Familienversicherung bei der Krankenkasse beantragen

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit beantrage ich gemäß § 10 SGB V die Aufnahme von [Name des Angehörigen] in meine Familienversicherung.

Angaben zum Angehörigen:

Name: [Name des Angehörigen]

Geburtsdatum: [Geburtsdatum des Angehörigen]

Verwandtschaftsverhältnis: [Ehepartner/Ehepartnerin/Kind]

Anschrift (falls abweichend von meiner): [Anschrift des Angehörigen]

Der/die Angehörige hat seinen/ihren Wohnsitz im Inland, ist nicht anderweitig gesetzlich oder freiwillig krankenversichert und übt keine hauptberufliche selbständige Erwerbstätigkeit aus. Ein eigenes Gesamteinkommen von mehr als [Betrag] € monatlich liegt nicht vor.

(Nur bei Kindern in Schul- oder Berufsausbildung: Mein Kind befindet sich derzeit in Ausbildung an [Name der Schule/Hochschule/des Ausbildungsbetriebs] und wird diese voraussichtlich bis [Monat Jahr] fortsetzen.)

Als Nachweise lege ich diesem Schreiben bei:

  • Kopie der Heiratsurkunde bzw. der Geburtsurkunde
  • (bei Kindern in Ausbildung: Schul- oder Ausbildungsbescheinigung)
  • Erklärung zum Einkommen des Angehörigen

Bitte bestätigen Sie mir die Familienversicherung schriftlich und teilen Sie mir mit, ab welchem Datum der Versicherungsschutz besteht.

Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.

Vielen Dank.

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Familienversicherung: Wann Ehepartner und Kinder beitragsfrei mitversichert sind

Kurz gesagt: Ehepartner, eingetragene Lebenspartner und Kinder werden über die Familienversicherung beitragsfrei mitversichert, wenn ihr eigenes Gesamteinkommen 2026 nicht mehr als 565 € im Monat übersteigt – bei einem Minijob 603 € – und keine vorrangige eigene Krankenversicherung besteht. Mit diesem Musterbrief melden Sie den Angehörigen bei der Krankenkasse an.

Wer mitversichert werden kann

Nach § 10 SGB V können ohne eigenen Beitrag mitversichert werden:

  • der Ehegatte und der eingetragene Lebenspartner des Mitglieds
  • die Kinder des Mitglieds sowie die Kinder familienversicherter Kinder
  • Stiefkinder und Enkel, die das Mitglied überwiegend unterhält oder in seinen Haushalt aufgenommen hat, sowie Pflegekinder (§ 10 Abs. 4 SGB V)

Unverheiratete Lebensgefährten fallen nicht darunter – ohne Trauschein oder eingetragene Lebenspartnerschaft bleibt nur die eigenständige Versicherung.

Die fünf Voraussetzungen nach § 10 Abs. 1 SGB V

Für Ehepartner und Lebenspartner gelten fünf Bedingungen gleichzeitig:

  1. Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Inland
  2. keine vorrangige eigene Versicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 8, 11 bis 12 SGB V und keine freiwillige Mitgliedschaft
  3. nicht versicherungsfrei und nicht von der Versicherungspflicht befreit
  4. keine hauptberufliche selbständige Erwerbstätigkeit
  5. kein Gesamteinkommen über der monatlichen Einkommensgrenze

Für Kinder gelten nur die Bedingungen 1 und 5 sowie die Altersgrenzen aus Absatz 2.

Wie hoch das Einkommen sein darf

Die allgemeine Grenze ist ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV – 2026 sind das bei einer Bezugsgröße von 3.955 € monatlich 565 €. Übt der Angehörige eine geringfügige Beschäftigung (Minijob) aus, gilt stattdessen die höhere Geringfügigkeitsgrenze von 603 € (2026). Kindergeld und Elterngeld zählen nicht zum Gesamteinkommen. Wird die Grenze auch nur um einen Euro überschritten, entfällt die Familienversicherung vollständig – nicht nur anteilig.

Sonderfall: Mutterschutz und Elternzeit

Ehepartner und Lebenspartner, die vor Beginn von Mutterschutz oder Elternzeit nicht gesetzlich krankenversichert waren, sind für deren Dauer ausdrücklich von der Familienversicherung ausgeschlossen (§ 10 Abs. 1 Satz 6 SGB V). Prüfen Sie diesen Punkt, bevor Sie den Antrag stellen.

Kinder: Altersgrenzen im Überblick

  • bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres: ohne weitere Bedingung
  • bis 23: wenn nicht erwerbstätig
  • bis 25: in Schul- oder Berufsausbildung, im freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahr; verzögert sich die Ausbildung durch Wehr- oder Freiwilligendienst, verlängert sich die Frist entsprechend
  • ohne Altersgrenze: bei einer Behinderung, die bereits vorlag, während das Kind noch innerhalb einer der obigen Altersgrenzen familienversichert war

Wann Kinder ausnahmsweise nicht mitversichert sind

Ist der mit dem Kind verwandte Ehepartner oder Lebenspartner des Mitglieds nicht gesetzlich krankenversichert und verdient er regelmäßig mehr als ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze – 2026 mehr als 6.450 € monatlich – und zugleich mehr als das Mitglied selbst, sind die gemeinsamen Kinder von der Familienversicherung ausgeschlossen (§ 10 Abs. 3 SGB V). Sie müssen dann anderweitig versichert werden, meist über die private Krankenversicherung des besserverdienenden Elternteils.

