Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit widerrufe ich den Verzicht auf die "Anwendung der Kleinunternehmer-Regelung", den ich am [Datum] auf dem "Fragebogen zur steuerlichen Erfassung" erklärt habe.
Da mein umsatzsteuerpflichtiger Jahresumsatz im vorangegangenen Kalender [Jahr] zuzüglich der darauf entfallenden Umsatzsteuer nicht über 17.500 Euro lag und der Gesamtumsatz im laufenden Kalenderjahr [Jahr] 50.000 Euro nicht überschreiten wird, nehme ich mit Wirkung vom 1. Januar [Folgejahr] anstelle der Umsatzsteuer-Regelbesteuerung die Kleinunternehmerregelung in Anspruch.
Ich bedanke mich im Voraus. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.
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Wechsel zur Kleinunternehmer-Regelung – Vorlage & Hinweise
Die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG befreit Unternehmer mit niedrigen Umsätzen von der Umsatzsteuerpflicht. Wer zunächst auf die Regelung verzichtet hat (Regelbesteuerung gewählt), kann durch ein formloses Schreiben an das Finanzamt zurückwechseln – wenn die Umsatzgrenzen eingehalten werden.
Voraussetzungen (ab 2025)
- Umsatz im Vorjahr: nicht mehr als 25.000 € (netto)
- Umsatz im laufenden Jahr: voraussichtlich nicht mehr als 100.000 €
Beide Voraussetzungen müssen erfüllt sein. Wird die Vorjahresgrenze überschritten, kann die Kleinunternehmerregelung im laufenden Jahr nicht angewendet werden – auch wenn der aktuelle Jahresumsatz darunter liegt.
Hinweis: Vor 2025 galten die Grenzen 22.000 € (Vorjahr) und 50.000 € (laufendes Jahr) – seit dem Jahressteuergesetz 2024 gelten die neuen Schwellen.
Achtung: 5-Jahres-Bindungsfrist
Wer die Kleinunternehmerregelung freiwillig abgewählt hat (Verzichtserklärung nach § 19 Abs. 2 UStG), ist daran für mindestens 5 Kalenderjahre gebunden. Ein Rückwechsel ist erst nach Ablauf dieser Bindungsfrist möglich. Prüfen Sie, wann Sie die Regelbesteuerung ursprünglich gewählt haben.
Wann eignet sich die Kleinunternehmerregelung?
Geeignet für:
- Nebenberufliche Selbstständige mit überwiegend Privatkunden
- Unternehmen ohne hohe Vorsteuerbeträge (wenig Investitionen, Wareneinsatz)
- Freiberufler und Kleinstunternehmen, die Verwaltungsaufwand minimieren wollen
Weniger geeignet für:
- Unternehmen mit Geschäftskunden (B2B) – Kunden können keine Vorsteuer abziehen
- Investitionsreiche Gründungsphasen – Vorsteuer kann nicht erstattet werden
Häufige Fragen
Ab wann gilt der Wechsel zur Kleinunternehmerregelung?
Der Wechsel ist nur zum Beginn eines Kalenderjahres (1. Januar) möglich. Das Schreiben sollte daher bis spätestens Ende Dezember beim Finanzamt eingehen. Eine unterjährige Umstellung ist nicht möglich.
Was muss ich nach dem Wechsel an meinen Rechnungen ändern?
Als Kleinunternehmer dürfen Sie keine Umsatzsteuer mehr ausweisen. Passen Sie alle Rechnungsvorlagen sofort an: Der Hinweis gemäß § 19 UStG ("Kein Ausweis der Umsatzsteuer gemäß § 19 UStG") muss auf Ihren Rechnungen erscheinen. Rechnungen mit ausgewiesener MwSt verpflichten Sie zur Abführung – auch als Kleinunternehmer (§ 14c UStG).
Muss ich das Finanzamt gesondert informieren?
Ja. Ohne Antrag bleibt die bisherige Regelbesteuerung bestehen. Senden Sie das Musterschreiben formlos an Ihr zuständiges Finanzamt. Es genügt kein Telefonanruf – die Erklärung muss schriftlich erfolgen.
Kann ich die Vorsteuer für das laufende Jahr noch geltend machen?
Nein. Mit dem Wechsel zur Kleinunternehmerregelung entfällt ab dem Wirksamkeitsdatum das Recht zum Vorsteuerabzug vollständig. Prüfen Sie daher sorgfältig, ob anstehende größere Investitionen noch unter Regelbesteuerung abgewickelt werden sollten.
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Von der Briefwechsel-Redaktion, zuletzt geprüft Mai 2026.
Die Musterschreiben dienen als Formulierungshilfe. Wir übernehmen keine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen und Adressen. Die Schreiben sind insbesondere auch allgemeiner Art und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Zur Lösung von konkreten Rechtsfällen konsultieren Sie bitte einen Rechtsanwalt.