Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit zeige ich Ihnen nach § 15 Absatz 5 FZV an, dass ich das nachstehende Fahrzeug veräußert habe.
Fahrzeug:
- Amtliches Kennzeichen: [Kennzeichen]
- Fahrzeug-Identifizierungsnummer: [Fahrzeug-Identifizierungsnummer]
- Hersteller und Typ: [Hersteller und Typ]
- Tag der Übergabe an den Erwerber: [Datum der Übergabe]
Erwerber:
- Name und Vorname beziehungsweise Firma: [Name des Erwerbers]
- Straße und Hausnummer: [Straße und Hausnummer]
- Postleitzahl und Ort: [PLZ und Ort]
- (Soweit bekannt: Geburtsdatum [Geburtsdatum].)
Dem Erwerber wurden am [Datum der Übergabe] die Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II sowie die Kennzeichenschilder übergeben. Er hat den Empfang der Zulassungsbescheinigung schriftlich bestätigt; die Bestätigung liegt diesem Schreiben in Kopie bei.
Ich bitte Sie, die Halterdaten im Fahrzeugregister zu berichtigen und mir den Eingang dieser Anzeige schriftlich zu bestätigen. Die Eingangsbestätigung benötige ich als Nachweis gegenüber dem Hauptzollamt und meiner Kfz-Haftpflichtversicherung.
(Nur wenn der Erwerber das Fahrzeug bislang nicht umgeschrieben hat: Nach meiner Kenntnis ist das Fahrzeug weiterhin auf mich zugelassen. Ich bitte Sie, den Erwerber zur Umschreibung aufzufordern und, falls das erfolglos bleibt, die Zulassungsbescheinigung nach § 15 Absatz 5 Satz 5 FZV im Verkehrsblatt aufzubieten.)
Anlagen: Kopie des Kaufvertrags, Empfangsbestätigung des Erwerbers über die Zulassungsbescheinigung, [weitere Nachweise].
Auto verkauft – die Veräußerungsanzeige duldet keinen Aufschub
Kurz gesagt: Die Veräußerungsanzeige ist die Mitteilung an die Zulassungsbehörde, dass ein Fahrzeug den Halter gewechselt hat. Sie ist vom bisherigen Halter und vom Eigentümer unverzüglich zu erstatten und muss Kennzeichen, vollständige Anschrift des Erwerbers und dessen Bestätigung über den Erhalt der Zulassungsbescheinigung enthalten (§ 15 Abs. 5 FZV).
Der Kaufvertrag ist unterschrieben, das Geld gezählt, der Wagen weg. Rechtlich sind Sie damit noch nicht aus der Sache heraus: Solange das Fahrzeug auf Ihren Namen zugelassen ist, laufen Kfz-Steuer, Versicherungsbeiträge und Halterhaftung weiter – auch wenn Sie längst nicht mehr Eigentümer sind. Die Veräußerungsanzeige nach § 15 Abs. 5 FZV beendet diesen Zustand. Sie ist keine Höflichkeit, sondern eine Pflicht, und sie ist unverzüglich zu erfüllen.
Am schnellsten und sichersten geht es, wenn Käufer und Verkäuferin gemeinsam zur Zulassungsstelle fahren und dort umschreiben lassen. Wo das nicht möglich ist – Fernkauf, Wochenende, Käufer aus einem anderen Zulassungsbezirk –, ist dieses Schreiben der Weg, die eigene Pflicht zu erfüllen und den Zeitpunkt beweisbar festzuhalten.
Was die Anzeige enthalten muss
§ 15 Abs. 5 Satz 3 FZV zählt den Pflichtinhalt abschließend auf. Fehlt einer der drei Punkte, ist die Anzeige unvollständig – und damit nach der Bußgeldvorschrift genauso zu behandeln wie eine unterbliebene:
- das Kennzeichen des Fahrzeugs,
- Name, Vorname und die vollständige Anschrift des Erwerbers,
- die Bestätigung des Erwerbers, dass ihm die Zulassungsbescheinigung übergeben wurde.
Der dritte Punkt ist der, an dem es in der Praxis scheitert. Holen Sie die Empfangsbestätigung bei der Übergabe ein – ein Satz auf dem Kaufvertrag, vom Käufer unterschrieben, genügt. Hinterher bekommt man sie erfahrungsgemäß nicht mehr. Der Musterbrief nennt sie ausdrücklich als Anlage. Fahrzeug-Identifizierungsnummer, Typ und Übergabedatum verlangt das Gesetz nicht, sie erleichtern der Behörde aber die Zuordnung.
Wer die Pflicht trifft
Nach Satz 1 sind es zwei Verpflichtete: der bisherige Halter und der Eigentümer. Bei einem finanzierten oder geleasten Fahrzeug sind das oft verschiedene Personen. Die Mitteilung wird nur dann entbehrlich, wenn der Erwerber seine eigenen Pflichten aus Satz 4 bereits erfüllt hat (Satz 2) – also umgeschrieben hat. Verlassen Sie sich nicht darauf: Nachweisen lässt sich die Umschreibung erst, wenn sie erfolgt ist.
