Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit kündige ich meine Mitgliedschaft bei Ihrer Krankenkasse unter Berufung auf das Sonderkündigungsrecht nach § 175 Absatz 4 Satz 6 SGB V zum nächstmöglichen Zeitpunkt.
Sie haben Ihren kassenindividuellen Zusatzbeitragssatz mit Wirkung zum [Monat und Jahr der Erhöhung] von [bisheriger Satz] Prozent auf [neuer Satz] Prozent erhöht. Damit kann ich die Kündigung abweichend von der zwölfmonatigen Bindungsfrist bis zum Ablauf des Monats erklären, für den der erhöhte Zusatzbeitragssatz erstmals erhoben wird.
(Falls Sie zu einer anderen Kasse wechseln: Meine Mitgliedschaft bei der [Name der neuen Krankenkasse] habe ich zum [Datum] beantragt. Die Meldung der neuen Krankenkasse über die Ausübung des Wahlrechts liegt Ihnen damit vor oder geht Ihnen in Kürze zu.)
(Falls Sie die Kasse ohne Anschlussversicherung verlassen: Ich weise darauf hin, dass ich meine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall innerhalb der Kündigungsfrist nachweisen werde.)
Bitte bestätigen Sie mir schriftlich den Eingang dieser Kündigung sowie den Tag, an dem meine Mitgliedschaft endet. Sollten Sie die Kündigung für unwirksam halten, bitte ich Sie, mir das unverzüglich mitzuteilen und zu begründen.
Der Zusatzbeitrag steigt – und seit 2026 muss es Ihnen niemand mehr schreiben
Kurz gesagt: Erhöht Ihre Krankenkasse den Zusatzbeitragssatz, dürfen Sie die Mitgliedschaft trotz der zwölfmonatigen Bindungsfrist kündigen – und zwar bis zum Ablauf des Monats, für den der höhere Beitrag erstmals erhoben wird (§ 175 Abs. 4 Satz 6 SGB V). Seit dem 30. Juli 2026 muss die Kasse Sie über die Erhöhung nicht mehr persönlich anschreiben. Wer nicht selbst nachsieht, verpasst die Frist.
Das ist die eigentliche Neuigkeit an einem alten Recht. Das Sonderkündigungsrecht gibt es seit Jahren unverändert. Was es bis 2026 begleitete, war eine Pflicht der Krankenkasse: Sie musste jedes Mitglied vor einer Erhöhung anschreiben und dabei ausdrücklich auf das Sonderkündigungsrecht hinweisen. Diese Hinweispflicht ist mit dem Gesetz zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung vom 24. Juli 2026 (BGBl. I 2026 Nr. 228) entfallen. Im heutigen Wortlaut von § 175 und § 242 SGB V steht kein Satz mehr, der die Kasse zu diesem Schreiben verpflichtet.
Die Frist hängt am Monat, für den der Beitrag gilt
Der maßgebliche Satz lautet: Erhebt die Krankenkasse erstmals einen Zusatzbeitrag oder erhöht sie ihren Zusatzbeitragssatz, kann die Kündigung abweichend von der Bindungsfrist bis zum Ablauf des Monats erklärt werden, für den der Zusatzbeitrag erstmals erhoben oder erhöht wird (§ 175 Abs. 4 Satz 6 SGB V).
Entscheidend ist das Wort für. Es kommt nicht darauf an, wann Sie von der Erhöhung erfahren oder wann das Geld tatsächlich abgebucht wird, sondern für welchen Beitragsmonat der neue Satz erstmals gilt. Gilt der erhöhte Zusatzbeitrag ab Januar, läuft Ihre Frist bis zum 31. Januar – auch dann, wenn Ihnen die Erhöhung erst im Februar auffällt. Wer die Frist versäumt, ist wieder an die reguläre Kündigungsmöglichkeit gebunden: zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats, gerechnet von dem Monat, in dem Sie kündigen (§ 175 Abs. 4 Satz 3 SGB V).
Die zwölfmonatige Mindestbindung aus § 175 Abs. 4 Satz 1 SGB V spielt im Fall der Beitragserhöhung keine Rolle. Sie können also auch dann wechseln, wenn Sie erst seit wenigen Monaten Mitglied dieser Kasse sind.
Wie Sie von der Erhöhung erfahren, wenn niemand schreibt
Zwei Vorschriften helfen weiter, und beide setzen voraus, dass Sie selbst aktiv werden:
- Die Übersicht des GKV-Spitzenverbands. Die Krankenkassen melden ihre Zusatzbeitragssätze dem GKV-Spitzenverband, der eine laufend aktualisierte Übersicht führt und im Internet veröffentlicht – welche Kasse einen Zusatzbeitrag erhebt und in welcher Höhe (§ 242 Abs. 5 SGB V). Das ist die verlässlichste Quelle, weil sie auf einer gesetzlichen Meldepflicht beruht.
- Der Stichtag 1. November. Das Bundesministerium für Gesundheit legt den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz für das Folgejahr fest und gibt ihn bis zum 1. November eines Kalenderjahres im Bundesanzeiger bekannt (§ 242a Abs. 2 SGB V). Der Durchschnittswert ist nicht Ihr Beitrag, aber er ist der früheste offizielle Hinweis darauf, wohin sich die Beiträge im kommenden Jahr bewegen.
