Wohnungsgeberbestätigung anfordern

Sehr geehrte Frau Mustermann,

am [Einzugsdatum] bin ich in die im Betreff genannte Wohnung eingezogen. Für meine Anmeldung bei der Meldebehörde benötige ich Ihre Bestätigung dieses Einzugs.

Als Wohnungsgeber sind Sie verpflichtet, mir den Einzug innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug schriftlich zu bestätigen oder ihn der Meldebehörde elektronisch zu melden (§ 19 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 BMG). Diese Frist ist am [Datum des Fristablaufs] abgelaufen.

Ich bitte Sie daher, mir die Wohnungsgeberbestätigung bis zum [Frist] zu übersenden. Sie muss nach § 19 Abs. 3 BMG die folgenden Angaben enthalten:

  1. Ihren Namen und Ihre Anschrift und, falls Sie nicht Eigentümer der Wohnung sind, auch den Namen des Eigentümers
  2. das Einzugsdatum
  3. die Anschrift der Wohnung
  4. die Namen aller meldepflichtigen Personen, die eingezogen sind

Mit mir sind folgende Personen eingezogen: [Namen der weiteren eingezogenen Personen]. Alle weiteren Auskünfte, die Sie für die Bestätigung benötigen, erhalten Sie von mir selbstverständlich umgehend.

Bitte beachten Sie, dass die Bestätigung nur von Ihnen als Wohnungsgeber oder einer von Ihnen beauftragten Person ausgestellt werden darf (§ 19 Abs. 1 Satz 5 BMG). Wird der Einzug nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig bestätigt, stellt das eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße bis zu 1.000 € geahndet werden kann (§ 54 Abs. 2 Nr. 3 in Verbindung mit Abs. 3 BMG).

Erhalte ich die Bestätigung nicht rechtzeitig, bin ich meinerseits verpflichtet, dies der Meldebehörde unverzüglich mitzuteilen (§ 19 Abs. 2 BMG). Das möchte ich vermeiden und bitte Sie deshalb um eine kurze Rückmeldung.

Vielen Dank für Ihre Mitwirkung.

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Ohne Bestätigung keine Anmeldung – und der Vermieter ist gesetzlich verpflichtet

Kurz gesagt: Der Wohnungsgeber muss Ihnen den Einzug innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug schriftlich bestätigen oder ihn der Meldebehörde elektronisch melden (§ 19 Abs. 1 Satz 2 BMG). Verweigert er die Bestätigung oder erhalten Sie sie nicht rechtzeitig, müssen Sie das der Meldebehörde unverzüglich mitteilen (§ 19 Abs. 2 BMG) – dann sind Sie aus der Verantwortung. Mit diesem Musterbrief fordern Sie die Bestätigung mit allen Pflichtangaben und einer Frist an.

Zwei Fristen, die gleichzeitig laufen

Wer eine Wohnung bezieht, muss sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anmelden (§ 17 Abs. 1 BMG). Der Wohnungsgeber muss den Einzug innerhalb derselben Frist bestätigen – § 19 Abs. 1 Satz 2 BMG verweist ausdrücklich auf die Frist des § 17 Abs. 1 BMG. Beide Fristen starten am Tag des tatsächlichen Einzugs, nicht am Tag der Vertragsunterschrift und nicht am Tag der Schlüsselübergabe, wenn Sie erst später einziehen.

Das ist die eigentliche Klemme: Sie sind meldepflichtig, brauchen dafür aber ein Dokument, das ein Dritter ausstellen muss. Bleibt der Vermieter untätig, tickt Ihre Frist trotzdem weiter.

Der Ausweg: die Mitteilung an die Meldebehörde

Für genau diesen Fall gibt es § 19 Abs. 2 BMG: Verweigert der Wohnungsgeber die Bestätigung oder erhalten Sie sie aus anderen Gründen nicht rechtzeitig, haben Sie das der Meldebehörde unverzüglich mitzuteilen. Damit erfüllen Sie Ihre Mitwirkungspflicht, obwohl das Dokument fehlt. Die Meldebehörde kann anschließend vom Wohnungsgeber und vom Eigentümer Auskunft über die dort wohnenden Personen verlangen (§ 19 Abs. 5 BMG).

Praktisch heißt das: Erst der Brief an den Vermieter mit Frist, dann – wenn nichts kommt – die Mitteilung an die Meldebehörde. Beide Schritte sollten dokumentiert sein. Bewahren Sie eine Kopie dieses Schreibens und den Sendenachweis auf; die Meldebehörde will meist wissen, wann und wie Sie den Wohnungsgeber aufgefordert haben.

