Sehr geehrte Damen und Herren,
für die von uns erbrachten Leistungen erlauben wir uns wie folgt abzurechnen:
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# |
Bezeichnung |
Menge |
Preis |
Gesamt |
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1 |
Ware |
1 Stk. |
9,95 € |
9,95 € |
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Zwischensumme netto: |
8,06 € |
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MwSt.: |
1,89 € |
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Gesamt brutto: |
9,95 € |
Vielen Dank für Ihren Auftrag.
Ich bitte um Überweisung des Rechnungsbetrages ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen an [Bankdaten].
Rechnung Freiberufler – Vorlage & Pflichtangaben nach § 14 UStG
Freiberufler (z. B. Ärzte, Anwälte, Journalisten, Programmierer, Künstler) unterliegen der Regelbesteuerung und müssen Umsatzsteuer ausweisen und abführen – sofern sie nicht unter die Kleinunternehmerregelung fallen. Eine Rechnung muss nach § 14 UStG bestimmte Pflichtangaben enthalten, damit der Empfänger den Vorsteuerabzug geltend machen kann.
Pflichtangaben nach § 14 UStG
- Vollständiger Name und Anschrift des Ausstellers
- Vollständiger Name und Anschrift des Empfängers
- Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.)
- Fortlaufende Rechnungsnummer (eindeutig, nicht wiederverwendet)
- Rechnungsdatum
- Lieferdatum oder Leistungszeitraum
- Beschreibung der erbrachten Leistung
- Nettobetrag, Umsatzsteuersatz (19 % oder 7 %), Steuerbetrag, Bruttobetrag
Bei Rechnungen über € 250 (brutto) sind alle Pflichtangaben zwingend. Unter € 250 gelten vereinfachte Anforderungen nach § 33 UStDV.
Häufige Fragen
Freiberufler bezieht sich auf die Art der Tätigkeit (freier Beruf nach § 18 EStG). Kleinunternehmer ist ein umsatzsteuerlicher Status: Wer im Vorjahr unter € 22.000 Umsatz (ab 2025: € 25.000) hatte und im laufenden Jahr voraussichtlich unter € 50.000 (ab 2025: € 100.000) bleibt, kann die Kleinunternehmerregelung nutzen – unabhängig davon, ob er Freiberufler ist oder nicht.
Bei Leistungen an Unternehmen in anderen EU-Ländern gilt in der Regel das Reverse-Charge-Verfahren (§ 13b UStG). Sie stellen die Rechnung ohne Mehrwertsteuer aus und ergänzen den Hinweis: „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers". Sie benötigen dafür die USt-IdNr. des Empfängers.
Ausgangsseitig erstellte Rechnungen müssen 10 Jahre aufbewahrt werden (§ 147 AO). Das gilt auch für digitale Rechnungen.
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Von der Briefwechsel-Redaktion, zuletzt geprüft Mai 2026.