Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit beantrage ich die Befreiung von den gesetzlichen Zuzahlungen, da meine Belastungsgrenze nach § 62 SGB V für das Jahr [Jahr] erreicht ist.
Angaben zur Versicherung:
Versichertennummer: [Versichertennummer]
Geburtsdatum: [Geburtsdatum]
Im gemeinsamen Haushalt lebende Angehörige:
[Name, Geburtsdatum, Verwandtschaftsverhältnis]
Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt aller im Haushalt lebenden Angehörigen im Jahr [Jahr]: [Betrag] €
Bereits geleistete Zuzahlungen im Jahr [Jahr]: [Betrag] €
(Nur bei chronischer Erkrankung: Für mich gilt die verminderte Belastungsgrenze von einem Prozent. Ich befinde mich wegen derselben schwerwiegenden chronischen Erkrankung seit mehr als einem Jahr in Dauerbehandlung; die ärztliche Bescheinigung darüber liegt bei.)
Als Nachweise lege ich diesem Schreiben bei:
Quittungen bzw. Quittungsheft über die im Jahr [Jahr] geleisteten Zuzahlungen
Einkommensnachweise aller im Haushalt lebenden Angehörigen (z. B. Lohnabrechnungen, Rentenbescheid, Bürgergeld-Bescheid)
(bei chronischer Erkrankung: ärztliche Bescheinigung über die Dauerbehandlung, Bescheid über den Grad der Behinderung oder Pflegegradbescheid)
Bitte stellen Sie mir einen Befreiungsausweis für das restliche Kalenderjahr aus und erstatten Sie die über die Belastungsgrenze hinaus geleisteten Zuzahlungen auf folgendes Konto:
IBAN: [IBAN]
Kontoinhaber: [Kontoinhaber]
Über eine kurze Bestätigung des Eingangs würde ich mich freuen.
Vielen Dank.
Zuzahlungsbefreiung: So holen Sie sich Ihre Grenze zurück
Fünf oder zehn Euro pro Rezept summieren sich über ein Jahr erheblich. Das Gesetz zieht deshalb eine Obergrenze: Ist Ihre Belastungsgrenze erreicht, müssen Sie für den Rest des Kalenderjahres keine Zuzahlungen mehr leisten – und zu viel Gezahltes bekommen Sie zurück. Beides passiert aber nicht automatisch. Mit diesem Musterbrief stellen Sie den Antrag bei Ihrer Krankenkasse und legen die Quittungen gleich bei.
Was überhaupt eine Zuzahlung ist
§ 61 SGB V legt die Beträge fest – in der Regel 10 % des Preises, mindestens 5 € und höchstens 10 €, nie mehr als die Kosten selbst:
- Arznei- und Verbandmittel, Hilfsmittel: 10 %, min. 5 €, max. 10 €
- Hilfsmittel zum Verbrauch: 10 % je Packung, höchstens 10 € im Monat
- Heilmittel (Physiotherapie, Logopädie) und häusliche Krankenpflege: 10 % zzgl. 10 € je Verordnung
- Krankenhaus, stationäre Reha: 10 € je Kalendertag, höchstens 28 Tage im Jahr
- Fahrtkosten: 10 %, min. 5 €, max. 10 € je Fahrt
Nicht zur Belastungsgrenze zählen dagegen der Eigenanteil beim Zahnersatz, Brillen, professionelle Zahnreinigung, individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL), rezeptfreie Medikamente und Mehrkosten über dem Festbetrag. Kinder und Jugendliche unter 18 sind weitgehend zuzahlungsfrei – Fahrtkosten ausgenommen.
2 Prozent – oder 1 Prozent
Nach § 62 Abs. 1 SGB V müssen Sie Zuzahlungen nur bis zu 2 % Ihrer jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt leisten. Für schwerwiegend chronisch Kranke in Dauerbehandlung sinkt die Grenze auf 1 %. Gerechnet wird nicht pro Person, sondern für Sie und alle im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen zusammen – deren Zuzahlungen und Einnahmen werden addiert.
Freibeträge für Familie und Kinder
Vom Familieneinkommen werden vorher Freibeträge abgezogen:
- für den ersten im Haushalt lebenden Angehörigen 15 % der jährlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV – 2026 also 7.119 € (Bezugsgröße: 47.460 €)
- für jeden weiteren Angehörigen 10 %, also 4.746 €
- für jedes Kind der Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG – 2026 9.756 €
Beispiel: Ein Ehepaar mit einem Kind hat 42.000 € Bruttoeinnahmen. Abzüglich 7.119 € für den Ehepartner und 9.756 € für das Kind bleiben 25.125 €. Die Belastungsgrenze liegt damit bei 502,50 € – bei chronischer Erkrankung bei 251,25 €. Ein Single mit 30.000 € kommt auf 600 € bzw. 300 €.
Kindergeld zählt nicht zu den Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Die genaue Berechnung nimmt Ihre Krankenkasse vor – Sie müssen im Antrag nur Einnahmen und Haushalt angeben.
Bürgergeld, Grundsicherung, Sozialhilfe
Wer Bürgergeld, Grundsicherung oder Hilfe zum Lebensunterhalt bezieht, wird nicht am tatsächlichen Einkommen gemessen: Maßgeblich ist der Regelbedarf der Stufe 1 für die gesamte Bedarfsgemeinschaft. Er beträgt 2026 unverändert 563 € monatlich, also 6.756 € im Jahr. Damit liegt die Belastungsgrenze bei 135,12 € – für chronisch Kranke bei 67,56 €. Legen Sie einfach Ihren Leistungsbescheid bei.
