Einspruch gegen den Bußgeldbescheid

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit lege ich gegen den im Betreff genannten Bußgeldbescheid, der mir am [Datum der Zustellung] zugestellt wurde, Einspruch ein.

Der Einspruch erfolgt fristgerecht innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung (§ 67 Abs. 1 OWiG).

(Nur bei beschränktem Einspruch: Ich beschränke den Einspruch auf folgende Beschwerdepunkte: [Beschwerdepunkte]. Im Übrigen fechte ich den Bescheid nicht an.)

Zur Begründung beantrage ich zunächst Akteneinsicht. Bitte gewähren Sie mir Einsicht in die folgenden Unterlagen bzw. übersenden Sie mir Kopien:

  • die vollständige Verfahrensakte einschließlich des Messprotokolls
  • den Eichschein des verwendeten Messgeräts
  • die Lebensakte des Messgeräts sowie die Bedienungsanleitung des Herstellers
  • die Rohmessdaten der gegenständlichen Messung
  • die Schulungs- und Befähigungsnachweise des eingesetzten Messpersonals

Der Zugang zu diesen Informationen gehört zum Recht auf ein faires Verfahren, und zwar auch dann, wenn sie sich nicht in der Bußgeldakte selbst befinden (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12. November 2020, 2 BvR 1616/18).

Eine weitere Begründung des Einspruchs behalte ich mir bis nach Gewährung der Akteneinsicht ausdrücklich vor.

(Nur bei angeordnetem Fahrverbot: Zugleich beantrage ich, von dem angeordneten Fahrverbot abzusehen und stattdessen die Geldbuße angemessen zu erhöhen. Zur Begründung: [Begründung, etwa berufliche Angewiesenheit auf die Fahrerlaubnis].)

Bitte bestätigen Sie mir den Eingang dieses Einspruchs schriftlich.

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Zwei Wochen ab Zustellung – und danach ist der Bescheid rechtskräftig

Kurz gesagt: Gegen einen Bußgeldbescheid können Sie innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung schriftlich Einspruch bei der Behörde einlegen, die den Bescheid erlassen hat (§ 67 Abs. 1 OWiG). Der Einspruch muss nicht begründet werden – es genügt der Satz, dass Sie Einspruch einlegen. Läuft die Frist ab, wird der Bescheid rechtskräftig und vollstreckbar.

Die Frist läuft ab Zustellung, nicht ab Bescheiddatum

Entscheidend ist der Tag, an dem der Bescheid zugestellt wurde – nicht das Datum, das oben auf dem Bescheid steht, und nicht der Tag, an dem Sie ihn gelesen haben. Bei der gelben Zustellungsurkunde ist das der Tag, den der Postbote auf dem Umschlag notiert hat. Bewahren Sie diesen Umschlag auf: er ist Ihr einziger Beleg für den Fristbeginn.

Gerechnet wird nach § 43 StPO, der über § 46 Abs. 1 OWiG auch im Bußgeldverfahren gilt: Die Zwei-Wochen-Frist endet mit Ablauf des Tages der zweiten Woche, der dem Zustellungstag durch seine Benennung entspricht. Zustellung an einem Dienstag heißt also: Ende am Dienstag zwei Wochen später, 24:00 Uhr. Fällt dieses Ende auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, verschiebt es sich auf den nächsten Werktag (§ 43 Abs. 2 StPO).

Maßgeblich ist der Eingang bei der Behörde, nicht der Poststempel. Planen Sie die Postlaufzeit ein oder geben Sie den Einspruch direkt bei der Behörde ab.

Warum der Einspruch keine Begründung braucht

Der Bußgeldbescheid selbst muss über die Bezeichnung der Tat und die Beweismittel hinaus nicht begründet werden (§ 66 Abs. 3 OWiG). Deshalb wissen Sie zum Zeitpunkt des Einspruchs meist noch gar nicht, worauf sich der Vorwurf im Detail stützt. Die sinnvolle Reihenfolge ist deshalb: erst fristgerecht Einspruch einlegen, dann Akteneinsicht beantragen, dann begründen. Genau so ist dieser Musterbrief aufgebaut.

