Sehr geehrte(r) Frau Petra Musterfrau,

am XXX habe ich in der von mir angemieteten Wohnung in der [Straße] folgende Mängel festgestellt:

XXX (z. B. An der Wand des Wohnzimmers findet sich ein kreisrunder Wasserfleck von etwa einem Meter Durchmesser)

Der Wasserfleck kann nicht auf falsches Lüften zurückzuführen sein, da ich seit meinem Einzug in die Wohnung ausreichend heize und zweimal täglich Stoßlüfte. Vermutlich ist das Dach undicht oder die Wände nicht ausreichend isoliert.

Da der Mangel nicht nur unerheblich ist, werde ich bis zur Beseitigung der Mängel die Miete unter Vorbehalt zahlen.

Ich bitte Sie um eine umgehende Beseitigung der Mängel, spätestens jedoch bis zum [Datum]. Für eine Besichtigung und Behebung können Sie mich unter folgender Nummer XXX erreichen.

Vielen Dank.

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Mängelanzeige an den Vermieter mit weiterer Zahlung unter Vorbehalt

Zeigen sich im Laufe der Mietzeit Mängel, so müssen Sie dem Vermieter das unmittelbar anzeigen. Eine schriftliche Mängelanzeige ist erforderlich, da erst ab Kenntnis des Vermieters eine Minderung möglich wird.

Nach dem §§ 535 ff. BGB muss der Vermieter Ihnen die Wohnung in einem ordnungsgemäßen und fehlerfreien Zustand überlassen und während der Mietzeit so erhalten. Verschlechtert sich der Zustand der Wohnung bzw. die Wohnqualität seit Vertragsbeginn merklich, haben Sie einen Anspruch auf Mietminderung.

Bei einem guten Mietverhältnis ist es nicht immer erstrebenswert, sofort eine Mietminderung zu erwirken. Geben Sie dem Vermieter Zeit, den Mangel zu beseitigen. Möchten Sie sich diese Option rückwirkend offenhalten, müssen Sie Ihren Vermieter darüber in Kenntnis setzen.

Voraussetzung für eine rückwirkende Mietminderung ist nämlich, dass Sie in der Mängelanzeige auf den Vorbehalt einer Mietminderung hinweisen oder die Miete nur unter Vorbehalt zahlen.

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