Riester-Vertrag ins Altersvorsorgedepot übertragen

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit kündige ich meinen oben genannten Altersvorsorgevertrag nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 Buchst. b AltZertG mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres, also zum [Datum des Quartalsendes], um das gebildete Kapital auf einen anderen auf meinen Namen lautenden Altersvorsorgevertrag übertragen zu lassen.

Eine Auszahlung an mich verlange ich ausdrücklich nicht. Das gesamte gebildete Kapital einschließlich der gutgeschriebenen Zulagen und Erträge ist unmittelbar auf folgenden Vertrag zu übertragen:

  • Anbieter: [Name des neuen Anbieters]
  • Anschrift: [Anschrift des neuen Anbieters]
  • Vertragsnummer: [Vertragsnummer des Altersvorsorgedepots]
  • Zertifizierungsnummer: [Zertifizierungsnummer des neuen Vertrags]

Die Übertragung auf einen anderen auf meinen Namen lautenden Altersvorsorgevertrag ist nach § 93 Abs. 2 Satz 1 EStG keine schädliche Verwendung. Bitte führen Sie die Übertragung direkt mit dem neuen Anbieter durch.

Für die Übertragung dürfen Sie mir höchstens 150 Euro in Rechnung stellen (§ 1 Abs. 1 Satz 3 AltZertG). Bitte weisen Sie etwaige Kosten vorab gesondert aus.

Bitte bestätigen Sie mir schriftlich den Eingang dieser Kündigung und den Tag, zu dem sie wirksam wird. Nach der Übertragung bitte ich um eine Abrechnung des übertragenen Betrags, aufgeschlüsselt nach Eigenbeiträgen, Zulagen und Erträgen.

Vielen Dank.

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Vom Riester-Vertrag ins Altersvorsorgedepot, ohne die Zulagen zu verlieren

Kurz gesagt: Ab dem 1. Januar 2027 gibt es das geförderte Altersvorsorgedepot. Ein bestehender Riester-Vertrag wird nicht automatisch umgestellt. Wer wechseln will, kündigt den Altvertrag mit drei Monaten Frist zum Quartalsende und verlangt die Übertragung des Kapitals auf das neue Depot (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 Buchst. b AltZertG). Weil das Geld direkt von Vertrag zu Vertrag fließt, bleiben Zulagen und Steuervorteile erhalten (§ 93 Abs. 2 Satz 1 EStG).

Das Altersvorsorgereformgesetz vom 26. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 156) baut die staatlich geförderte private Altersvorsorge um. Kern ist ein neuer Vertragstyp: Ab 2027 gilt auch ein Altersvorsorgedepot-Vertrag als Altersvorsorgevertrag. Das Geld wird in Fonds und bestimmte Anleihen investiert, ohne Beitragsgarantie. Neue Riester-Verträge alter Bauart werden nicht mehr verkauft. Die Bundesregierung fasst es so zusammen: Bestehende Riester-Verträge laufen weiter, es gibt keine automatische Kündigung oder Umwandlung, ein Wechsel ist freiwillig.

Freiwillig heißt in der Praxis: Wer wechseln will, muss es selbst in die Hand nehmen, und zwar schriftlich. Dieses Musterschreiben ist die Kündigung mit Übertragungsverlangen an Ihren bisherigen Anbieter.

Kündigen, aber nicht auszahlen lassen

Das Wort „Kündigung“ führt hier leicht in die Irre. Es gibt zwei Arten, einen Riester-Vertrag zu beenden, und sie haben völlig verschiedene Folgen:

  • Kündigung mit Übertragung. Sie kündigen mit drei Monaten Frist zum Ende eines Kalendervierteljahres, „um das gebildete Kapital auf einen anderen auf seinen Namen lautenden Altersvorsorgevertrag … übertragen zu lassen“ (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 Buchst. b AltZertG). Diese Übertragung ist ausdrücklich keine schädliche Verwendung (§ 93 Abs. 2 Satz 1 EStG). Zulagen und Steuerersparnis bleiben im neuen Vertrag.
  • Kündigung mit Auszahlung. Lassen Sie sich das Geld auszahlen, ist das eine schädliche Verwendung. Dann müssen Sie die auf das ausgezahlte Vermögen entfallenden Zulagen und Steuervorteile zurückzahlen (§ 93 Abs. 1 Satz 1 EStG).

Das Musterschreiben stellt deshalb zweimal klar, dass Sie keine Auszahlung verlangen, und nennt den Zielvertrag mit Vertrags- und Zertifizierungsnummer. Ein Kündigungsschreiben ohne Zielvertrag ist das Risiko, das Sie vermeiden wollen.

Erst das Depot, dann die Kündigung

Die Reihenfolge ist wichtig. Altersvorsorgedepots nach neuem Recht gibt es erst ab dem 1. Januar 2027, denn die einschlägigen Teile des Gesetzes treten an diesem Tag in Kraft (Art. 14 Abs. 2 Altersvorsorgereformgesetz). Bevor Sie kündigen, schließen Sie den neuen Vertrag ab und lassen sich Vertragsnummer und Zertifizierungsnummer geben. Erst mit diesen Angaben kann der alte Anbieter das Geld überweisen.

