Widerspruch gegen einen Sanktionsbescheid vom Jobcenter

Sehr geehrte Damen und Herren,

gegen den oben genannten Bescheid, mit dem Sie eine Pflichtverletzung und eine Minderung meines Auszahlungsanspruchs feststellen, lege ich hiermit Widerspruch ein. Der Bescheid ist mir am [Datum des Zugangs] zugegangen.

Zur Begründung:

[Hier den eigenen Sachverhalt schildern: was ist tatsächlich passiert, welcher Termin oder welche Aufforderung ist betroffen, was haben Sie unternommen]

Ich hatte für mein Verhalten einen wichtigen Grund im Sinne des § 31 Absatz 1 Satz 2 SGB II. (Beispiele, bitte anpassen: Erkrankung, Betreuung eines Kindes, ein nicht zugegangenes Einladungsschreiben, ein Termin bei einer Behörde, fehlende Fahrtkosten.) Als Nachweis lege ich [Nachweise] bei.

Darüber hinaus mache ich geltend:

  • (Zutreffendes bitte behalten) Ich bin vor der Feststellung der Minderung nicht ordnungsgemäß nach § 24 SGB X angehört worden. Eine persönliche Anhörung nach § 31a Absatz 2 SGB II beantrage ich hiermit ausdrücklich.
  • (Zutreffendes bitte behalten) Die Minderung wurde später als sechs Monate nach dem Zeitpunkt der behaupteten Pflichtverletzung festgestellt. Nach § 31b Absatz 1 Satz 3 SGB II ist die Feststellung damit nicht mehr zulässig.
  • (Zutreffendes bitte behalten) Die Minderung bedeutet für mich eine außergewöhnliche Härte; nach § 31a Absatz 3 SGB II hat sie deshalb zu unterbleiben. Die Umstände sind: [Umstände].
  • (Zutreffendes bitte behalten) In dem Bescheid werden die Kosten für Unterkunft und Heizung rechnerisch verringert. Nach § 31a Absatz 4 Satz 2 SGB II ist das unzulässig.
  • (Zutreffendes bitte behalten) Über eine bereits laufende Minderung hinaus überschreitet die Summe der Minderungen 30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs. Nach § 31a Absatz 4 Satz 1 SGB II ist das die Obergrenze.

Unabhängig von diesem Widerspruch erkläre ich ausdrücklich meine Bereitschaft, meinen Pflichten künftig nachzukommen. Nach § 31a Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 31b Absatz 2 Satz 2 SGB II ist die Minderung damit aufzuheben, sobald der Minderungszeitraum einen Monat betragen hat.

Zur Vorbereitung der weiteren Begründung beantrage ich Einsicht in die mich betreffenden Akten nach § 25 SGB X. Eine ausführliche Begründung reiche ich nach Akteneinsicht nach.

Ich weise darauf hin, dass mein Widerspruch nach § 39 SGB II keine aufschiebende Wirkung hat und Sie die Minderung deshalb vollziehen. Ich bitte Sie, die Vollziehung nach § 86a Absatz 3 SGG bis zur Entscheidung über den Widerspruch auszusetzen. (Andernfalls behalte ich mir einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht vor.)

Bitte bestätigen Sie mir den Eingang dieses Widerspruchs.

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Minderungsbescheid vom Jobcenter – der Widerspruch stoppt die Kürzung nicht

Kurz gesagt: Gegen einen Bescheid, der eine Pflichtverletzung und die Minderung des Grundsicherungsgeldes feststellt, haben Sie einen Monat Zeit für den Widerspruch (§ 84 Abs. 1 SGG). Der Widerspruch hat aber keine aufschiebende Wirkung – das Jobcenter kürzt weiter (§ 39 Nr. 1 SGB II). Wer die Kürzung sofort aufhalten will, braucht zusätzlich einen Eilantrag beim Sozialgericht.

Diese Doppelstruktur ist der wichtigste Unterschied zu fast allen anderen Widersprüchen im Sozialrecht. Normalerweise haben Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung (§ 86a Abs. 1 SGG); bei Sanktionen im SGB II nimmt ein Bundesgesetz sie ausdrücklich weg. Der Widerspruch bleibt trotzdem der erste und unverzichtbare Schritt: Ohne ihn wird der Bescheid bindend.