Wann Sie als chronisch krank gelten
Die 1-%-Grenze setzt eine schwerwiegende chronische Erkrankung voraus. Die Chroniker-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses verlangt dafür eine Dauerbehandlung – mindestens ein Jahr lang wenigstens einmal pro Quartal ärztlich behandelt wegen derselben Krankheit – und zusätzlich eines dieser Merkmale:
- Pflegegrad 3, 4 oder 5 wegen dieser Krankheit
- ein Grad der Behinderung oder eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 60, der zumindest auch auf dieser Krankheit beruht
- eine fortlaufende medizinische Versorgung ist erforderlich, ohne die eine lebensbedrohliche Verschlimmerung, eine verringerte Lebenserwartung oder eine dauerhafte Beeinträchtigung der Lebensqualität zu erwarten ist
Den Nachweis führt Ihre Ärztin oder Ihr Arzt mit einer Bescheinigung über die Dauerbehandlung. Fragen Sie in der Praxis danach, bevor Sie den Antrag abschicken.
Diese Nachweise gehören dazu
- Quittungen über alle geleisteten Zuzahlungen – am einfachsten gesammelt im Quittungsheft der Kasse
- Einkommensnachweise für alle im Haushalt lebenden Angehörigen (Lohnabrechnung, Rentenbescheid, Leistungsbescheid)
- bei chronischer Erkrankung die ärztliche Bescheinigung, dazu ggf. Bescheid über den Grad der Behinderung oder den Pflegegrad
Reichen Sie die Belege möglichst vollständig auf einmal ein und behalten Sie Kopien. Da Originalquittungen häufig verlangt werden, ist der Postweg hier oft der einfachere.
Vorauszahlung: befreit ab Januar
Sie müssen nicht warten, bis die Grenze erreicht ist. Fast alle Kassen bieten an, die Belastungsgrenze zu Jahresbeginn in einem Betrag vorauszuzahlen. Sie erhalten den Befreiungsausweis dann sofort und sind das ganze Jahr über zuzahlungsfrei – praktisch, wenn absehbar ist, dass Sie die Grenze ohnehin überschreiten.
Rückwirkend bis zu vier Jahre
Haben Sie in früheren Jahren zu viel gezahlt, ist das Geld nicht verloren: Erstattungsansprüche verjähren nach § 45 SGB I erst vier Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem sie entstanden sind. Sie können den Antrag also auch für abgeschlossene Kalenderjahre stellen – tragen Sie im Musterbrief einfach das betreffende Jahr ein.
Häufige Fragen
Sie beträgt 2 % der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt aller im Haushalt lebenden Angehörigen, bei schwerwiegender chronischer Erkrankung 1 %. Vorher werden Freibeträge abgezogen: 2026 sind das 7.119 € für den ersten Angehörigen, 4.746 € für jeden weiteren und 9.756 € je Kind. Die exakte Berechnung nimmt Ihre Krankenkasse anhand der eingereichten Nachweise vor.
Nur gesetzliche Zuzahlungen nach § 61 SGB V zählen. Nicht mitgerechnet werden der Eigenanteil beim Zahnersatz, Brillen und Sehhilfen, professionelle Zahnreinigung, individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL), rezeptfreie Medikamente sowie Mehrkosten, die über dem Festbetrag eines Arzneimittels liegen.
Als Einkommen wird nicht Ihr tatsächlicher Zahlbetrag angesetzt, sondern der Regelbedarf der Stufe 1 für die gesamte Bedarfsgemeinschaft: 2026 unverändert 563 € monatlich, also 6.756 € im Jahr. Ihre Belastungsgrenze liegt damit bei 135,12 €, bei schwerwiegender chronischer Erkrankung bei 67,56 €. Als Nachweis genügt der Leistungsbescheid.
Wenn Sie wegen derselben Krankheit mindestens ein Jahr lang wenigstens einmal pro Quartal ärztlich behandelt wurden und zusätzlich ein Merkmal der Chroniker-Richtlinie erfüllen: Pflegegrad 3 bis 5, ein Grad der Behinderung oder eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 60, oder die Notwendigkeit fortlaufender medizinischer Versorgung, ohne die eine erhebliche Verschlechterung zu erwarten wäre. Den Nachweis erbringt eine ärztliche Bescheinigung.
Ja. Nahezu alle Krankenkassen bieten an, die errechnete Belastungsgrenze im Voraus in einem Betrag zu zahlen. Sie erhalten den Befreiungsausweis dann sofort und leisten im laufenden Kalenderjahr keine weiteren Zuzahlungen. Das lohnt sich, wenn Sie absehen können, dass Sie die Grenze ohnehin erreichen.
Ja, sofern der Anspruch noch nicht verjährt ist. Nach § 45 SGB I verjähren Ansprüche auf Sozialleistungen erst vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden sind. Stellen Sie den Antrag für das betreffende Jahr und legen Sie die Quittungen sowie die Einkommensnachweise aus jenem Jahr bei.
Nein. Die Belastungsgrenze wird für jedes Kalenderjahr neu berechnet, der Ausweis gilt nur bis zum 31. Dezember. Sammeln Sie ab Januar wieder Quittungen – oder nutzen Sie die Vorauszahlung, um sofort befreit zu sein.
Gilt auch für
Von der Briefwechsel-Redaktion, zuletzt geprüft Juli 2026.