Der Erwerber muss seinerseits unverzüglich bei der für seinen Wohnsitz zuständigen Zulassungsbehörde die neuen Halterdaten mitteilen, unter Vorlage des Versicherungsnachweises eine neue Zulassungsbescheinigung Teil I beantragen, Teil II zur Umschreibung vorlegen und – bei Wechsel des Zulassungsbezirks – ein neues Kennzeichen beantragen oder das bisherige weiterführen.
Wenn der Käufer nicht ummeldet
Für genau diesen Fall gibt § 15 Abs. 5 Satz 5 bis 7 FZV der Behörde ein wirksames Werkzeug: Sie kann die Zulassungsbescheinigung im Verkehrsblatt mit einer Frist von vier Wochen zur Vorlage aufbieten. Läuft das Aufgebot erfolglos ab, endet die Zulassung des Fahrzeugs; das Ende ist Ihnen als bisherigem Halter mitzuteilen. Alternativ kann die Behörde den Betrieb des Fahrzeugs untersagen (Satz 8 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 5).
Dieses Verfahren läuft aber nicht von allein – es setzt voraus, dass die Behörde vom Halterwechsel weiß. Deshalb enthält der Musterbrief einen Absatz, mit dem Sie es ausdrücklich anstoßen können.
Wofür Sie ohne Anzeige weiter geradestehen
| Risiko | Warum es Sie trifft | Grundlage |
|---|---|---|
| Kfz-Steuer | Steuerschuldner ist, für wen das Fahrzeug zugelassen ist; die Steuerpflicht läuft, solange es zugelassen ist | § 7 Nr. 1, § 5 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG |
| Versicherungsprämie | Veräußerer und Erwerber haften für die laufende Versicherungsperiode als Gesamtschuldner | § 95 Abs. 2 VVG |
| Leistungsfreiheit des Versicherers | bei unterbliebener Anzeige der Veräußerung unter den Voraussetzungen des § 97 Abs. 1 S. 2 VVG | § 97 VVG |
| Verwarnungsgelder fürs Parken | Halterkostenhaftung, wenn der Fahrer nicht zu ermitteln ist | § 25a StVG |
| Bußgeld | unterlassene, unrichtige, unvollständige oder verspätete Mitteilung ist eine Ordnungswidrigkeit | § 77 FZV i. V. m. § 24 Abs. 1 StVG |
| Ende der Zulassung | Aufgebot der Zulassungsbescheinigung im Verkehrsblatt, Frist 4 Wochen | § 15 Abs. 5 S. 5, 6 FZV |
Die Kfz-Steuer ist dabei der teuerste Posten. Sie endet weder mit dem Kaufvertrag noch mit der Übergabe, sondern erst mit der Umschreibung auf den neuen Halter oder der Außerbetriebsetzung. Bewahren Sie die Eingangsbestätigung der Zulassungsbehörde deshalb auf – sie ist Ihr Nachweis gegenüber dem Hauptzollamt, das die Kraftfahrzeugsteuer seit Februar 2014 verwaltet. Die Zulassungsbehörde übermittelt die geänderten Halterdaten von sich aus an das zuständige Hauptzollamt; die Zollverwaltung beschreibt diesen Weg unter Änderung von Halterdaten.
Auch die Versicherung braucht Bescheid
Beim Verkauf geht der Versicherungsvertrag auf den Käufer über: Er tritt in die Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers ein (§ 95 Abs. 1 VVG). Der Vertrag wird also nicht gekündigt, sondern wechselt mit dem Fahrzeug. Für die laufende Versicherungsperiode haften Sie und der Käufer als Gesamtschuldner.
Die Veräußerung ist dem Versicherer nach § 97 Abs. 1 VVG unverzüglich anzuzeigen – von Veräußerer oder Erwerber. Unterbleibt die Anzeige, kann der Versicherer unter den dort genannten Voraussetzungen leistungsfrei sein, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige hätte zugehen müssen. Ein zweites, kurzes Schreiben an die Versicherung gehört also dazu.
Checkliste für den Verkaufstag
- Personalausweis des Käufers zeigen lassen und die Daten mit dem Kaufvertrag abgleichen
- Kaufvertrag zweifach, mit Kennzeichen, FIN, Übergabedatum und Uhrzeit
- Empfangsbestätigung über Zulassungsbescheinigung Teil I und II unterschreiben lassen
- Kennzeichenschilder und alle Schlüssel übergeben und quittieren lassen
- Wenn möglich: gemeinsam zur Zulassungsstelle und sofort umschreiben
- Sonst: Veräußerungsanzeige noch am selben Tag, per Einwurf-Einschreiben oder gegen Eingangsstempel
- Versicherung informieren
- Eingangsbestätigung der Zulassungsbehörde abheften
Häufige Fragen
Die Veräußerungsanzeige ist die Mitteilung an die Zulassungsbehörde, dass das Fahrzeug den Halter gewechselt hat. Nach § 15 Abs. 5 S. 1 FZV müssen sie der bisherige Halter und der Eigentümer unverzüglich erstatten – bei finanzierten oder geleasten Fahrzeugen sind das oft verschiedene Personen. Entbehrlich wird die Mitteilung nur, wenn der Erwerber das Fahrzeug bereits umgeschrieben hat (§ 15 Abs. 5 S. 2 FZV).
