Sehr geehrte Frau Petra Musterfrau,
hiermit bitte ich Sie um Ihre Erlaubnis, ein Zimmer meiner Wohnung in der [Straße, Wohnungsnummer] ab dem [Datum] untervermieten zu dürfen.
Angaben zur Untermieterin / zum Untermieter:
Name: (…)
Derzeitige Anschrift: (…)
Beruf / Tätigkeit: (…)
Angaben zum Untermietverhältnis:
Überlassenes Zimmer: (…) m², Mitnutzung von Küche und Bad
Beginn: (…) — befristet bis / unbefristet: (…)
Mein berechtigtes Interesse an der Untervermietung besteht darin, dass [Begründung, z. B. ich für zwölf Monate berufsbedingt im Ausland tätig bin / ich nach dem Wegfall eines Einkommens von den Wohnkosten entlastet werden möchte / meine Partnerin bei mir einziehen möchte].
Nach § 553 Abs. 1 BGB kann ich als Mieter die Erlaubnis zur Überlassung eines Teils des Wohnraums an einen Dritten verlangen, wenn nach Abschluss des Mietvertrages ein berechtigtes Interesse hieran entsteht. Die Wohnung wird durch die Aufnahme nicht überbelegt; Gründe, die in der Person der Untermieterin / des Untermieters gegen die Überlassung sprechen, sind mir nicht bekannt.
Selbstverständlich bleibe ich Ihr Vertragspartner und hafte weiterhin für die Erfüllung aller Pflichten aus dem Mietvertrag — auch für das Verhalten der Untermieterin / des Untermieters. Eine tageweise Vermietung an Feriengäste ist nicht beabsichtigt.
Darf ich Sie bitten, mir Ihre Erlaubnis bis zum [Datum] schriftlich zu erteilen? Für Rückfragen und weitere Unterlagen stehe ich Ihnen jederzeit gern zur Verfügung.
Vielen Dank.
Ein Zimmer untervermieten – so beantragen Sie die Erlaubnis
Wer ein Zimmer seiner Mietwohnung an eine andere Person überlassen möchte, braucht dafür die Erlaubnis des Vermieters. Die gute Nachricht: In vielen Fällen haben Sie einen Rechtsanspruch auf diese Erlaubnis. Mit diesem Musterbrief stellen Sie den Antrag mit allen Angaben, die der Vermieter für seine Entscheidung braucht – und benennen Ihr berechtigtes Interesse ausdrücklich.
Warum Sie überhaupt fragen müssen
Nach § 540 Abs. 1 BGB dürfen Sie den Gebrauch der Wohnung nicht ohne Erlaubnis des Vermieters einem Dritten überlassen. Das gilt für Untermieter, Mitbewohner in einer WG und auch für den nichtehelichen Partner. Keine Erlaubnis brauchen Sie dagegen für Ehepartner, eingetragene Lebenspartner und eigene Kinder – sie zählen nicht als Dritte. Auch ein kurzer Besuch von einigen Wochen ist noch keine Untervermietung.
Ihr Anspruch nach § 553 BGB
§ 553 Abs. 1 BGB gibt Ihnen einen Anspruch auf die Erlaubnis, wenn drei Punkte zusammenkommen: Sie überlassen nur einen Teil der Wohnung, Ihr berechtigtes Interesse ist erst nach Abschluss des Mietvertrages entstanden, und der Überlassung stehen keine Gründe in der Person des Untermieters entgegen. Nach Absatz 3 sind Vereinbarungen im Mietvertrag, die diesen Anspruch zum Nachteil des Mieters ausschließen, unwirksam.
Der Bundesgerichtshof legt das berechtigte Interesse weit aus: Es genügt jedes Interesse von nicht ganz unerheblichem Gewicht, das mit der Rechtsordnung im Einklang steht. Im Urteil vom 11. Juni 2014 (Az. VIII ZR 349/13) reichte dem BGH der Wunsch, während einer befristeten Tätigkeit im Ausland von den doppelten Wohnkosten entlastet zu werden. Eine Mindestnutzung der Wohnung durch den Mieter ist nicht erforderlich, solange er den Gewahrsam nicht vollständig aufgibt – ein zurückbehaltenes Zimmer genügt.
