Erlaubnis zur Tierhaltung beim Vermieter beantragen (Hund / Katze)

Sehr geehrte Frau Petra Musterfrau,

hiermit bitte ich Sie um Ihre Erlaubnis zur Haltung eines Hundes / einer Katze in meiner Wohnung in der [Straße, Wohnungsnummer].

Angaben zum Tier:

Art / Rasse: (…)

Alter: (…)

Größe und Gewicht (ausgewachsen): (…)

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 20.03.2013, Az. VIII ZR 168/12) ist ein generelles Verbot der Hunde- und Katzenhaltung im Formularmietvertrag unwirksam. Über die Erlaubnis ist im Einzelfall unter Abwägung der beiderseitigen Interessen zu entscheiden. Sachliche Gründe, die gegen die Haltung sprechen, sind hier nicht ersichtlich.

Ich versichere, dass von dem Tier keine Störungen oder Belästigungen für die Hausgemeinschaft ausgehen werden. Eine Tierhalterhaftpflichtversicherung besteht bzw. wird vor Einzug des Tieres abgeschlossen; für Schäden, die durch das Tier verursacht werden, komme ich selbstverständlich auf.

Darf ich Sie bitten, mir Ihre Entscheidung bis zum [Datum] schriftlich mitzuteilen? Bei Rückfragen – oder wenn Sie das Tier gern vorab kennenlernen möchten – stehe ich Ihnen jederzeit zur Verfügung.

Vielen Dank.

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Hund oder Katze in der Mietwohnung – so beantragen Sie die Erlaubnis

Wer in einer Mietwohnung einen Hund oder eine Katze halten möchte, braucht dafür in den meisten Fällen die Erlaubnis des Vermieters. Ein pauschales Verbot im Mietvertrag ist zwar unwirksam – automatisch erlaubt sind Hund und Katze deshalb aber nicht. Mit diesem Musterbrief bitten Sie höflich und rechtlich fundiert um die Zustimmung und geben dem Vermieter alle Angaben, die er für seine Entscheidung braucht.

Wann Sie eine Erlaubnis brauchen

Kleintiere wie Hamster, Wellensittiche, Zierfische oder Schildkröten dürfen Sie immer ohne Erlaubnis halten – sie gehören zum vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung nach § 535 BGB. Anders bei Hunden und Katzen: Hier darf der Mietvertrag die Haltung von einer Zustimmung abhängig machen (sogenannter Erlaubnisvorbehalt). Verweigern darf der Vermieter die Zustimmung aber nur aus sachlichen Gründen.

Was der Bundesgerichtshof entschieden hat

Mit Urteil vom 20. März 2013 (Az. VIII ZR 168/12) hat der BGH entschieden: Eine Formularklausel, die die Haltung von Hunden und Katzen generell verbietet, benachteiligt Mieter unangemessen und ist nach § 307 BGB unwirksam. Ob ein Tier gehalten werden darf, ist stattdessen im Einzelfall zu entscheiden – unter Abwägung der Interessen von Mieter, Vermieter und Nachbarn (Art und Größe des Tieres, Zuschnitt der Wohnung, bisheriges Verhalten). Schon 2007 hatte der BGH zudem Klauseln gekippt, die jede Tierhaltung einschließlich Kleintieren von einer Zustimmung abhängig machen (Az. VIII ZR 340/06).

Das gehört in den Antrag

  • Angaben zum Tier: Art, Rasse, Alter, Größe und Gewicht
  • Hinweis auf eine Tierhalterhaftpflichtversicherung
  • die Zusicherung, dass keine Störungen für die Hausgemeinschaft entstehen und Sie für Schäden aufkommen
  • die Bitte um eine schriftliche Bestätigung mit Fristsetzung

Wenn der Vermieter ablehnt

Die Zustimmung darf nur aus sachlichen Gründen verweigert werden – etwa bei einer sehr kleinen Wohnung, einer großen Zahl von Tieren, konkreten Beeinträchtigungen anderer Mieter oder bei als gefährlich eingestuften Hunderassen. Eine Ablehnung „aus Prinzip" hält der Interessenabwägung dagegen meist nicht stand. Lassen Sie sich die Gründe schriftlich geben und wenden Sie sich im Zweifel an einen Mieterverein oder Rechtsanwalt.

Gut zu wissen

  • Die Erlaubnis gilt für das konkrete Tier – für einen weiteren Hund oder eine zweite Katze fragen Sie erneut.
  • Ein Widerruf der einmal erteilten Erlaubnis kommt nur in Betracht, wenn es tatsächlich zu erheblichen Störungen kommt.
  • Wer ohne erforderliche Erlaubnis ein Tier hält, riskiert eine Abmahnung, eine Unterlassungsklage und im Wiederholungsfall die Kündigung – fragen Sie deshalb besser vorher.

So gehen Sie vor

  • Mietvertrag prüfen: Was steht dort zur Tierhaltung?
  • Angaben zum Tier zusammenstellen und den Musterbrief ausfüllen
  • Tierhalterhaftpflichtversicherung abschließen oder Nachweis bereitlegen
  • Antrag an den Vermieter senden und die schriftliche Erlaubnis aufbewahren

Häufige Fragen

Nein. Ein generelles Verbot der Hunde- und Katzenhaltung im Formularmietvertrag ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 20.03.2013, Az. VIII ZR 168/12) unwirksam. Der Vermieter muss im Einzelfall abwägen und darf die Erlaubnis nur aus sachlichen Gründen verweigern.

Nein. Kleintiere wie Hamster, Wellensittiche, Zierfische oder Schildkröten gehören zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietwohnung und dürfen ohne Zustimmung des Vermieters gehalten werden. Klauseln, die auch Kleintiere von einer Erlaubnis abhängig machen, sind unwirksam.

Verlangt der Mietvertrag wirksam eine Zustimmung, kann der Vermieter Sie abmahnen und die Abschaffung des Tieres verlangen. Bei fortgesetztem Verstoß droht im Ernstfall die Kündigung. Stellen Sie den Antrag deshalb, bevor das Tier einzieht.

Nur aus sachlichem Grund – etwa wenn das Tier andere Hausbewohner erheblich stört, zum Beispiel durch anhaltendes Bellen, oder Schäden verursacht. Ein Widerruf ohne konkreten Anlass ist nicht zulässig.

Eine bestimmte Form ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, auch eine mündliche Zusage gilt. Zur Beweissicherung sollten Sie sich die Erlaubnis aber immer schriftlich bestätigen lassen und das Schreiben aufbewahren.

Nein. Die Zustimmung bezieht sich auf das konkret benannte Tier. Für einen weiteren Hund oder eine zweite Katze sollten Sie erneut um Erlaubnis bitten, da der Vermieter die Interessen jeweils neu abwägen darf.

Gilt auch für

Von der Briefwechsel-Redaktion, zuletzt geprüft Juli 2026.

Disclaimer
Die Musterschreiben dienen als Formulierungshilfe. Wir übernehmen keine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen und Adressen. Die Schreiben sind insbesondere auch allgemeiner Art und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Zur Lösung von konkreten Rechtsfällen konsultieren Sie bitte einen Rechtsanwalt.