Akteneinsicht: mehr als die Bußgeldakte

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass zum Recht auf ein faires Verfahren auch der Zugang zu Informationen gehört, die sich nicht in der Bußgeldakte befinden – ausdrücklich genannt sind die Rohmessdaten der Messung, die Lebensakte des Messgeräts, die Bedienungsanleitung des Herstellers und der Eichschein (BVerfG, Beschluss vom 12. November 2020 – 2 BvR 1616/18, dazu die Pressemitteilung des Gerichts).

Der Zeitpunkt ist wichtig: Über einen Antrag auf Akteneinsicht muss die Behörde entscheiden, bevor sie die Akten über die Staatsanwaltschaft an das Amtsgericht weitergibt (§ 69 Abs. 3 Satz 2 OWiG). Stellen Sie den Antrag deshalb zusammen mit dem Einspruch – so wie in der Vorlage.

Der Einspruch kann beschränkt werden

Sie müssen den Bescheid nicht vollständig angreifen. Nach § 67 Abs. 2 OWiG kann der Einspruch auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden – etwa nur auf das Fahrverbot oder nur auf die Höhe der Geldbuße, während der Tatvorwurf unangefochten bleibt. Das verkürzt das Verfahren und ist häufig der realistischere Weg, wenn es Ihnen um das Fahrverbot geht.

Was passiert nach dem Einspruch

Die Behörde prüft zunächst, ob der Einspruch überhaupt zulässig ist. Ist er verspätet oder formunwirksam, verwirft sie ihn – dagegen ist innerhalb von zwei Wochen der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 OWiG möglich (§ 69 Abs. 1 OWiG). Ist der Einspruch zulässig, entscheidet die Behörde, ob sie den Bescheid aufrechterhält oder zurücknimmt. Hält sie ihn aufrecht, gehen die Akten über die Staatsanwaltschaft an das Amtsgericht (§ 69 Abs. 3 OWiG).

Das Risiko: es kann teurer werden

Ein Verschlechterungsverbot gibt es hier nicht. Der Bußgeldbescheid muss selbst darauf hinweisen, dass bei einem Einspruch auch eine für Sie nachteiligere Entscheidung ergehen kann (§ 66 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b OWiG). Kommt es zur Hauptverhandlung und wird der Einspruch verworfen, tragen Sie zudem die Kosten des Verfahrens (§ 105 Abs. 1 OWiG in Verbindung mit § 465 StPO). Der Einspruch bei der Behörde selbst kostet nichts.

Verjährung: sechs Monate im Straßenverkehr

Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Abs. 1 StVG – das sind die meisten Verkehrsverstöße – beträgt die Verfolgungsverjährung sechs Monate (§ 26 Abs. 3 Satz 1 StVG). Sie beginnt, sobald die Handlung beendet ist (§ 31 Abs. 3 OWiG). Achtung: Die Frist wird durch bestimmte Maßnahmen unterbrochen und beginnt dann von neuem – etwa durch den Erlass des Bußgeldbescheides, sofern er binnen zwei Wochen zugestellt wird (§ 33 Abs. 1 Nr. 9, Abs. 3 OWiG). „Sechs Monate abgewartet und alles ist verjährt" funktioniert deshalb nicht.

Was gehört in den Einspruch

  • die Bezeichnung als Einspruch und der Bezug auf den Bescheid
  • das Aktenzeichen des Bußgeldbescheids
  • das Datum des Bescheids und das Datum der Zustellung
  • Name und Anschrift des Betroffenen
  • gegebenenfalls die Beschränkung auf bestimmte Beschwerdepunkte
  • der Antrag auf Akteneinsicht mit Auflistung der Unterlagen
  • der Vorbehalt weiterer Begründung
  • Unterschrift – der Einspruch ist schriftlich einzulegen
Frist / Regel Wofür Rechtsgrundlage
2 Wochen ab Zustellung des Bescheids Einspruch einlegen § 67 Abs. 1 OWiG
Ende am nächsten Werktag Fristende an Samstag, Sonntag, Feiertag § 43 Abs. 2 StPO, § 46 Abs. 1 OWiG
Beschränkung möglich nur Fahrverbot oder nur Bußgeldhöhe angreifen § 67 Abs. 2 OWiG
vor Aktenübersendung Entscheidung über Akteneinsicht § 69 Abs. 3 Satz 2 OWiG
6 Monate Verfolgungsverjährung im Straßenverkehr § 26 Abs. 3 Satz 1 StVG
2 Wochen ab Zustellung der Verwerfung Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 OWiG § 69 Abs. 1 Satz 2, § 62 OWiG

Häufige Fragen

Zwei Wochen ab dem Tag der Zustellung des Bußgeldbescheids (§ 67 Abs. 1 OWiG). Maßgeblich ist der Zustellungstag, nicht das Datum auf dem Bescheid. Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, endet die Frist erst mit Ablauf des nächsten Werktages. Der Einspruch muss innerhalb der Frist bei der Behörde eingehen – der Poststempel genügt nicht.

