegen, wenn sie die Kontoeröffnung anordnet.

Ja. § 48 Abs. 1 Nr. 2 ZKG stellt das Schweigen der Ablehnung gleich: Entscheidet das Institut nicht innerhalb von zehn Geschäftstagen nach Eingang Ihres Antrags, können Sie das Verwaltungsverfahren beantragen. Legen Sie den Sendenachweis Ihres Antrags bei, damit der Fristablauf nachvollziehbar ist.

Nein. Läuft wegen desselben Sachverhalts ein Verfahren vor der zuständigen Verbraucherschlichtungsstelle oder ein Gerichtsverfahren, ist der Antrag bei der BaFin unzulässig (§ 48 Abs. 2 ZKG). Entscheiden Sie sich für einen Weg. Der Vorteil des BaFin-Verfahrens: Am Ende steht gegebenenfalls eine vollziehbare Anordnung, kein Schlichtungsvorschlag.

Das Gesetz nennt keine feste Frist. Die BaFin bestätigt Ihnen den Eingang des Antrags und ebenso den Abschluss des Verfahrens (§ 48 Abs. 3 ZKG). Rechnen Sie mit einigen Wochen, in denen das Institut zur Stellungnahme aufgefordert wird. Häufig lenkt die Bank schon in diesem Stadium ein und bietet das Konto von sich aus an.

§ 36 Abs. 1 Nr. 3 ZKG erlaubt eine Ablehnung, wenn das Institut die geldwäscherechtlichen Sorgfaltspflichten nicht erfüllen kann oder die Begründung gegen das Informationsverbot des § 47 GwG verstieße. Dann muss es die BaFin über Ablehnung und Grund unterrichten. Die Aufsicht sieht also, was Ihnen nicht mitgeteilt werden darf – und prüft, ob der Grund trägt.

Zwingend ist es nicht – § 48 ZKG sieht keine Form vor. Die BaFin stellt aber ein Antragsformular bereit, und die Bank muss Ihnen mit der Ablehnung das Formular nach Anlage 4 zum ZKG aushändigen (§ 34 Abs. 4 ZKG). Am reibungslosesten läuft es, wenn Sie Formular und dieses Begleitschreiben zusammen einreichen.

Nein. Das Verfahren nach § 48 ZKG betrifft ausschließlich das Basiskonto. Die ordentliche Kündigung eines gewöhnlichen Girokontos darf eine Privatbank ohne Begründung aussprechen. Ihre Hebel sind dort das Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO und – nach Wirksamwerden der Kündigung – eben der Antrag auf ein Basiskonto.

Gilt auch für

Weiterführend: Zum Zusammenspiel von Basiskonto-Antrag und BaFin-Verfahren nach einer Kontokündigung – Debanking bei der DKB (Blog Staatenlos).

Von der Briefwechsel-Redaktion, zuletzt geprüft August 2026.

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