Praktisch heißt das: einmal im November und einmal im Januar den eigenen Zusatzbeitragssatz nachsehen – auf der Website der Kasse, im Beitragsbescheid oder in der Übersicht des Spitzenverbands. Die Kasse darf weiterhin informieren, sie muss es nur nicht mehr. Viele Kassen weisen die Sätze auf ihren Internetseiten aus.
Der Wechsel läuft über die neue Kasse
Wenn Sie zu einer anderen Krankenkasse wechseln, brauchen Sie streng genommen gar keine eigene Kündigung: Die Meldung der neuen Krankenkasse über die Ausübung Ihres Wahlrechts ersetzt die Kündigungserklärung (§ 175 Abs. 4 Satz 4 SGB V). Die Kündigung gilt dann als zu dem Zeitpunkt erklärt, zu dem Ihre Wahlerklärung bei der neuen Kasse eingegangen ist. Die bisherige Kasse muss der neuen binnen zwei Wochen das Ende der Mitgliedschaft bestätigen (§ 175 Abs. 2 Satz 2 SGB V).
Warum dann überhaupt ein Kündigungsschreiben? Weil es Ihren Fristablauf dokumentiert. Sie halten damit schriftlich fest, dass Sie sich innerhalb der Frist auf das Sonderkündigungsrecht berufen haben – unabhängig davon, wie schnell die neue Kasse ihre Meldung abschickt. Bei einem Wechsel am Monatsende ist das der entscheidende Nachweis.
Anders liegt es, wenn Sie die gesetzliche Krankenversicherung ganz verlassen, etwa in die private Krankenversicherung oder ins Ausland. Dann muss Ihnen die Kasse binnen zwei Wochen nach Eingang der Kündigung eine Kündigungsbestätigung ausstellen, und die Kündigung wird erst wirksam, wenn Sie innerhalb der Kündigungsfrist eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall nachweisen (§ 175 Abs. 4 Satz 5 SGB V). Ohne diesen Nachweis bleiben Sie Mitglied.
Wenn die Kasse mauert
Die aufnehmende Krankenkasse darf Ihre Mitgliedschaft nicht ablehnen und Ihre Wahlerklärung auch nicht durch falsche oder unvollständige Beratung verhindern oder erschweren (§ 175 Abs. 1 Satz 2 SGB V). Das Gesetz nimmt das ernst: Liegen der Aufsichtsbehörde Anhaltspunkte für einen solchen Verstoß vor, muss sie ihnen unverzüglich nachgehen und die Kasse zur Unterlassung verpflichten – verbunden mit der Androhung eines Zwangsgeldes von bis zu 50.000 Euro für jeden Fall der Zuwiderhandlung (§ 175 Abs. 2a SGB V). Ausdrücklich gilt das auch, wenn die bisherige Kasse einen Wechsel behindert oder die Meldung der neuen Kasse nicht fristgerecht beantwortet.
Als rechtswidrig gilt dabei schon eine Beratung, die dazu führt, dass die Wahlerklärung gar nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen abgegeben wird. Wer also zu hören bekommt, ein Wechsel sei „gerade nicht möglich“, sollte das schriftlich bestätigt verlangen – und sich bei der zuständigen Aufsichtsbehörde beschweren. Für bundesweit geöffnete Kassen ist das das Bundesamt für Soziale Sicherung, für regionale Kassen die jeweilige Landesbehörde.
Fristen und Rechtsgrundlagen
| Frist | Wofür | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Bis Ablauf des Monats, für den der höhere Beitrag gilt | Sonderkündigung wegen Erhöhung des Zusatzbeitragssatzes | § 175 Abs. 4 Satz 6 SGB V |
| Ablauf des übernächsten Kalendermonats | Reguläre Kündigung ohne Beitragserhöhung | § 175 Abs. 4 Satz 3 SGB V |
| 12 Monate | Mindestbindung an die gewählte Kasse – gilt bei Beitragserhöhung nicht | § 175 Abs. 4 Satz 1 und 6 SGB V |
| 2 Wochen | Bestätigung des Mitgliedschaftsendes an die neue Kasse | § 175 Abs. 2 Satz 2 SGB V |
| 2 Wochen | Kündigungsbestätigung, wenn keine neue Mitgliedschaft begründet wird | § 175 Abs. 4 Satz 5 SGB V |
| 1. November | Bekanntgabe des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes für das Folgejahr | § 242a Abs. 2 SGB V |
| Entfallen | Persönliches Hinweisschreiben der Kasse vor der Erhöhung | Wegfall zum 30.07.2026, BGBl. I 2026 Nr. 228 |
Was in die Kündigung gehört
- Ihre Versicherungsnummer und die vollständige Anschrift
- Der Satz, dass Sie sich auf das Sonderkündigungsrecht nach § 175 Abs. 4 Satz 6 SGB V berufen
- Der alte und der neue Zusatzbeitragssatz sowie der Monat, ab dem er gilt
- Bei einem Wechsel: Name der neuen Kasse und Datum des Mitgliedschaftsantrags
- Ohne Anschlussversicherung: die Ankündigung, die anderweitige Absicherung nachzuweisen
- Die Bitte, Eingang und Ende der Mitgliedschaft schriftlich zu bestätigen
- Versand per Einwurf-Einschreiben, wenn die Frist knapp ist – der Zugangsnachweis entscheidet
Häufige Fragen
Bis zum Ablauf des Monats, für den der erhöhte Zusatzbeitrag erstmals erhoben wird (§ 175 Abs. 4 Satz 6 SGB V). Gilt der neue Satz ab Januar, endet die Frist am 31. Januar. Maßgeblich ist der Beitragsmonat, nicht der Tag, an dem Sie von der Erhöhung erfahren oder an dem abgebucht wird.