Was in der Bestätigung stehen muss

§ 19 Abs. 3 BMG zählt die Pflichtangaben abschließend auf:

  1. Name und Anschrift des Wohnungsgebers und, wenn dieser nicht Eigentümer ist, auch der Name des Eigentümers – fehlt der Eigentümername bei einer Untermiete oder Hausverwaltung, kann die Meldebehörde die Angabe nach § 19 Abs. 5 BMG selbst nachfordern, was Ihre Anmeldung verzögert
  2. das Einzugsdatum – es muss mit dem Datum übereinstimmen, das Sie bei der Anmeldung angeben; Abweichungen führen zu Rückfragen
  3. die Anschrift der Wohnung, mit Lage im Haus, damit die Wohnung eindeutig identifizierbar ist
  4. die Namen aller meldepflichtigen Personen, die eingezogen sind – wer hier fehlt, kann sich mit dieser Bestätigung nicht anmelden, auch nicht später

Fehlt eine dieser Angaben, nimmt das Bürgeramt die Bestätigung häufig nicht an. Es lohnt sich deshalb, die vier Punkte im Anforderungsschreiben aufzulisten – so wie in der Vorlage. Eine Mietvertragskopie ersetzt die Bestätigung nicht: sie enthält kein Einzugsdatum im Sinne des Gesetzes und stammt nicht notwendig vom Wohnungsgeber in dessen Eigenschaft als solcher.

Wer sie ausstellen darf – und wer nicht

Die Bestätigung darf nur vom Wohnungsgeber oder einer von ihm beauftragten Person ausgestellt werden (§ 19 Abs. 1 Satz 5 BMG). Wohnungsgeber ist, wer die Wohnung tatsächlich zur Nutzung überlässt – das kann der Eigentümer, die Hausverwaltung, aber auch der Hauptmieter bei einer Untermiete oder das Mitglied einer Wohngemeinschaft sein, das den Untermietvertrag geschlossen hat. Sie selbst dürfen sie sich nicht ausstellen, auch nicht als Eigentümer, der in seine eigene Wohnung einzieht – in diesem Fall genügt der Nachweis des Eigentums.

Bußgeld: für beide Seiten

Bestätigt der Wohnungsgeber den Einzug nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig, ist das eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis zu 1.000 € geahndet werden kann (§ 54 Abs. 2 Nr. 3 in Verbindung mit Abs. 3 BMG). Dasselbe droht Ihnen, wenn Sie sich nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anmelden (§ 54 Abs. 2 Nr. 1 BMG). Der Hinweis auf diese Vorschrift im Brief ist deshalb kein leeres Drohen – er benennt eine echte Rechtsfolge, und zwar für den Adressaten.

Deutlich härter wird es beim Anbieten einer Scheinanschrift: Wer eine Wohnungsanschrift für eine Anmeldung anbietet oder zur Verfügung stellt, ohne dass ein tatsächlicher Bezug stattfindet oder beabsichtigt ist, riskiert bis zu 50.000 € (§ 19 Abs. 6, § 54 Abs. 1 und Abs. 3 BMG).

Warum die Anmeldung so viel blockiert

Ohne Anmeldung fehlt die Meldebescheinigung – und die brauchen Sie an vielen Stellen: für die Kfz-Zulassung, für Anträge bei Behörden, häufig auch bei der Kontoeröffnung und für Leistungen, die an den Wohnsitz anknüpfen. Die Anmeldung ist deshalb keine Formalie, die man aufschieben kann. Welche Unterlagen Ihre Meldebehörde im Einzelnen verlangt und welche Wege sie anbietet, steht in der amtlichen Leistungsbeschreibung im Bundesportal zur Wohnsitzanmeldung.

Der elektronische Weg

Der Wohnungsgeber kann den Einzug statt schriftlich auch elektronisch gegenüber der Meldebehörde bestätigen. Er erhält dann ein Zuordnungsmerkmal, das er Ihnen zur Nutzung bei der Anmeldung mitteilen muss (§ 19 Abs. 4 BMG). Fragen Sie also nach, ob elektronisch gemeldet wurde – wenn ja, brauchen Sie kein Papier, sondern dieses Merkmal. Ob Ihre Gemeinde das Verfahren anbietet, ist unterschiedlich.

