Urlaubsabgeltung beantragen – Vorlage & Musterbrief

Sehr geehrte Damen und Herren,

mein Arbeitsverhältnis mit Ihrem Unternehmen endet am [Datum des letzten Arbeitstages]. Bis zu diesem Zeitpunkt steht mir noch ein Resturlaub von [Anzahl] Arbeitstagen zu.

Da es mir aus betrieblichen Gründen [oder: wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses] nicht mehr möglich ist, diesen Urlaub wahrzunehmen, beantrage ich hiermit die finanzielle Abgeltung dieser Tage gemäß § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG).

Ich bitte Sie, die entsprechende Berechnung vorzunehmen und den Betrag zusammen mit der nächsten Gehaltsabrechnung auf mein Ihnen bekanntes Konto zu überweisen.

Bitte bestätigen Sie mir den Erhalt dieses Schreibens sowie die Anzahl der abzugeltenden Tage kurz schriftlich oder per E-Mail.

Sollten Rückfragen bestehen oder weitere Informationen benötigt werden, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Vielen Dank für die Bearbeitung meines Antrags.

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Urlaubsabgeltung beantragen – Anspruch, Berechnung und Musterbrief

Anspruch auf Urlaubsabgeltung (§ 7 Abs. 4 BUrlG)

Endet das Arbeitsverhältnis und ist noch Resturlaub offen, der nicht mehr in Freizeit genommen werden kann, wandelt sich der Urlaubsanspruch kraft Gesetz in einen Geldanspruch um. Grundlage ist § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG). Der Anspruch besteht unabhängig davon, wie das Arbeitsverhältnis geendet hat:

  • Ordentliche Kündigung – durch Arbeitnehmer oder Arbeitgeber
  • Fristlose Kündigung – aus wichtigem Grund (§ 626 BGB)
  • Aufhebungsvertrag – einvernehmliche Beendigung
  • Befristungsende – nach Ablauf eines befristeten Vertrags

Berechnung der Abgeltungssumme

Die Urlaubsabgeltung wird auf Basis des durchschnittlichen Arbeitsentgelts der letzten 13 Wochen vor Beendigung berechnet (§ 11 BUrlG). Maßgeblich ist der Tagesverdienst, multipliziert mit der Anzahl der abzugeltenden Urlaubstage. Einmalzahlungen (Boni, Prämien) fließen in die Berechnung ein, wenn sie regelmäßig geleistet werden.

Beispielrechnung: 10 Resturlaubstage × (Bruttomonatsgehalt × 3 ÷ 65 Arbeitstage) = Abgeltungsbetrag (bei 5-Tage-Woche). Die Abgeltung ist steuer- und sozialversicherungspflichtig wie normales Gehalt.

EuGH-Rechtsprechung: Urlaub verfällt nicht automatisch

Der Europäische Gerichtshof hat mit zwei Grundsatzentscheidungen vom 6. November 2018 das deutsche Urlaubsrecht grundlegend verändert (EuGH C-619/16, Kreuziger und EuGH C-684/16, Max-Planck-Gesellschaft):

  • Urlaub verfällt am Jahresende (31.12.) oder nach einer Übertragungsfrist nur dann, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor aktiv und rechtzeitig über den drohenden Verfall und die Möglichkeit zur Inanspruchnahme informiert hat
  • Hat der Arbeitgeber diese Hinweispflicht versäumt, bleibt der Urlaubsanspruch erhalten – und mit ihm der Abgeltungsanspruch bei Ausscheiden
  • Das Bundesarbeitsgericht hat diese Grundsätze für Deutschland übernommen (BAG, 19. Februar 2019 – 9 AZR 541/15)

Praxis-Tipp: Prüfen Sie, ob Ihr Arbeitgeber Sie in der Vergangenheit schriftlich auf verfallende Urlaubstage hingewiesen hat. Liegt kein solcher Hinweis vor, können auch ältere Urlaubstage noch abgeltungsfähig sein.

