Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit widerspreche ich dem Anlegen einer elektronischen Patientenakte von meiner Person.

Das Bundesverfassungsgericht hat eine Beschwerde und einen Eilantrag gegen Regelungen zur elektronischen Patientenakte abgewiesen. Als Begründung wurde genannt, dass die Akte für Patienten freiwillig sei.

Daher weise ich ausdrücklich darauf hin, dass ich keine elektronische Patientenakte haben möchte.

Zudem weise ich auf § 335 SGB V in der Fassung des PDSG hin:

(3) Die Versicherten dürfen nicht bevorzugt oder benachteiligt werden, weil sie einen Zugriff auf Daten in einer Anwendung nach § 334 Absatz 1 Satz 2 bewirkt oder verweigert haben.

Die von der Bundesregierung vorgesehene Möglichkeit des Opt-out/Widerspruchs, nachdem die ePA angelegt wurde, findet in meinem Fall keine Anwendung, da die Akte nicht angelegt werden darf.

Vielen Dank.

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Einspruch / Widerspruch zur Anlegung einer elektronischen Patientenakte

Seit dem 1. Januar 2021 können alle gesetzlich Versicherten eine elektronische Patientenakte (ePA) ihrer Krankenkassen erhalten, in der medizinische Befunde und Informationen aus vorhergehenden Untersuchungen und Behandlungen über Praxis- und Krankenhausgrenzen hinweg umfassend gespeichert werden.

Die digitale Patientenakte soll nun für 2024 verpflichtend eingeführt werden. Wer das nicht möchte, muss dem ausdrücklich widersprechen.