Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit kündige ich das mit Ihnen bestehende Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der vertraglichen Kündigungsfrist ordentlich zum XXX. Bitte bestätigen Sie mir den Erhalt dieser Kündigung und das Aufhebungsdatum des Arbeitsvertrages schriftlich.
Weiterhin bitte ich Sie um ein qualifiziertes Arbeitszeugnis, welches Sie mir an die obige Adresse zukommen lassen können.
Ich bedanke mich für die angenehme Zusammenarbeit und ich wünsche Ihnen und dem Unternehmen weiterhin viel Erfolg.
Arbeitsvertrag kündigen – Hinweise zum Kündigungsschreiben
Wenn in Ihrem Vertrag oder einem anwendbaren Tarifvertrag nichts anderes geregelt ist, gilt die gesetzliche Kündigungsfrist nach § 622 BGB Abs. 1: Das Arbeitsverhältnis kann mit einer Frist von 4 Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats beendet werden. Diese Frist kann durch den Arbeitsvertrag nicht verkürzt, wohl aber verlängert werden.
Kündigungsfrist berechnen – ein Beispiel
Sie übergeben die Kündigung am 3. März. Die 4-Wochen-Frist läuft bis zum 31. März – aber da der 31. März ein Monatsende ist, wäre der 31. März der frühestmögliche Termin. Alternativ: Der 15. April, falls Sie zum 15. kündigen. Prüfen Sie immer Ihren Vertrag auf abweichende Fristen.
Formale Anforderungen einer wirksamen Kündigung
- Schriftform: Namen und Anschriften beider Vertragspartner müssen genannt sein (§ 623 BGB)
- Kündigungstermin: Konkretes Datum oder „zum nächstmöglichen Zeitpunkt" angeben
- Handschriftliche Unterschrift: Pflicht – ohne Unterschrift ist die Kündigung unwirksam
- Zustellungsnachweis: Persönliche Abgabe in der Personalabteilung mit schriftlicher Eingangsbestätigung oder Einschreiben mit Rückschein empfohlen
Gilt auch für
Häufige Fragen zur Arbeitskündigung
Nein. Eine Kündigung per E-Mail ist nach § 623 BGB rechtlich unwirksam. Die Kündigung muss schriftlich auf Papier erfolgen und eigenhändig unterschrieben sein. Das gilt für Arbeitnehmer und Arbeitgeber gleichermaßen.
Die vertragliche Frist gilt dann anstelle der gesetzlichen Mindestfrist. Der Vertrag kann die Frist verlängern (z. B. auf 3 Monate), aber nicht verkürzen. Tarifverträge können jedoch abweichende Regelungen enthalten – prüfen Sie, ob ein Tarifvertrag auf Ihr Arbeitsverhältnis Anwendung findet.
Ein Arbeitgeber ist gesetzlich nicht verpflichtet, den Eingang zu bestätigen. Sichern Sie sich daher durch einen Zustellungsnachweis ab: Lassen Sie sich beim persönlichen Abgeben eine unterschriebene Eingangsbestätigung geben, oder senden Sie die Kündigung per Einschreiben mit Rückschein. Falls Ihr Arbeitgeber die Kündigung ignoriert, bleibt sie wirksam, solange der Zugang nachgewiesen ist.
Nein. Als Arbeitnehmer müssen Sie keinen Grund für Ihre Eigenkündigung nennen. Es empfiehlt sich jedoch, das Schreiben neutral zu formulieren und auf Kritik zu verzichten – ein gutes Arbeitszeugnis hängt oft von der professionellen Trennung ab.
Von der Briefwechsel-Redaktion, zuletzt geprüft Juni 2026.