Urlaubsabgeltung bei Krankheit und Langzeiterkrankung

Urlaubsansprüche, die wegen Krankheit nicht genommen werden konnten, verfallen ebenfalls nicht ohne Weiteres. Nach dem EuGH-Urteil Schultz-Hoff (C-350/06) müssen Urlaubstage, die wegen Arbeitsunfähigkeit nicht genommen werden konnten, auf das Folgejahr übertragen werden. Der EuGH hat jedoch eine Kappungsgrenze von 15 Monaten akzeptiert (EuGH C-214/10, KHS AG): Urlaubstage, die nach 15 Monaten seit Ende des Urlaubsjahres noch nicht genommen wurden, können auch bei fortbestehender Erkrankung verfallen. Bei Ausscheiden aus dem Betrieb sind alle bis dahin aufgelaufenen, nicht verfallenen Urlaubstage abzugelten.

Was tun, wenn der Arbeitgeber die Anzahl der Resturlaubstage bestreitet?

Bestreitet der Arbeitgeber, wie viele Urlaubstage noch offen sind, liegt die Darlegungslast beim Arbeitnehmer. Sichern Sie sich daher:

  • Urlaubsnachweise aus dem betrieblichen HR-System oder per Screenshot
  • Schriftliche Urlaubsanträge und Genehmigungen per E-Mail
  • Den Arbeitsvertrag (Urlaubsanspruch pro Jahr) und aktuelle Gehaltsabrechnungen (falls dort Urlaubssaldo ausgewiesen ist)

Gibt es keine Einigung, können Sie Klage beim zuständigen Arbeitsgericht erheben. Für Beträge unter 7.500 € fallen in der ersten Instanz keine Anwaltskosten an. Alternativ bieten Gewerkschaften (falls Mitgliedschaft besteht) und Fachanwälte für Arbeitsrecht kostenlose oder günstige Erstberatung.

Häufige Fragen (FAQ)

Wann muss ich den Antrag spätestens stellen?

Der Abgeltungsanspruch verjährt nach § 195 BGB in 3 Jahren zum Jahresende. Enthält der Arbeitsvertrag kürzere Ausschlussfristen (häufig 3 Monate), laufen diese ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit. Stellen Sie den Antrag daher spätestens mit dem letzten Arbeitstag oder unmittelbar nach Erhalt der Kündigung.

Kann der Arbeitgeber Urlaubsabgeltung verweigern und stattdessen Freistellung anbieten?

Nein – sobald das Arbeitsverhältnis beendet ist und Resturlaub nicht mehr in Natur gewährt werden kann, wandelt sich der Anspruch automatisch in einen Geldanspruch um. Eine Freistellung vor Beendigung kann den Urlaub unter bestimmten Bedingungen abgelten, muss aber ausdrücklich als Urlaub ausgewiesen sein.

Wird Urlaubsabgeltung bei fristloser Kündigung durch den Arbeitgeber gekürzt?

Nein. Der Abgeltungsanspruch besteht vollständig, unabhängig vom Kündigungsgrund. Auch wenn die fristlose Kündigung berechtigt war, behält der Arbeitnehmer seinen Anspruch auf Abgeltung aller noch offenen Urlaubstage.

Gilt die Abgeltungspflicht auch in der Probezeit?

Ja. Auch in der Probezeit entstandene Urlaubsansprüche sind bei vorzeitigem Ausscheiden abzugelten. Zu beachten: In den ersten sechs Monaten entsteht nur der anteilige Urlaubsanspruch (§ 4 BUrlG) – voller Urlaubsanspruch erst nach Erfüllung der Wartezeit.

Von der Briefwechsel-Redaktion, zuletzt geprüft Mai 2026.

Die Musterschreiben dienen als Formulierungshilfe. Wir übernehmen keine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen und Adressen. Die Schreiben sind insbesondere auch allgemeiner Art und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Zur Lösung von konkreten Rechtsfällen konsultieren Sie bitte einen Rechtsanwalt.