IBAN-Diskriminierung: Musterbrief gegen die Ablehnung ausländischer IBANs

Sehr geehrte Damen und Herren,

am [Datum] habe ich Ihnen meine Bankverbindung [IBAN] mitgeteilt. Sie haben diese Kontoverbindung nicht übernommen, sondern die Angabe einer deutschen IBAN verlangt. (Ihr Online-Formular akzeptiert ausschließlich IBANs, die mit „DE“ beginnen.)

Dieses Vorgehen ist unzulässig. Nach Art. 9 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 darf weder ein Zahler noch ein Zahlungsempfänger vorgeben, in welchem Mitgliedstaat das Zahlungskonto der anderen Seite zu führen ist, sofern dieses Konto im SEPA-Raum erreichbar ist. Die Ablehnung einer gültigen IBAN aus einem anderen Mitgliedstaat stellt zugleich einen Wettbewerbsverstoß dar (BGH, Urteil vom 06.02.2020 – I ZR 93/18; EuGH, Urteil vom 05.09.2019 – C-28/18).

Ich fordere Sie daher auf, bis zum [Datum]

  • die oben genannte IBAN als Konto für Zahlungen an mich beziehungsweise für den Einzug per SEPA-Lastschrift zu hinterlegen,
  • das bestehende SEPA-Lastschriftmandat unverändert fortzuführen und keine Zahlung mit der Begründung zurückzuweisen, es handele sich nicht um eine deutsche IBAN,
  • und mir die Umstellung in Textform zu bestätigen.

Sollte die Frist fruchtlos verstreichen, werde ich den Vorgang der Beschwerdestelle „SEPA-Diskriminierung“ der Wettbewerbszentrale melden sowie – soweit Sie der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) unterliegen – dieser. Weitere Schritte über eine qualifizierte Einrichtung nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes behalte ich mir vor.

Mahngebühren, Rücklastschriftentgelte oder Verzugsfolgen, die allein auf der Zurückweisung meiner IBAN beruhen, weise ich bereits jetzt zurück.

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„Bitte geben Sie eine deutsche IBAN ein“ – das dürfen die nicht

Ein Konto in Litauen, Spanien oder Irland, und plötzlich streikt das Formular des Stromanbieters, die Personalabteilung will die Gehaltszahlung nicht umstellen, die Versicherung besteht auf einer IBAN mit „DE“. Dieses Verhalten hat einen Namen – IBAN-Diskriminierung – und es ist seit 2014 europaweit verboten. Dieses Schreiben setzt eine Frist und benennt die Rechtsgrundlage samt Beschwerdeweg.

Die Rechtslage in einem Satz

Nach Art. 9 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 darf niemand vorgeben, in welchem Mitgliedstaat das Zahlungskonto der Gegenseite geführt wird – solange das Konto im SEPA-Raum erreichbar ist. Das gilt in beide Richtungen:

  • Absatz 1: Wer überweist – etwa ein Arbeitgeber, eine Krankenkasse oder das Finanzamt –, darf keine inländische IBAN des Empfängers verlangen.
  • Absatz 2: Wer Geld per Lastschrift einzieht – Vermieter, Mobilfunkanbieter, Fitnessstudio, Versicherer –, darf nicht vorschreiben, in welchem Mitgliedstaat das Zahlungskonto liegt.

Niemand muss Ihnen das Lastschriftverfahren überhaupt anbieten. Bietet ein Unternehmen es aber an, darf es Kunden nicht nach dem Länderkürzel der IBAN aussortieren.

Was die Gerichte entschieden haben

Der Europäische Gerichtshof hat 2019 entschieden, dass ein Zahlungsempfänger die Lastschrift nicht davon abhängig machen darf, dass der Zahler seinen Wohnsitz im selben Staat hat – ein solches Erfordernis läuft auf eine verbotene Vorgabe des Kontostaats hinaus (EuGH, Urteil vom 05.09.2019 – C-28/18). Der Bundesgerichtshof hat kurz darauf klargestellt, dass die Weigerung, ein Konto aus einem anderen Mitgliedstaat als Zahlungsquelle zu akzeptieren, zugleich einen Wettbewerbsverstoß darstellt: Art. 9 der SEPA-Verordnung ist eine Marktverhaltensregel im Sinne des UWG (BGH, Urteil vom 06.02.2020 – I ZR 93/18). Für Unternehmen bedeutet das: Abmahnrisiko.

Der praktische Ablauf

Meist scheitert es nicht am Willen, sondern an einer Formularvalidierung, die nur 22-stellige DE-IBANs akzeptiert. Ein Brief an die Buchhaltung – nicht an den Chatbot – löst das erfahrungsgemäß schneller als jeder weitere Versuch im Kundenportal. Nennen Sie die IBAN vollständig, setzen Sie eine Frist von 14 Tagen und verlangen Sie eine Bestätigung in Textform.