Drei Angaben verlangt § 15 Abs. 5 S. 3 FZV: das Kennzeichen des Fahrzeugs, Name, Vorname und vollständige Anschrift des Erwerbers sowie dessen Bestätigung, dass ihm die Zulassungsbescheinigung übergeben wurde. Diese Empfangsbestätigung sollten Sie sich schon bei der Übergabe unterschreiben lassen – nachträglich ist sie kaum zu bekommen.
Unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern. Eine feste Tagesfrist nennt die FZV nicht. Praktisch heißt das: am Tag der Übergabe oder am nächsten Werktag. Versenden Sie das Schreiben per Einwurf-Einschreiben oder geben Sie es gegen Eingangsstempel ab – im Streit über Kfz-Steuer oder ein Verwarnungsgeld müssen Sie den Zeitpunkt beweisen.
Bis das Fahrzeug umgeschrieben oder außer Betrieb gesetzt ist. Steuerschuldner ist nach § 7 Nr. 1 KraftStG die Person, für die das Fahrzeug zugelassen ist, und die Steuerpflicht dauert nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG, solange es zugelassen ist. Kaufvertrag und Übergabe beenden sie nicht. Die Veräußerungsanzeige ist deshalb der erste Schritt, um den Lauf zu stoppen – und die Eingangsbestätigung Ihr Nachweis gegenüber dem Hauptzollamt.
Nein. Beim Verkauf geht der Vertrag nach § 95 Abs. 1 VVG auf den Erwerber über; er tritt in Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers ein. Für die laufende Versicherungsperiode haften Sie und der Käufer als Gesamtschuldner (§ 95 Abs. 2 VVG). Die Veräußerung ist dem Versicherer aber unverzüglich anzuzeigen (§ 97 Abs. 1 VVG) – sonst kann er unter den dort genannten Voraussetzungen leistungsfrei werden.
Die Behörde kann ihn dazu zwingen – sie muss aber davon wissen. Erstatten Sie die Veräußerungsanzeige und bitten Sie die Zulassungsbehörde ausdrücklich, tätig zu werden. Nach § 15 Abs. 5 S. 5 und 6 FZV kann sie die Zulassungsbescheinigung im Verkehrsblatt mit einer Frist von vier Wochen zur Vorlage aufbieten; läuft das Aufgebot erfolglos ab, endet die Zulassung des Fahrzeugs. Alternativ kann sie den Betrieb des Fahrzeugs untersagen. Ohne Ihre Anzeige erfährt die Behörde vom Halterwechsel jedoch nichts.
Für die Tat haftet der Fahrer, nicht der Halter. Lässt sich der Fahrer bei einem Parkverstoß aber nicht mit vertretbarem Aufwand ermitteln, können dem Halter nach § 25a StVG die Kosten des Verfahrens auferlegt werden. Wer die Veräußerungsanzeige erstattet und den Käufer mit vollständiger Anschrift benannt hat, kann darauf verweisen. Ohne Anzeige stehen Sie in den Akten weiter als Halter.
Eine unterlassene, unrichtige, unvollständige oder verspätete Mitteilung nach § 15 Abs. 5 S. 1 FZV ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 77 FZV in Verbindung mit § 24 Abs. 1 StVG. Das Bußgeld selbst bleibt gering; teuer wird es über die Kfz-Steuer, die Versicherungsprämie und die Halterkostenhaftung, die alle weiterlaufen, solange das Fahrzeug auf Sie zugelassen ist.
Teilweise. Für Außerbetriebsetzung, Wiederzulassung und den Halterwechsel gibt es internetbasierte Verfahren (i-Kfz) nach den §§ 18 ff. FZV; sie setzen Online-Ausweisfunktion und die Sicherheitscodes auf Zulassungsbescheinigung und Kennzeichenplaketten voraus. Der Umfang der angebotenen Vorgänge unterscheidet sich je nach Zulassungsbehörde. Wo der Weg nicht offensteht oder die Codes fehlen, bleibt das Schreiben – es ist formfrei und verlangt keine Mitwirkung des Käufers über die Empfangsbestätigung hinaus.
Gilt auch für
- Kfz-Versicherung kündigen
- PKW-Schadensmeldung
- PKW-Unfallmeldung
- Adressänderung wegen Umzug
- Rücktritt vom Kaufvertrag wegen Nichtlieferung
Weiterführend: der Wortlaut der Mitteilungspflichten in § 15 FZV beim Bundesamt für Justiz und die Kraftfahrzeugsteuer bei der Zollverwaltung.
Von der Briefwechsel-Redaktion, zuletzt geprüft .