Was als berechtigtes Interesse gilt
- Aufnahme des Partners oder Gründung einer Wohngemeinschaft
- wirtschaftliche Entlastung, etwa nach Jobverlust, Trennung oder Renteneintritt
- berufs- oder ausbildungsbedingte Abwesenheit (Auslandsjahr, Entsendung, Praktikum)
- Aufnahme einer Pflegekraft oder eines pflegebedürftigen Angehörigen
- Wunsch, während einer längeren Reise nicht doppelt zu zahlen
Das gehört in den Antrag
- Angaben zum Untermieter: Name, Anschrift, Tätigkeit
- welcher Teil der Wohnung überlassen wird (Zimmer, Größe, Mitnutzung)
- Beginn und geplante Dauer des Untermietverhältnisses
- die Begründung Ihres berechtigten Interesses
- der Hinweis, dass Sie weiterhin für alle Pflichten aus dem Mietvertrag haften
- die Bitte um schriftliche Erlaubnis mit Fristsetzung
Wann der Vermieter ablehnen darf
Der Vermieter kann die Erlaubnis verweigern, wenn ein wichtiger Grund in der Person des Untermieters vorliegt, die Wohnung überbelegt würde oder ihm die Überlassung aus anderen Gründen nicht zuzumuten ist. Eine Ablehnung „aus Prinzip" genügt dagegen nicht. Verweigert er die Erlaubnis unberechtigt, kann er sich schadensersatzpflichtig machen – im Fall VIII ZR 349/13 musste die Vermieterin für die entgangene Untermiete aufkommen.
Ganze Wohnung: kein Anspruch
§ 553 BGB deckt nur die Überlassung eines Teils der Wohnung. Wollen Sie die komplette Wohnung untervermieten, brauchen Sie ebenfalls eine Erlaubnis, haben darauf aber keinen Anspruch. Verweigert der Vermieter sie, ohne dass ein wichtiger Grund in der Person des Dritten vorliegt, dürfen Sie das Mietverhältnis nach § 540 Abs. 1 Satz 2 BGB außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen.
Der Untermietzuschlag
Ist dem Vermieter die Überlassung nur bei einer angemessenen Mieterhöhung zuzumuten, darf er die Erlaubnis nach § 553 Abs. 2 BGB davon abhängig machen. Das ist kein Automatismus: Ein Zuschlag setzt eine zusätzliche Belastung voraus, etwa höheren Verbrauch oder stärkere Abnutzung. Verlangt der Vermieter einen Zuschlag, lassen Sie sich die Berechnung erläutern.
So gehen Sie vor
- Mietvertrag prüfen: Was steht dort zur Untervermietung?
- Angaben zum Untermieter und zum Zimmer zusammenstellen
- Antrag mit Begründung senden und eine Frist von etwa zwei Wochen setzen
- Antwort abwarten – Schweigen ist keine Erlaubnis
- Erlaubnis schriftlich aufbewahren, erst danach den Untermietvertrag schließen
Häufige Fragen
Nicht wirksam, soweit es um einen Teil der Wohnung geht. Nach § 553 Abs. 3 BGB sind Vereinbarungen unwirksam, die den Anspruch des Mieters auf die Untervermietungserlaubnis zu seinem Nachteil ausschließen. Fragen müssen Sie trotzdem – ohne Erlaubnis dürfen Sie nicht untervermieten.
Für Ehepartner, eingetragene Lebenspartner und eigene Kinder nicht. Beim nichtehelichen Partner ist eine Erlaubnis erforderlich, auf die Sie nach § 553 Abs. 1 BGB aber in der Regel einen Anspruch haben – der Wunsch, mit dem Partner zusammenzuleben, ist ein berechtigtes Interesse.
Nur mit Erlaubnis des Vermieters, und einen Anspruch darauf haben Sie nicht: § 553 BGB gilt ausschließlich für einen Teil des Wohnraums. Verweigert der Vermieter die Erlaubnis und liegt kein wichtiger Grund in der Person des Dritten vor, können Sie nach § 540 Abs. 1 Satz 2 BGB außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen.
Nein. Eine allgemeine Untervermietungserlaubnis umfasst nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 08.01.2014 (Az. VIII ZR 210/13) grundsätzlich nicht die tageweise Überlassung an Touristen – das ist etwas anderes als eine auf Monate oder Jahre angelegte Untermiete. Dafür brauchen Sie eine ausdrückliche Zustimmung; in vielen Städten gilt zusätzlich ein Zweckentfremdungsverbot.
Er darf die Erlaubnis von einem angemessenen Untermietzuschlag abhängig machen, wenn ihm die Überlassung nur so zuzumuten ist (§ 553 Abs. 2 BGB). Voraussetzung ist eine tatsächliche Mehrbelastung, etwa durch höheren Verbrauch oder stärkere Abnutzung. Ein pauschaler Aufschlag ohne Begründung ist nicht vorgesehen.
Der Vermieter kann Sie abmahnen und verlangen, dass Sie die unerlaubte Überlassung beenden. Setzen Sie sie danach fort, droht die Kündigung des Mietverhältnisses – bei schwerwiegenden Fällen auch fristlos nach § 543 Abs. 2 Nr. 2 BGB. Stellen Sie den Antrag deshalb, bevor der Untermieter einzieht.
Gilt auch für
Von der Briefwechsel-Redaktion, zuletzt geprüft Juli 2026.