Wo Sie sich beschweren können

  • Wettbewerbszentrale: Sie unterhält seit 2017 eine eigene Beschwerdestelle „SEPA-Diskriminierung“, die auch Verbrauchern offensteht und Unternehmen abmahnt. Für Firmen, die nicht der Finanzaufsicht unterliegen, ist das der wirksamste Weg.
  • BaFin: zuständig, soweit es um Zahlungsdienstleister geht – also Banken, E-Geld-Institute und Zahlungsdienste.
  • Qualifizierte Einrichtungen nach § 4 UKlaG, etwa die Verbraucherzentralen, können Unterlassungsansprüche geltend machen.

Schon die Ankündigung dieser Schritte wirkt: Die Beschwerdestelle verzeichnet seit Jahren steigende Fallzahlen, und die betroffenen Branchen kennen die Rechtslage inzwischen.

Wo die Grenzen liegen

Die Verordnung gilt für Überweisungen und Lastschriften in Euro innerhalb der EU beziehungsweise des EWR. Nicht erfasst sind Zahlungen außerhalb des SEPA-Raums – eine Schweizer, britische oder georgische Kontoverbindung fällt nicht unter Art. 9, auch wenn die Schweiz und das Vereinigte Königreich technisch am SEPA-Verfahren teilnehmen; dort greift der Anspruch nicht in gleicher Weise. Und: Das Konto muss für das jeweilige Verfahren tatsächlich erreichbar sein, also etwa SEPA-Basislastschriften unterstützen.

Häufige Fragen

Nein. Als Zahler fällt der Arbeitgeber unter Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 und darf nicht vorgeben, in welchem Mitgliedstaat Ihr Konto geführt wird. Das gilt ebenso für Behörden, Krankenkassen und das Finanzamt bei Erstattungen. Zulässig ist nur die Frage nach den für die Überweisung erforderlichen Angaben – also IBAN und gegebenenfalls BIC.

Nein. Die SEPA-Verordnung zwingt niemanden, Lastschriften zu akzeptieren oder eine bestimmte Zahlungsart anzubieten. Sie verbietet aber, das Angebot auf Konten aus bestimmten Mitgliedstaaten zu beschränken. Wer Lastschrift anbietet, muss sie also auch von einer erreichbaren IBAN aus einem anderen EU-Land zulassen.

Ja. Ob die Ablehnung durch einen Mitarbeiter oder durch eine Formularvalidierung erfolgt, macht rechtlich keinen Unterschied – das Ergebnis ist dasselbe. „Veraltete Systeme“ sind keine Rechtfertigung. Schildern Sie den Vorgang konkret und fügen Sie einen Screenshot der Fehlermeldung bei.

Nur eingeschränkt. Art. 9 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 erfasst Euro-Zahlungen innerhalb der Union und des EWR. Die Schweiz und das Vereinigte Königreich nehmen zwar am SEPA-Verfahren teil, gehören aber nicht dazu. Für Konten in Litauen, Irland, Spanien, Malta oder den Niederlanden gilt der Anspruch dagegen uneingeschränkt.

Nein. Ein solcher Aufschlag würde die Vorgabe des Kontostaats nur durch die Hintertür durchsetzen. Auch Mahn- oder Rücklastschriftgebühren, die allein daraus entstehen, dass Ihre IBAN nicht eingepflegt wurde, müssen Sie nicht zahlen – der Musterbrief weist sie vorsorglich zurück.

An die Beschwerdestelle „SEPA-Diskriminierung“ der Wettbewerbszentrale in Bad Homburg, die Verstöße abmahnt und auch Verbraucherbeschwerden entgegennimmt. Handelt es sich um einen Zahlungsdienstleister, ist zusätzlich die BaFin zuständig. Verbraucherzentralen können als qualifizierte Einrichtungen nach § 4 UKlaG auf Unterlassung klagen.

Ein pauschaler Anspruch besteht nicht. Entstehen Ihnen aber konkrete Kosten – etwa Rücklastschriftentgelte, Mahnkosten oder eine unberechtigte Vertragssperre –, weil das Unternehmen Ihre IBAN pflichtwidrig nicht akzeptiert hat, können Sie diese als Verzugs- oder Schadensersatzposition geltend machen. Dokumentieren Sie jeden Vorgang schriftlich.

Gilt auch für

Weiterführend: Ein Praxisbericht zur Umstellung des Zahlungsverkehrs auf eine EU-Auslands-IBAN – Debanking bei der DKB (Blog Staatenlos).

Von der Briefwechsel-Redaktion, zuletzt geprüft August 2026.

Disclaimer
Die Musterschreiben dienen als Formulierungshilfe. Wir übernehmen keine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen und Adressen. Die Schreiben sind insbesondere auch allgemeiner Art und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Zur Lösung von konkreten Rechtsfällen konsultieren Sie bitte einen Rechtsanwalt.