Nein. Der Einspruch ist auch ohne jede Begründung wirksam; es genügt die Erklärung, dass Sie Einspruch einlegen. Sinnvoll ist es sogar, zunächst nur den Einspruch fristgerecht einzulegen, Akteneinsicht zu beantragen und die Begründung ausdrücklich vorzubehalten – denn der Bußgeldbescheid selbst muss nach § 66 Abs. 3 OWiG kaum begründet werden.

Riskant – bleiben Sie beim unterschriebenen Brief. Das Gesetz verlangt Einspruch „schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verwaltungsbehörde" (§ 67 Abs. 1 OWiG). Ob eine einfache E-Mail dem genügt, ist umstritten und wird von Behörden und Gerichten unterschiedlich beurteilt. Wer die Frist sicher einhalten will, schickt den unterschriebenen Einspruch per Post oder gibt ihn direkt bei der Behörde ab und lässt sich den Eingang bestätigen.

Ja, das ist möglich. Ein Verschlechterungsverbot gilt im Bußgeldverfahren nicht – der Bescheid muss sogar ausdrücklich darauf hinweisen, dass bei einem Einspruch eine nachteiligere Entscheidung ergehen kann (§ 66 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b OWiG). Kommt es zur Hauptverhandlung und wird der Einspruch verworfen, tragen Sie außerdem die Verfahrenskosten (§ 105 Abs. 1 OWiG, § 465 StPO).

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen – dafür müssen Sie die Frist ohne eigenes Verschulden versäumt haben, etwa wegen Krankenhausaufenthalt oder weil der Bescheid Sie im Urlaub nicht erreicht hat. Über den Antrag entscheidet die Verwaltungsbehörde (§ 52 OWiG in Verbindung mit den §§ 44 bis 47 StPO). Verwirft sie ihn, ist innerhalb von zwei Wochen der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 OWiG zulässig. Reichen Sie den Antrag zusammen mit dem versäumten Einspruch ein.

Die Verfahrensakte und darüber hinaus auch Unterlagen, die nicht in der Akte liegen: Rohmessdaten, Lebensakte des Messgeräts, Bedienungsanleitung des Herstellers und Eichschein. Das Bundesverfassungsgericht hat den Zugang zu genau diesen Informationen dem Recht auf ein faires Verfahren zugeordnet (Beschluss vom 12. November 2020, 2 BvR 1616/18). Über den Antrag muss die Behörde entscheiden, bevor sie die Akten an das Gericht weitergibt (§ 69 Abs. 3 Satz 2 OWiG).

Sechs Monate bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Abs. 1 StVG, also bei den meisten Verkehrsverstößen (§ 26 Abs. 3 Satz 1 StVG). Die Frist beginnt mit dem Ende der Handlung, wird aber durch bestimmte Verfahrenshandlungen unterbrochen und läuft dann von neuem – etwa durch den Erlass des Bußgeldbescheids, wenn er binnen zwei Wochen zugestellt wird (§ 33 Abs. 1 Nr. 9 OWiG). Einfach abzuwarten führt daher nicht zur Verjährung.

Ja. Der Einspruch kann auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden (§ 67 Abs. 2 OWiG), etwa nur auf das Fahrverbot oder nur auf die Höhe der Geldbuße. Der Tatvorwurf selbst bleibt dann unangefochten. Häufig wird beantragt, vom Fahrverbot abzusehen und stattdessen die Geldbuße zu erhöhen – die Vorlage enthält dafür einen optionalen Absatz.

Nein. Der Bußgeldbescheid wird erst rechtskräftig und vollstreckbar, wenn kein Einspruch eingelegt wird (§ 66 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a OWiG). Solange ein zulässiger Einspruch läuft, ist die Geldbuße nicht fällig. Zahlen Sie trotzdem nicht vorschnell: eine Zahlung kann als Rücknahme des Einspruchs verstanden werden.

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