Ein Monat – und der Zugang zählt ab dem vierten Tag

Der Widerspruch ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids bei der Stelle einzureichen, die ihn erlassen hat – also bei Ihrem Jobcenter (§ 84 Abs. 1 SGG). Möglich ist das schriftlich, in elektronischer Form nach § 36a Abs. 2 SGB I oder zur Niederschrift im Jobcenter. Bei Bekanntgabe im Ausland sind es drei Monate.

Für den Fristbeginn gilt eine Fiktion, die oft falsch wiedergegeben wird: Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am vierten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben (§ 37 Abs. 2 SGB X) – nicht am dritten. Das gilt nicht, wenn der Bescheid nicht oder später zugegangen ist; im Zweifel muss die Behörde den Zugang und den Zeitpunkt nachweisen. Notieren Sie also den Tag, an dem der Brief tatsächlich im Kasten lag.

Fehlt im Bescheid die Rechtsbehelfsbelehrung oder ist sie unrichtig, verlängert sich die Frist auf ein Jahr (§ 66 Abs. 2 SGG, über § 84 Abs. 2 Satz 3 SGG anwendbar). Eine Begründung braucht der Widerspruch zur Fristwahrung nicht – legen Sie ihn notfalls mit einem Satz ein und reichen Sie die Begründung nach Akteneinsicht nach.

Der wichtige Grund ist der stärkste Einwand

Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn Sie für Ihr Verhalten einen wichtigen Grund darlegen und nachweisen (§ 31 Abs. 1 Satz 2 SGB II). Dasselbe gilt bei Meldeversäumnissen (§ 32 Abs. 1 Satz 2 SGB II). Beides zusammen – darlegen und nachweisen – ist entscheidend: Die Behauptung allein genügt nicht, ein Beleg ohne Erklärung auch nicht.

Typische Konstellationen sind Erkrankung am Termintag, die Betreuung eines Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen, ein zeitgleicher Termin bei einer anderen Behörde, eine nicht zugegangene Einladung oder fehlende Mittel für die Fahrt. Legen Sie bei, was Sie haben: Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, Terminbestätigung, Nachweis über den Ausfall der Kinderbetreuung.

Die Obergrenze liegt bei 30 Prozent – und die Miete ist geschützt

Bei einer Pflichtverletzung mindert sich das Grundsicherungsgeld um 30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs (§ 31a Abs. 1 Satz 1 SGB II). Drei Begrenzungen sind bei der Prüfung des Bescheids wichtig:

  • Auch bei wiederholten Pflichtverletzungen oder Meldeversäumnissen sind die Minderungen auf insgesamt 30 Prozent des Regelbedarfs begrenzt (§ 31a Abs. 4 Satz 1).
  • Die rechnerischen Zahlbeträge für die Kosten der Unterkunft und Heizung dürfen durch eine Minderung nicht verringert werden (§ 31a Abs. 4 Satz 2).
  • Ergäbe sich rechnerisch kein Leistungsanspruch mehr, wird für die Dauer der Minderung Grundsicherungsgeld in Höhe von einem Euro monatlich bewilligt (§ 31a Abs. 4 Satz 3) – das erhält den Krankenversicherungsschutz über den Leistungsbezug.

Nur in einem Fall entfällt der Leistungsanspruch in Höhe des Regelbedarfs vollständig: wenn eine zumutbare Arbeit nicht aufgenommen wird, obwohl die Arbeitsaufnahme tatsächlich und unmittelbar möglich war und willentlich verweigert wurde (§ 31a Abs. 7). Diese Voraussetzungen sind eng, und das Jobcenter muss sie im Bescheid belegen. Die Minderung ist in diesen Fällen nach einem Monat aufzuheben, wenn die Möglichkeit der Arbeitsaufnahme nicht mehr besteht, spätestens nach zwei Monaten (§ 31b Abs. 3).

Und keine Minderung erfolgt, wenn sie im Einzelfall eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde (§ 31a Abs. 3).