Viele neue Anbieter bieten an, die Übertragung für Sie anzustoßen. Das ist bequem. Ein eigenes Schreiben hat aber einen Vorteil: Sie bestimmen selbst den Zeitpunkt und haben einen Beleg, wann die Kündigung zugegangen ist. Davon hängt ab, zu welchem Quartalsende der Wechsel wirksam wird.

Was der Wechsel für die Förderung bedeutet

Für Riester-Verträge, die vor dem 1. Januar 2027 abgeschlossen wurden, gilt das bisherige Förderrecht bis zum Beginn der Auszahlungsphase weiter. Das Gesetz nennt sie „Bestandsverträge“ (§ 52 Abs. 50a Satz 1 EStG in der Fassung des Altersvorsorgereformgesetzes). Davon gibt es zwei Ausnahmen, und beide sind endgültig:

  • Sie erklären den Wechsel. Sie können gegenüber Ihrem Anbieter unwiderruflich erklären, dass das neue Förderrecht einheitlich für alle Ihre Bestandsverträge gelten soll. Die Erklärung wirkt ab dem Beitragsjahr, in dem sie dem Anbieter vorliegt (§ 52 Abs. 50a Satz 4 und 5 EStG).
  • Sie schließen einen neuen Vertrag ab. Wer nach dem 31. Dezember 2026 einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag abschließt, also auch ein Altersvorsorgedepot, für den gilt das neue Recht einheitlich für alle seine Altersvorsorgeverträge (§ 52 Abs. 50a Satz 6 EStG). Der alte Vertrag ist dann kein Bestandsvertrag mehr (Satz 9).

Der zweite Punkt wird oft übersehen. Schon das Eröffnen des Depots stellt die Förderung aller Ihrer Verträge um, auch eines Riester-Vertrags, den Sie behalten wollen. Wer zwei Verträge hat und nur einen umziehen möchte, sollte das vorher durchrechnen lassen.

Was Sie mit dem Wechsel aufgeben können

Ein Altersvorsorgedepot darf weder ein Mindestkapital zum Ende der Ansparphase noch eine Mindestwertentwicklung vorsehen (§ 1 Abs. 1b Satz 2 Nr. 4 AltZertG in der ab 2027 geltenden Fassung). Die Beitragsgarantie Ihres Riester-Vertrags fällt also weg. Das ist der Preis für mehr Renditechancen. Ob er sich lohnt, hängt vor allem von drei Fragen ab:

  • Wie teuer ist der Altvertrag? Hohe laufende Kosten sprechen für einen Wechsel.
  • Wie viel Zeit bleibt bis zur Rente? Je länger die Ansparphase, desto eher lassen sich Kursschwankungen aussitzen.
  • Was garantiert der Altvertrag? Ältere Rentenversicherungen enthalten manchmal einen hohen Garantiezins oder eine garantierte Verrentung. Das gibt man mit der Übertragung auf.

Für eine neutrale Einschätzung lohnt ein Blick in die Berichte der Stiftung Warentest zum Altersvorsorgedepot oder eine anbieterunabhängige Beratung bei der Verbraucherzentrale. Provisionsberatung durch den neuen Anbieter ist keine neutrale Einschätzung. Dieses Musterschreiben ist eine Formulierungshilfe und keine Anlage- oder Steuerberatung: Ob sich der Wechsel für Ihren Vertrag lohnt, sollten Sie vorher prüfen lassen.

Was die Übertragung kosten darf

Der bisherige Anbieter darf Ihnen für die Übertragung höchstens 150 Euro in Rechnung stellen (§ 1 Abs. 1 Satz 3 AltZertG). In der ab 2027 geltenden Fassung wird das verschärft: Die 150 Euro sind nur noch in den ersten fünf Jahren nach Vertragsabschluss zulässig, danach muss die Übertragung kostenfrei sein. Ob diese Verschärfung auch für Ihren alten Vertrag gilt oder dessen ursprüngliche Vertragsbedingungen weiter maßgeblich sind, ist offen. Sicher ist die Obergrenze von 150 Euro. Fragen Sie Ihren Anbieter am besten schriftlich nach der Übertragungsgebühr, bevor Sie kündigen. Der neue Anbieter darf auf das übertragene geförderte Kapital keine Abschluss- und Vertriebskosten berechnen, sondern nur eine einmalige Verwaltungspauschale von höchstens 150 Euro (§ 1 Abs. 1 Satz 4 AltZertG n. F.).

