Sehr geehrte Frau Petra Musterfrau,
am XXX habe ich in der von mir angemieteten Wohnung in der [Straße] folgende Mängel festgestellt:
XXX (z. B. An der Wand des Wohnzimmers findet sich ein kreisrunder Wasserfleck von etwa einem Meter Durchmesser)
Der Wasserfleck kann nicht auf falsches Lüften zurückzuführen sein, da ich seit meinem Einzug in die Wohnung ausreichend heize und zweimal täglich Stoßlüfte. Vermutlich ist das Dach undicht oder die Wände nicht ausreichend isoliert.
Da der Mangel nicht nur unerheblich ist, werde ich bis zur Beseitigung der Mängel die Miete unter Vorbehalt zahlen.
Ich bitte Sie um eine umgehende Beseitigung der Mängel, spätestens jedoch bis zum [Datum]. Für eine Besichtigung und Behebung können Sie mich unter folgender Nummer XXX erreichen.
Vielen Dank.
Mängelanzeige an den Vermieter – mit Vorbehalt der Mietminderung
Zeigen sich in der Wohnung Mängel, müssen Sie diese dem Vermieter unverzüglich schriftlich anzeigen. Erst ab Kenntnis des Vermieters ist eine Mietminderung nach §§ 535 ff. BGB möglich. Wer die Mängelanzeige versäumt, verwirkt das Recht auf Minderung – auch rückwirkend.
Dokumentation ist entscheidend
Sichern Sie Mängel vor der Anzeige gründlich:
- Fotos mit Zeitstempel (Metadaten des Smartphones als Datumsbeweis)
- Zeugen bei der Feststellung (z. B. Mitbewohner, Freunde)
- Messprotokolle bei Schimmel oder Heizungsausfall
Frist setzen – aber sinnvoll
Geben Sie dem Vermieter eine angemessene Frist zur Mängelbeseitigung (üblich: 2–4 Wochen je nach Schwere). Erst nach Ablauf einer gesetzten Frist haben Sie erweiterte Rechte: Mietminderung, eigene Mangelbeseitigung auf Kosten des Vermieters oder außerordentliche Kündigung nach § 543 BGB.
Häufige Fragen
Gesetzlich vorgeschrieben ist keine bestimmte Form, aber für den Nachweis ist ein Einschreiben mit Rückschein dringend empfohlen. Es belegt das genaue Datum der Zustellung – entscheidend für die Berechnung einer rückwirkenden Mietminderung.
Es gibt keine gesetzlich festgeschriebenen Prozentsätze. Gerichte orientieren sich an Präzedenzfällen: Schimmel in einem Zimmer führt häufig zu 5–20 % Minderung, kompletter Heizungsausfall im Winter zu 30–100 %. Entscheidend ist die konkrete Beeinträchtigung Ihrer Nutzung.
Senden Sie nach Fristablauf eine zweite Mängelanzeige mit neuer, kürzerer Frist. Bleibt diese ebenfalls ergebnislos, können Sie zur Mietminderung übergehen oder sich an den Mieterverein wenden.
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Von der Briefwechsel-Redaktion, zuletzt geprüft Mai 2026.