Zwei Fristen, die dem Jobcenter gesetzt sind

Prüfen Sie den Bescheid gegen die Uhr des Jobcenters:

  • Sechs Monate. Die Feststellung der Minderung ist nur innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Pflichtverletzung zulässig (§ 31b Abs. 1 Satz 3 SGB II). Liegt der vorgeworfene Termin länger zurück, ist der Bescheid schon deshalb rechtswidrig.
  • Die Anhörung. Vor der Feststellung ist nach § 24 SGB X anzuhören. Auf Ihr Verlangen soll die Anhörung persönlich erfolgen; sie soll außerdem persönlich erfolgen, wenn dem Jobcenter psychische Erkrankungen bekannt sind oder andere Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine schriftliche Äußerung nicht möglich ist – und es soll Gelegenheit zur persönlichen Anhörung geben, wenn ein drittes aufeinanderfolgendes Meldeversäumnis geprüft wird (§ 31a Abs. 2).

Die Bereitschaftserklärung beendet die Minderung vorzeitig

Unabhängig vom Widerspruch gibt es einen zweiten, oft schnelleren Hebel: Minderungen sind aufzuheben, sobald Leistungsberechtigte ihre Pflichten erfüllen oder sich nachträglich ernsthaft und nachhaltig dazu bereit erklären, ihnen künftig nachzukommen (§ 31a Abs. 1 Satz 2 SGB II). Die Aufhebung wirkt, sobald der Minderungszeitraum mindestens einen Monat betragen hat, andernfalls nach Ablauf dieses Monats (§ 31b Abs. 2 Satz 2).

Der reguläre Minderungszeitraum beträgt drei Monate (§ 31b Abs. 2 Satz 1), bei Meldeversäumnissen einen Monat (§ 32 Abs. 2 Satz 2). Eine Bereitschaftserklärung kann die Kürzung also von drei auf einen Monat verkürzen – und sie ist kein Schuldeingeständnis, das Ihrem Widerspruch schadet. Der Musterbrief erklärt beides nebeneinander.

Fristen und Rechtsgrundlagen

Frist / WertWofürRechtsgrundlage
1 MonatWiderspruch gegen den Minderungsbescheid§ 84 Abs. 1 SGG
4. Tag nach Aufgabe zur PostBekanntgabe gilt als erfolgt, Fristbeginn§ 37 Abs. 2 SGB X
1 JahrWiderspruch bei fehlender oder falscher Rechtsbehelfsbelehrung§ 66 Abs. 2 SGG
6 MonateHöchstfrist des Jobcenters, die Minderung festzustellen§ 31b Abs. 1 Satz 3 SGB II
30 %Minderung des Regelbedarfs, auch als Obergrenze aller Minderungen§ 31a Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 SGB II
3 MonateRegulärer Minderungszeitraum§ 31b Abs. 2 Satz 1 SGB II
1 MonatMinderungszeitraum bei Meldeversäumnis§ 32 Abs. 2 Satz 2 SGB II
KeineAufschiebende Wirkung des Widerspruchs§ 39 Nr. 1 SGB II

Was in den Widerspruch gehört

  • Nummer der Bedarfsgemeinschaft, Datum des Bescheids, Datum des Zugangs
  • Der Satz „Ich lege Widerspruch ein“ – mehr braucht die Fristwahrung nicht
  • Der Sachverhalt aus Ihrer Sicht: welcher Termin, welche Aufforderung, was Sie getan haben
  • Der wichtige Grund samt Nachweisen (§ 31 Abs. 1 Satz 2 SGB II)
  • Die Rüge fehlender Anhörung und der Antrag auf persönliche Anhörung (§ 31a Abs. 2 SGB II)
  • Die Prüfung der Sechsmonatsfrist (§ 31b Abs. 1 Satz 3 SGB II)
  • Antrag auf Akteneinsicht nach § 25 SGB X
  • Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 86a Abs. 3 SGG
  • Versand per Einwurf-Einschreiben oder Abgabe gegen Eingangsstempel

Häufige Fragen

Einen Monat ab Bekanntgabe des Bescheids (§ 84 Abs. 1 SGG). Bei Übermittlung durch die Post im Inland gilt der Bescheid am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben (§ 37 Abs. 2 SGB X). Fehlt die Rechtsbehelfsbelehrung oder ist sie unrichtig, beträgt die Frist ein Jahr (§ 66 Abs. 2 SGG).

