Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit lege ich Einspruch gegen den oben genannten Einkommensteuerbescheid vom (Datum) ein.
Der Bescheid weicht in den folgenden Punkten von meiner Steuererklärung ab und ist aus meiner Sicht fehlerhaft:
(Bitte tragen Sie hier die beanstandeten Punkte ein, z. B. nicht berücksichtigte Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen. Eine ausführliche Begründung können Sie auch nachreichen.)
Ich bitte Sie, den Einkommensteuerbescheid entsprechend zu ändern.
Für eine Bestätigung des Eingangs dieses Einspruchs wäre ich Ihnen dankbar.
Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid
Weicht Ihr Einkommensteuerbescheid von der abgegebenen Steuererklärung ab – etwa weil Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen nicht anerkannt wurden –, können Sie beim Finanzamt Einspruch einlegen. Formlos und kostenlos.
Frist: 1 Monat ab Bekanntgabe
- Innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe muss der Einspruch beim Finanzamt eingehen (§ 355 AO).
- Danach wird der Bescheid bestandskräftig und ist nur noch in engen Ausnahmefällen änderbar.
Bekanntgabefiktion: seit 2025 vier Tage
- Ein per Post versandter Bescheid gilt erst am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben (§ 122 AO) – nicht am Absendedatum.
- Neu seit 1. Januar 2025: vier statt zuvor drei Tage.
- Fällt der Tag auf ein Wochenende oder einen Feiertag, verschiebt er sich auf den nächsten Werktag. Erst ab dann läuft die Frist.
Form: schriftlich oder elektronisch
- Zulässig ist der Einspruch schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift (§ 357 AO).
- Für den Nachweis des fristgerechten Eingangs empfiehlt sich der Versand per Post – idealerweise als Einschreiben.
- Klar erkennbar sein muss, wer Einspruch einlegt und gegen welchen Bescheid.
Begründung kann nachgereicht werden
- Für die Wirksamkeit ist eine Begründung nicht zwingend – zur Fristwahrung genügt der Einspruch selbst.
- Die ausführliche Begründung können Sie später nachreichen; die strittigen Punkte trotzdem möglichst konkret benennen.
Häufige Einspruchsgründe in der Praxis
- nicht anerkannte oder gekürzte Werbungskosten (z. B. Arbeitszimmer, Fahrtkosten, Fortbildung)
- nicht berücksichtigte Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen (z. B. Krankheitskosten, Handwerkerleistungen)
- schlichte Übertragungs- oder Rechenfehler gegenüber der abgegebenen Erklärung
- ein anhängiges Musterverfahren, auf das Sie sich berufen und ein Ruhen des Verfahrens (§ 363 AO) beantragen
Tipp: Bescheid Zeile für Zeile gegen die Erklärung prüfen – die Abweichungen stehen in den „Erläuterungen zur Festsetzung" am Ende des Bescheids.
Was in den Einspruch gehört
- Genaue Bezeichnung des Bescheids (Datum und Steuernummer)
- Erklärung, dass Einspruch eingelegt wird
- Benennung der strittigen Punkte (Begründung ggf. nachreichen)
- Bei drohender Nachzahlung: Antrag auf Aussetzung der Vollziehung
- Unterschrift
Nachzahlung trotz Einspruch?
- Ein Einspruch hemmt die Zahlungspflicht nicht: eine festgesetzte Nachzahlung müssen Sie zunächst leisten.
- Um das zu vermeiden, beantragen Sie die Aussetzung der Vollziehung (§ 361 AO).
- Sie wird gewährt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids bestehen.
Achtung: Verböserung möglich
- Im Einspruchsverfahren wird der gesamte Bescheid neu geprüft – eine Änderung zu Ihrem Nachteil ist möglich (§ 367 AO).
- Das Finanzamt muss Sie vorher warnen und Ihnen die Rücknahme des Einspruchs ermöglichen.
Häufige Fragen
Nein. Das Einspruchsverfahren beim Finanzamt ist gebührenfrei. Nur wenn Sie einen Steuerberater oder Anwalt beauftragen, entstehen für dessen Tätigkeit Kosten.
Das Finanzamt prüft den Einspruch. Hilft es ihm nicht oder nur teilweise ab, ergeht eine Einspruchsentscheidung. Gegen diese können Sie innerhalb eines Monats Klage beim Finanzgericht erheben.
Ja, ein Einspruch kann bis zur Einspruchsentscheidung jederzeit formlos zurückgenommen werden – etwa wenn sich das Anliegen erledigt hat oder eine Verböserung droht.
Grundsätzlich ja: Seit 2016 genügt für den Einspruch eine einfache elektronische Erklärung ohne Unterschrift (§ 357 AO), sofern das Finanzamt einen E-Mail-Zugang eröffnet hat – die Adresse steht in der Regel auf dem Bescheid. Für den sicheren Nachweis des fristgerechten Eingangs ist der Postweg (idealerweise Einschreiben) oder ein Fax mit Sendebericht jedoch die zuverlässigere Wahl.
Gilt auch für
Von der Briefwechsel-Redaktion, zuletzt geprüft Juli 2026.