Was gehört in den Antrag

  • Ihre eigene Versichertennummer
  • Name, Geburtsdatum und Verwandtschaftsverhältnis des Angehörigen
  • Kopie der Heiratsurkunde bzw. Geburtsurkunde
  • bei Kindern in Ausbildung: Schul- oder Ausbildungsbescheinigung
  • eine Erklärung, dass kein die Grenze übersteigendes Einkommen vorliegt

Wie genau eine rückwirkende Meldung gehandhabt wird, regelt jede Krankenkasse in ihrer Satzung – melden Sie den Angehörigen deshalb möglichst sofort nach der Hochzeit oder Geburt, um Lücken beim Versicherungsschutz zu vermeiden.

Regelmäßige Überprüfung durch die Kasse

Ein einmaliger Antrag genügt – Sie müssen die Familienversicherung nicht jährlich neu beantragen. Die Krankenkassen prüfen die Voraussetzungen aber routinemäßig, häufig per Fragebogen zum Einkommen des Vorjahres, und können eine zu Unrecht bestehende Mitversicherung auch rückwirkend beenden. Fällt eine Voraussetzung weg – etwa weil der Angehörige mehr verdient oder eine Trennung erfolgt –, sind Sie verpflichtet, das unverzüglich zu melden; sonst drohen Beitragsnachforderungen (siehe die Einordnung der Verbraucherzentrale zur Familienversicherung).

Voraussetzung (2026) Rechtsgrundlage
Gesamteinkommensgrenze: 565 €/Monat § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V i. V. m. § 18 SGB IV
Gesamteinkommensgrenze bei Minijob: 603 €/Monat § 10 Abs. 1 Satz 5 SGB V
Altersgrenzen Kinder: 18 / 23 / 25 Jahre § 10 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 SGB V
Keine Altersgrenze bei Behinderung § 10 Abs. 2 Nr. 4 SGB V
Meldepflicht des Mitglieds § 10 Abs. 6 SGB V

Häufige Fragen

Ehepartner, eingetragene Lebenspartner und Kinder des Mitglieds – dazu Stiefkinder, Enkel und Pflegekinder, die das Mitglied überwiegend unterhält oder in seinen Haushalt aufgenommen hat. Voraussetzung ist in jedem Fall, dass der Angehörige kein die Einkommensgrenze übersteigendes Gesamteinkommen hat und nicht vorrangig anderweitig versichert ist.

Höchstens 565 € im Monat (2026), das entspricht einem Siebtel der monatlichen Bezugsgröße. Übt der Angehörige einen Minijob aus, gilt die höhere Geringfügigkeitsgrenze von 603 € monatlich. Kindergeld und Elterngeld zählen nicht zum Gesamteinkommen. Wird die Grenze überschritten, entfällt die Familienversicherung vollständig.

18, 23 oder 25 Jahre, je nach Situation: bis zum 18. Geburtstag ohne weitere Bedingung, bis 23 wenn das Kind nicht erwerbstätig ist, und bis 25 während einer Schul- oder Berufsausbildung, eines Studiums oder eines freiwilligen sozialen bzw. ökologischen Jahres. Ohne Altersgrenze bleibt die Versicherung bei einer Behinderung bestehen, die bereits innerhalb einer dieser Altersgrenzen vorlag.

Mit dem Tag, an dem alle Voraussetzungen erfüllt sind – also meist mit dem Datum der Eheschließung oder der Geburt. Wie eine rückwirkende Anmeldung im Einzelfall gehandhabt wird, legt jede Krankenkasse in ihrer Satzung fest. Melden Sie den Angehörigen deshalb so schnell wie möglich, um Lücken beim Versicherungsschutz zu vermeiden.

Die Familienversicherung entfällt vollständig, nicht nur anteilig. Der Angehörige muss sich dann eigenständig versichern – je nach bisherigem Status freiwillig gesetzlich oder privat. Bei Arbeitnehmern oberhalb der Versicherungspflichtgrenze kommt auch eine reguläre Pflichtmitgliedschaft über den eigenen Arbeitgeber infrage.

Nein. Nur der Ehegatte oder der Partner einer bestehenden eingetragenen Lebenspartnerschaft ist einbezogen. Unverheiratete Lebensgefährten benötigen unabhängig vom Einkommen eine eigene Krankenversicherung.

Nein, ein einmaliger Antrag genügt. Die Krankenkasse prüft die Voraussetzungen aber turnusmäßig weiter, meist per Fragebogen zum Einkommen, und kann die Mitversicherung bei Wegfall der Voraussetzungen auch rückwirkend beenden.

Fällt die Familienversicherung des Ehepartners durch Trennung oder Scheidung weg, müssen Sie das der Krankenkasse unverzüglich melden. Versäumen Sie das, drohen Beitragsnachforderungen – etwa wenn der betroffene Angehörige zwischenzeitlich privat oder freiwillig gesetzlich hätte versichert sein müssen.

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