Nein, nicht mehr persönlich. Die Pflicht, jedes Mitglied vor einer Erhöhung anzuschreiben und auf das Sonderkündigungsrecht hinzuweisen, ist mit dem Gesetz zur Stabilisierung der Beitragssätze vom 24. Juli 2026 (BGBl. I 2026 Nr. 228) entfallen; sie gilt seit dem 30. Juli 2026 nicht mehr. Die Kassen dürfen weiter informieren, etwa auf ihrer Website. Verlassen sollten Sie sich darauf nicht – prüfen Sie den eigenen Zusatzbeitragssatz selbst.
Ja. Die zwölfmonatige Mindestbindung nach § 175 Abs. 4 Satz 1 SGB V gilt im Fall einer Beitragserhöhung ausdrücklich nicht. Das Sonderkündigungsrecht besteht unabhängig davon, wie lange Sie schon Mitglied dieser Kasse sind.
Rechtlich nicht. Beim Wechsel ersetzt die Meldung der neuen Krankenkasse über die Ausübung des Wahlrechts die Kündigungserklärung (§ 175 Abs. 4 Satz 4 SGB V). Das Schreiben ist trotzdem sinnvoll: Es dokumentiert, dass Sie sich innerhalb der Frist auf das Sonderkündigungsrecht berufen haben – unabhängig davon, wann die neue Kasse ihre Meldung abschickt.
Dann wird die Kündigung erst wirksam, wenn Sie innerhalb der Kündigungsfrist eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall nachweisen (§ 175 Abs. 4 Satz 5 SGB V). Die Kasse muss Ihnen binnen zwei Wochen nach Eingang der Kündigung eine Kündigungsbestätigung ausstellen. Ohne Nachweis bleiben Sie Mitglied – eine Versicherungslücke entsteht also nicht, die Kündigung läuft ins Leere.
Beim GKV-Spitzenverband. Die Kassen müssen ihm ihre Zusatzbeitragssätze melden; er führt eine laufend aktualisierte Übersicht darüber, welche Kasse einen Zusatzbeitrag erhebt und in welcher Höhe, und veröffentlicht sie im Internet (§ 242 Abs. 5 SGB V). Den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz für das Folgejahr gibt das Bundesministerium für Gesundheit bis zum 1. November im Bundesanzeiger bekannt (§ 242a Abs. 2 SGB V).
Nein. Die gewählte Kasse darf die Mitgliedschaft nicht ablehnen und die Wahlerklärung nicht durch falsche oder unvollständige Beratung verhindern oder erschweren (§ 175 Abs. 1 Satz 2 SGB V). Die Aufsichtsbehörde muss solchen Anhaltspunkten unverzüglich nachgehen und die Kasse zur Unterlassung verpflichten, verbunden mit der Androhung eines Zwangsgeldes von bis zu 50.000 Euro für jeden Fall der Zuwiderhandlung (§ 175 Abs. 2a SGB V). Dasselbe gilt, wenn die bisherige Kasse den Wechsel behindert.
Die gesetzlichen Leistungen sind für alle Krankenkassen gleich, weil sie im SGB V geregelt sind. Unterschiede gibt es beim Zusatzbeitragssatz, bei den freiwilligen Satzungsleistungen und beim Service. Wer wegen bestimmter Zusatzleistungen bei einer Kasse ist, sollte vor dem Wechsel prüfen, ob die neue Kasse sie ebenfalls anbietet.
Dann gilt die reguläre Kündigungsmöglichkeit: zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats, gerechnet von dem Monat, in dem Sie die Kündigung erklären (§ 175 Abs. 4 Satz 3 SGB V), vorausgesetzt die zwölfmonatige Bindung ist abgelaufen. Erhöht die Kasse den Zusatzbeitrag später erneut, entsteht ein neues Sonderkündigungsrecht.
Gilt auch für
- Krankenkasse regulär kündigen
- Familienversicherung beantragen
- Zuzahlungsbefreiung bei der Krankenkasse beantragen
- Widerspruch gegen eine Reha-Ablehnung
- Versicherung kündigen
Weiterführend: Verbraucherzentrale zum Zusatzbeitrag und Sonderkündigungsrecht sowie die FAQ des Bundesamts für Soziale Sicherung zum Zusatzbeitrag (PDF).
Von der Briefwechsel-Redaktion, zuletzt geprüft .