Fristen und Rechtsgrundlagen

Frist / TerminWorum es gehtRechtsgrundlage
1. Januar 2027Altersvorsorgedepot wird förderfähiger Vertragstyp§ 1 Abs. 1b AltZertG n. F.; Art. 14 Abs. 2 Altersvorsorgereformgesetz
3 Monate zum QuartalsendeKündigung mit Übertragungsverlangen§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 Buchst. b AltZertG
Zugang bis 31. März 2027Übertragung wirksam zum 30. Juni 2027Fristberechnung nach Nr. 10 Buchst. b
Zugang bis 30. Juni 2027Übertragung wirksam zum 30. September 2027Fristberechnung nach Nr. 10 Buchst. b
Keine FristÜbertragung ist keine schädliche Verwendung§ 93 Abs. 2 Satz 1 EStG
Ab Beitragsjahr der ErklärungUnwiderruflicher Wechsel aller Bestandsverträge ins neue Förderrecht§ 52 Abs. 50a Satz 4 und 5 EStG
Abschluss nach dem 31. Dezember 2026Neues Förderrecht gilt automatisch für alle Verträge§ 52 Abs. 50a Satz 6 EStG
Höchstens 150 €Kosten des bisherigen Anbieters für die Übertragung§ 1 Abs. 1 Satz 3 AltZertG

Was in die Kündigung gehört

  • Vertragsnummer des Riester-Vertrags und Ihre vollständige Anschrift
  • Der Bezug auf § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 Buchst. b AltZertG
  • Das Quartalsende, zu dem gekündigt wird
  • Der ausdrückliche Satz, dass Sie keine Auszahlung verlangen
  • Name, Anschrift, Vertragsnummer und Zertifizierungsnummer des neuen Altersvorsorgedepots
  • Der Hinweis auf die Kostengrenze von 150 Euro
  • Die Bitte um Eingangsbestätigung und um eine Abrechnung nach Eigenbeiträgen, Zulagen und Erträgen
  • Versand per Einwurf-Einschreiben, wenn das Quartalsende nahe ist

Häufige Fragen

Nein. Bestehende Riester-Verträge laufen weiter, und für sie gilt das bisherige Förderrecht bis zum Beginn der Auszahlungsphase (§ 52 Abs. 50a Satz 1 EStG). Es gibt keine automatische Kündigung oder Umwandlung. Ein Wechsel ins Altersvorsorgedepot ist freiwillig.

Nein, wenn Sie übertragen statt auszahlen lassen. Die Übertragung auf einen anderen auf Ihren Namen lautenden Altersvorsorgevertrag ist keine schädliche Verwendung (§ 93 Abs. 2 Satz 1 EStG). Lassen Sie sich das Geld dagegen auszahlen, müssen Sie Zulagen und Steuervorteile zurückzahlen (§ 93 Abs. 1 Satz 1 EStG).

Drei Monate zum Ende eines Kalendervierteljahres (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 Buchst. b AltZertG). Geht die Kündigung bis zum 31. März 2027 zu, wird sie zum 30. Juni 2027 wirksam. Geht sie später im zweiten Quartal zu, wirkt sie erst zum 30. September 2027.

Nein, nicht ohne Zielvertrag. Altersvorsorgedepots nach neuem Recht gibt es erst ab dem 1. Januar 2027. Eine Kündigung ohne Zielvertrag riskiert eine Auszahlung und damit die Rückforderung der Förderung. Schließen Sie zuerst das Depot ab und kündigen Sie dann mit dessen Vertrags- und Zertifizierungsnummer.

Höchstens 150 Euro beim bisherigen Anbieter (§ 1 Abs. 1 Satz 3 AltZertG). Nach der ab 2027 geltenden Fassung ist die Übertragung nach fünf Jahren Vertragslaufzeit sogar kostenfrei. Ob das auch für ältere Verträge gilt, ist offen. Der neue Anbieter darf auf das übertragene geförderte Kapital keine Abschlusskosten berechnen, nur eine einmalige Verwaltungspauschale von höchstens 150 Euro.

Nein. Das Recht, den Vertrag zu kündigen und das Kapital übertragen zu lassen, muss jeder zertifizierte Altersvorsorgevertrag enthalten (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 Buchst. b AltZertG). Die Kündigung ist eine einseitige Erklärung und wird mit Zugang wirksam.

Ja. Wer nach dem 31. Dezember 2026 einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag abschließt, für den gilt das neue Recht einheitlich für alle Altersvorsorgeverträge (§ 52 Abs. 50a Satz 6 EStG). Ein Riester-Vertrag, den Sie daneben behalten, ist dann kein Bestandsvertrag mehr.

Nein. Ein Altersvorsorgedepot darf weder ein Mindestkapital zum Ende der Ansparphase noch eine Mindestwertentwicklung vorsehen (§ 1 Abs. 1b Satz 2 Nr. 4 AltZertG n. F.). Die Beitragsgarantie des Riester-Vertrags entfällt mit der Übertragung.

Gilt auch für

Weiterführend: der Gesetzestext im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2026 I Nr. 156), die Fragen und Antworten der Bundesregierung zur Reform und die Stiftung Warentest zum Altersvorsorgedepot.

Von der Briefwechsel-Redaktion, zuletzt geprüft .

Disclaimer
Die Musterschreiben dienen als Formulierungshilfe. Wir übernehmen keine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen und Adressen. Die Schreiben sind insbesondere auch allgemeiner Art und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Zur Lösung von konkreten Rechtsfällen konsultieren Sie bitte einen Rechtsanwalt.