Sehr geehrte Frau Petra Musterfrau,
hiermit lege ich Widerspruch gegen Ihre Nebenkostenabrechnung vom [Datum] für den Abrechnungszeitraum [01.01.2025 bis 31.12.2025] ein.
Bei der Prüfung der Abrechnung sind mir folgende Punkte aufgefallen: Die Position [z. B. Hausmeisterkosten] ist gegenüber dem Vorjahr deutlich gestiegen, ohne dass dies aus der Abrechnung nachvollziehbar wird. Außerdem ist für mich nicht erkennbar, nach welchem Verteilerschlüssel die Kosten auf die Mietparteien umgelegt wurden.
Ich bitte Sie daher um Einsicht in die der Abrechnung zugrunde liegenden Belege und Rechnungen. Gern können Sie mir auch Kopien der Unterlagen zusenden; anfallende Kopierkosten erstatte ich Ihnen selbstverständlich.
Meine Einwendungen erfolgen fristgerecht innerhalb von zwölf Monaten nach Zugang der Abrechnung (§ 556 Abs. 3 BGB). Bis zur Klärung der genannten Punkte mache ich von meinem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch und werde die geforderte Nachzahlung in Höhe von [Betrag] Euro zunächst nicht leisten.
Bitte ermöglichen Sie mir die Belegeinsicht bis zum [Datum] oder senden Sie mir bis dahin eine korrigierte Abrechnung zu.
Vielen Dank.
Widerspruch gegen die Nebenkostenabrechnung einlegen
Kann ich der Nebenkostenabrechnung widersprechen?
Ja. Mieter haben nach Zugang der Nebenkostenabrechnung (Betriebskostenabrechnung) zwölf Monate Zeit, Einwendungen geltend zu machen – und ein Widerspruch lohnt sich oft: Nach Erfahrung des Deutschen Mieterbundes ist etwa jede zweite Abrechnung fehlerhaft. Wer die Abrechnung prüft und begründet widerspricht, kann Nachzahlungen deutlich reduzieren oder ganz abwenden.
Typische Fehler in der Abrechnung
- Nicht umlagefähige Kosten: Es dürfen nur die in § 2 Betriebskostenverordnung genannten Kostenarten umgelegt werden.
- Falscher Verteilerschlüssel: Die Kosten müssen nach dem im Mietvertrag vereinbarten Schlüssel (z. B. Wohnfläche) verteilt werden.
- Starke Kostensteigerungen: Einzelne Positionen steigen ohne Erläuterung deutlich gegenüber dem Vorjahr.
- Formale Fehler: Fehlende Angaben zu Gesamtkosten, Verteilerschlüssel oder geleisteten Vorauszahlungen.
| Umlagefähig | Nicht umlagefähig |
|---|---|
| Grundsteuer | Verwaltungskosten |
| Wasser und Abwasser | Reparaturen und Instandhaltung |
| Heizung und Warmwasser | Instandhaltungsrücklagen |
| Müllabfuhr, Hausreinigung | Bankgebühren, Porto |
| Gartenpflege, Hauswart | Leerstandskosten anderer Wohnungen |
| Gebäudeversicherungen | Mietausfallversicherung |
Fristen: zwölf Monate für beide Seiten
Nach § 556 Abs. 3 BGB muss der Vermieter die Abrechnung spätestens zwölf Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums vorlegen – sonst kann er keine Nachzahlung mehr verlangen. Umgekehrt müssen Mieter ihre Einwendungen innerhalb von zwölf Monaten nach Zugang der Abrechnung mitteilen; danach sind sie in der Regel ausgeschlossen.
So legen Sie Widerspruch ein
- Abrechnung prüfen: Positionen mit dem Vorjahr und dem Mietvertrag vergleichen, Verteilerschlüssel und Vorauszahlungen kontrollieren.
- Widerspruch formulieren: Beanstandete Positionen konkret benennen und begründen – dafür können Sie den obenstehenden Musterbrief direkt ausfüllen.
- Belegeinsicht verlangen: Der Vermieter muss die zugrunde liegenden Rechnungen und Verträge zur Einsicht bereitstellen.
- Nachzahlung zurückhalten: Bis zur Klärung den strittigen Betrag zurückbehalten und dem Vermieter eine konkrete Frist setzen.
Häufige Fragen
Solange der Vermieter die Belegeinsicht nicht ermöglicht hat, steht Mietern ein Zurückbehaltungsrecht an der Nachzahlung zu. Ist die Abrechnung nur in einzelnen Positionen strittig, empfiehlt es sich, den unstrittigen Teil zu zahlen und nur den strittigen Betrag zurückzuhalten – so vermeiden Sie das Risiko eines Zahlungsverzugs.
Mieter haben das Recht, die Originalrechnungen und Verträge einzusehen, die der Abrechnung zugrunde liegen. Die Einsicht findet in der Regel beim Vermieter oder der Hausverwaltung statt. Vielfach werden auf Wunsch auch Kopien gegen Kostenerstattung zugesandt.
Geht die Abrechnung erst nach Ablauf der Zwölfmonatsfrist zu, kann der Vermieter keine Nachforderung mehr geltend machen – es sei denn, er hat die Verspätung nicht zu vertreten. Ein Guthaben aus der Abrechnung muss er dagegen auch bei verspäteter Abrechnung auszahlen.
Setzen Sie schriftlich eine Nachfrist von zwei bis vier Wochen. Bleibt auch diese erfolglos, können Sie sich an einen örtlichen Mieterverein oder einen Rechtsanwalt wenden. Bewahren Sie den gesamten Schriftverkehr als Nachweis auf.
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Von der Briefwechsel-Redaktion, zuletzt geprüft Juli 2026.