Nein. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, der die Pflichtverletzung und die Minderung feststellt, haben keine aufschiebende Wirkung (§ 39 Nr. 1 SGB II). Das Jobcenter darf weiter kürzen. Sie können beim Jobcenter die Aussetzung der Vollziehung beantragen (§ 86a Abs. 3 SGG) und beim Sozialgericht einen Eilantrag nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG stellen.

30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs – und zwar auch dann, wenn mehrere Pflichtverletzungen oder Meldeversäumnisse zusammentreffen (§ 31a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 SGB II). Die Zahlbeträge für Unterkunft und Heizung dürfen nicht verringert werden (§ 31a Abs. 4 Satz 2). Ergäbe sich rechnerisch kein Anspruch mehr, wird 1 Euro monatlich bewilligt (§ 31a Abs. 4 Satz 3).

Nur in einem engen Fall. Der Leistungsanspruch entfällt in Höhe des Regelbedarfs, wenn eine zumutbare Arbeit nicht aufgenommen wird, obwohl die Arbeitsaufnahme tatsächlich und unmittelbar möglich war und willentlich verweigert wurde (§ 31a Abs. 7 SGB II). Unterkunft und Heizung bleiben auch dann geschützt. Die Minderung ist aufzuheben, sobald die Möglichkeit der Arbeitsaufnahme nicht mehr besteht, spätestens nach zwei Monaten (§ 31b Abs. 3).

Ein Umstand, der Ihr Verhalten nachvollziehbar rechtfertigt – etwa Krankheit, Betreuung eines Kindes oder Angehörigen, ein zeitgleicher Behördentermin, eine nicht zugegangene Einladung oder fehlende Fahrtkosten. Entscheidend ist, dass Sie ihn darlegen und nachweisen (§ 31 Abs. 1 Satz 2, § 32 Abs. 1 Satz 2 SGB II). Liegt ein wichtiger Grund vor, ist die Pflichtverletzung von Anfang an zu verneinen.

Sechs Monate. Die Feststellung der Minderung ist nur innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Pflichtverletzung zulässig (§ 31b Abs. 1 Satz 3 SGB II). Prüfen Sie im Bescheid das Datum des vorgeworfenen Termins – liegt es länger zurück, ist die Minderung allein deshalb aufzuheben.

Ja. Minderungen sind aufzuheben, sobald Sie Ihre Pflichten erfüllen oder sich nachträglich ernsthaft und nachhaltig bereit erklären, ihnen künftig nachzukommen (§ 31a Abs. 1 Satz 2 SGB II). Die Aufhebung wirkt, sobald der Minderungszeitraum einen Monat betragen hat (§ 31b Abs. 2 Satz 2). Das verkürzt die regulären drei Monate auf einen – und schließt einen gleichzeitigen Widerspruch nicht aus.

Nein. Für die Fristwahrung genügt die Erklärung, dass Sie Widerspruch einlegen, samt Bezeichnung des Bescheids. Die Begründung reichen Sie nach – sinnvollerweise nach Einsicht in die Verwaltungsakte (§ 25 SGB X), weil dort die Belehrung, die Einladung und die Zustellungsvermerke liegen, auf die es ankommt.

Das Widerspruchsverfahren ist gebührenfrei, und ein anschließendes Verfahren vor den Sozialgerichten ist für Leistungsempfänger kostenfrei (§ 183 SGG). War die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts notwendig und ist der Widerspruch erfolgreich, sind die notwendigen Aufwendungen zu erstatten (§ 63 SGB X). Kostenlose Unterstützung bieten Sozialverbände und die Beratungsstellen der Wohlfahrtsverbände.

Dann ergeht ein Widerspruchsbescheid, gegen den Sie binnen eines Monats Klage beim Sozialgericht erheben können. Vor dem Sozial- und dem Landessozialgericht können Sie den Rechtsstreit selbst führen, es gibt keinen Anwaltszwang (§ 73 Abs. 1 SGG). Informationen zum Verfahren bietet das Portal der Sozialgerichtsbarkeit.

Gilt auch für

Weiterführend: Bundesagentur für Arbeit zu Leistungen und Verfahren sowie die Beratungsangebote der Wohlfahrtsverbände, etwa des Paritätischen Gesamtverbands.

Von der Briefwechsel-Redaktion, zuletzt geprüft .

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