Was gehört in das Anforderungsschreiben

  • die Anschrift der Wohnung mit Lage im Haus
  • das Einzugsdatum – es startet beide Fristen
  • der Hinweis auf die Pflicht nach § 19 Abs. 1 Satz 2 BMG und das Datum des Fristablaufs
  • eine Frist mit konkretem Datum, nicht „unverzüglich"
  • die vier Pflichtangaben nach § 19 Abs. 3 BMG als Liste
  • die Namen aller mit eingezogenen Personen
  • der Hinweis auf § 54 BMG und auf Ihre Mitteilungspflicht nach § 19 Abs. 2 BMG
Frist / Pflicht Wen sie trifft Rechtsgrundlage
2 Wochen nach Einzug: anmelden meldepflichtige Person § 17 Abs. 1 BMG
2 Wochen nach Einzug: Einzug bestätigen Wohnungsgeber § 19 Abs. 1 Satz 2 BMG
unverzüglich mitteilen, wenn Bestätigung fehlt meldepflichtige Person § 19 Abs. 2 BMG
vier Pflichtangaben Inhalt der Bestätigung § 19 Abs. 3 BMG
Geldbuße bis 1.000 € Wohnungsgeber bei fehlender Bestätigung § 54 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 BMG
Geldbuße bis 50.000 € Anbieten einer Scheinanschrift § 19 Abs. 6, § 54 Abs. 1 BMG

Häufige Fragen

Ja, und zwar innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug. Der Wohnungsgeber ist verpflichtet, bei der Anmeldung mitzuwirken und den Einzug schriftlich zu bestätigen oder ihn der Meldebehörde elektronisch zu melden (§ 19 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 BMG). Verletzt er diese Pflicht, ist das eine Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 1.000 € (§ 54 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 BMG).

Teilen Sie es der Meldebehörde unverzüglich mit – dazu sind Sie nach § 19 Abs. 2 BMG sogar verpflichtet, wenn Sie die Bestätigung verweigert bekommen oder aus anderen Gründen nicht rechtzeitig erhalten. Fordern Sie den Wohnungsgeber vorher schriftlich mit einer konkreten Frist auf und behalten Sie eine Kopie samt Sendenachweis; die Meldebehörde fragt danach. Sie können sich dann anmelden, ohne dass Ihnen die fehlende Bestätigung zur Last fällt.

Vier Angaben: Name und Anschrift des Wohnungsgebers – und, wenn er nicht Eigentümer ist, auch der Name des Eigentümers –, das Einzugsdatum, die Anschrift der Wohnung sowie die Namen aller meldepflichtigen Personen, die eingezogen sind (§ 19 Abs. 3 BMG). Fehlt eine davon, weist das Bürgeramt die Bestätigung häufig zurück.

Nein. Das Bundesmeldegesetz verlangt eine Bestätigung des Einzugs mit den vier Angaben aus § 19 Abs. 3 BMG. Ein Mietvertrag enthält kein Einzugsdatum in diesem Sinne und ist keine Einzugsbestätigung. Manche Meldebehörden akzeptieren ihn ergänzend, verlassen sollten Sie sich darauf nicht.

Nein. Ausstellen darf sie nur der Wohnungsgeber oder eine von ihm beauftragte Person (§ 19 Abs. 1 Satz 5 BMG). Ziehen Sie in Ihre eigene Eigentumswohnung ein, brauchen Sie keine Bestätigung, sondern weisen der Meldebehörde Ihr Eigentum nach. Bei Untermiete stellt sie der Hauptmieter aus, denn er ist Wohnungsgeber.

Ab dem Tag des tatsächlichen Einzugs. Nicht ab Vertragsunterschrift, nicht ab Mietbeginn und nicht ab Schlüsselübergabe, wenn Sie erst später einziehen. Dieses Datum startet beide Fristen gleichzeitig: Ihre Anmeldefrist nach § 17 Abs. 1 BMG und die Bestätigungsfrist des Wohnungsgebers nach § 19 Abs. 1 Satz 2 BMG.

Bis zu 1.000 € Geldbuße sind möglich (§ 54 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 BMG). In der Praxis fällt der Betrag meist deutlich geringer aus oder es bleibt bei einer Verwarnung, insbesondere wenn die Verzögerung nicht bei Ihnen lag. Genau darum ist die Mitteilung nach § 19 Abs. 2 BMG so wichtig: sie dokumentiert, dass die fehlende Bestätigung nicht Ihr Versäumnis war.

Ja, gegenüber der Meldebehörde. Er erhält dann ein Zuordnungsmerkmal, das er Ihnen für die Anmeldung mitteilen muss (§ 19 Abs. 4 BMG). Sie brauchen in diesem Fall kein Papierdokument, sondern dieses Merkmal. Ob Ihre Gemeinde das Verfahren anbietet, unterscheidet sich von Ort zu Ort – fragen Sie bei der Meldebehörde nach.

Nur für die Anmeldung, nicht für die Abmeldung. Eine Abmeldung ist überhaupt erst nötig, wenn Sie aus einer Wohnung ausziehen und keine neue Wohnung im Inland beziehen – dann innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug, frühestens eine Woche vorher (§ 17 Abs. 2 BMG). Beim Umzug innerhalb Deutschlands melden Sie sich lediglich an der neuen Adresse an, und dafür brauchen Sie die Bestätigung des neuen Wohnungsgebers.

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