Sehr geehrte Frau Petra Musterfrau,
hiermit beantrage ich Ihre Zustimmung zur Installation eines Steckersolargeräts (Balkonkraftwerk) an meinem Balkon in der [Straße].
Das geplante Gerät hat eine maximale Nennleistung von 800 Watt. Es wird über einen handelsüblichen Schuko-Stecker mit dem Hausnetz verbunden und ist nicht fest mit der Bausubstanz verbunden. Die Anlage wird diskret am Balkongeländer befestigt; Bohrlöcher oder bleibende Veränderungen an Fassade oder Geländer entstehen nicht.
§ 554 Abs. 1 BGB (in Kraft seit 1. Mai 2024) gibt Mietern die Möglichkeit, vom Vermieter die Zustimmung zu Maßnahmen zu verlangen, wenn diese der Versorgung mit Strom aus erneuerbaren Energien dienen. Steckersolargeräte sind als privilegierte Maßnahme anerkannt. Sie können die Zustimmung daher nur aus sachlichen Gründen verweigern.
Ich übernehme selbstverständlich alle Kosten, installiere alles fachgerecht nach den geltenden Normen (VDE 0100-551) und melde die Anlage beim Netzbetreiber an. Bei einem Auszug demontiere ich das Gerät wieder und hinterlasse alles wie vorgefunden.
Darf ich Sie bitten, mir bis zum [Datum] kurz Bescheid zu geben? Bei Rückfragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.
Vielen Dank.
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Erlaubnis für Balkonkraftwerk beim Vermieter anfragen
Was ist ein Balkonkraftwerk?
Ein Balkonkraftwerk (auch Steckersolargerät oder Plug-in-Solaranlage) ist eine kleine Photovoltaikanlage mit bis zu 800 Watt Nennleistung, die direkt über eine Haushaltssteckdose ins Stromnetz eingespeist wird. Wechselrichter und Panels sind in der Regel am Balkongeländer, an der Fassade oder auf der Terrasse befestigt – ohne dauerhaften Eingriff in die Bausubstanz.
Recht auf Zustimmung seit Mai 2024
Seit dem 1. Mai 2024 haben Mieter ein gesetzlich verankertes Recht darauf, vom Vermieter die Erlaubnis zur Installation eines Steckersolargeräts zu verlangen. Grundlage ist der neu gefasste § 554 Abs. 1 BGB, der Steckersolargeräte als privilegierte Maßnahme einstuft – gemeinsam mit dem Einbau von Ladevorrichtungen für Elektrofahrzeuge, Einbruchschutz und Hochgeschwindigkeitsinternet.
Was der Antrag enthalten sollte
- Technische Details: Leistung (max. 800 W), Hersteller, Typ
- Montageweise: Keine bleibenden Veränderungen an Fassade oder Geländer
- Sicherheit: Installation nach VDE 0100-551 und Anmeldung beim Netzbetreiber
- Rückbauverpflichtung: Fachgerechte Demontage und Wiederherstellung bei Auszug
Häufige Fragen
Kann der Vermieter das Balkonkraftwerk einfach verbieten?
Nein. Seit der Neufassung des § 554 BGB darf der Vermieter die Zustimmung zu einem Steckersolargerät nicht grundsätzlich verweigern. Eine Ablehnung ist nur noch aus sachlichen Gründen möglich – etwa wenn eine spezifische Montage die Bausubstanz dauerhaft gefährdet.
Muss das Balkonkraftwerk angemeldet werden?
Ja. Steckersolargeräte bis 800 Watt müssen im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur registriert und dem Netzbetreiber gemeldet werden. Die Anmeldung ist kostenlos und in wenigen Minuten erledigt.
Was gilt für Eigentümergemeinschaften (WEG)?
Auch Eigentümergemeinschaften müssen nach § 20 Abs. 2 WEG die Installation privilegierter Maßnahmen auf Wunsch eines Eigentümers gestatten. Für Mieter in WEG-verwalteten Gebäuden bleibt § 554 BGB maßgeblich – Ansprechpartner ist der Vermieter (Teileigentümer), nicht die WEG direkt.
Was, wenn der Vermieter nicht reagiert?
Lassen Sie eine angemessene Frist (z. B. vier Wochen) verstreichen und setzen Sie eine schriftliche Nachfrist. Reagiert der Vermieter weiterhin nicht, können Sie sich an einen Mieterverein oder einen Rechtsanwalt wenden. Eine eigenmächtige Installation ohne Zustimmung ist nicht empfehlenswert.
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Von der Briefwechsel-Redaktion, zuletzt geprüft Juni 2026.
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