Sehr geehrte Damen und Herren,
in der Sache
[Vorname Name], [Anschrift] – Antragsteller –
gegen
Jobcenter [Ort], [Anschrift] – Antragsgegner –
beantrage ich,
- die aufschiebende Wirkung meines Widerspruchs vom [Datum des Widerspruchs] gegen den Minderungsbescheid des Antragsgegners vom [Datum des Bescheids] anzuordnen,
- die Vollziehung des Bescheides aufzuheben, soweit sie bereits erfolgt ist,
- (optional) mir Prozesskostenhilfe zu bewilligen und mir einen Rechtsanwalt beizuordnen.
Begründung:
Der Antragsgegner hat mit Bescheid vom [Datum des Bescheids] eine Pflichtverletzung und eine Minderung meines Auszahlungsanspruchs um [Betrag] Euro monatlich festgestellt. Gegen diesen Bescheid habe ich am [Datum des Widerspruchs] Widerspruch eingelegt; über den Widerspruch ist bislang nicht entschieden.
Der Widerspruch hat nach § 39 Nummer 1 SGB II keine aufschiebende Wirkung. Der Antragsgegner vollzieht die Minderung deshalb bereits (ab [Monat]). Einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 86a Absatz 3 SGG habe ich am [Datum] gestellt; er ist [abgelehnt worden / bislang unbeantwortet]. Der Antrag nach § 86b Absatz 1 SGG ist nach dessen Absatz 3 schon vor Klageerhebung zulässig.
Der Bescheid ist aus den folgenden Gründen rechtswidrig, sodass das Interesse an der Aussetzung das Vollzugsinteresse überwiegt:
[Hier die Gründe aus dem Widerspruch zusammenfassen, etwa: wichtiger Grund nach § 31 Absatz 1 Satz 2 SGB II, fehlende Anhörung nach § 24 SGB X, Ablauf der Sechsmonatsfrist des § 31b Absatz 1 Satz 3 SGB II]
Die Sache ist eilbedürftig. Mir verbleiben monatlich nur noch [verbleibender Betrag] Euro für den Regelbedarf. Damit kann ich [Lebensmittel, Strom, Fahrtkosten und weitere laufende Ausgaben] nicht mehr vollständig bestreiten. Im Einzelnen: [eigene Situation schildern, etwa Mietrückstand, Stromsperre, Schulden, gesundheitliche Folgen]. Eine Entscheidung erst im Widerspruchsverfahren käme zu spät, weil der Minderungszeitraum nach § 31b Absatz 2 SGB II bereits abgelaufen wäre, ohne dass ich die Leistungen erhalten hätte.
Als Nachweise füge ich bei: [Bescheid, Widerspruch, Kontoauszüge, Mietvertrag, weitere Belege].
Ich versichere die Richtigkeit meiner Angaben.
Wenn die Kürzung läuft, während der Widerspruch liegt
Kurz gesagt: Mit einem Eilantrag nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG lassen Sie das Sozialgericht die aufschiebende Wirkung anordnen – dann darf das Jobcenter die gekürzte Leistung bis zur Entscheidung nicht weiter vollziehen. Der Antrag ist schon vor Klageerhebung zulässig (§ 86b Abs. 3 SGG), das Verfahren ist für Leistungsempfänger kostenfrei (§ 183 SGG), und es gibt keinen Anwaltszwang (§ 73 Abs. 1 SGG).
Der Eilantrag ist die Antwort auf eine Lücke im System. Widerspruch und Anfechtungsklage haben normalerweise aufschiebende Wirkung (§ 86a Abs. 1 SGG). Für Sanktionsbescheide im SGB II nimmt § 39 Nr. 1 SGB II sie weg – über § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG, der genau solche bundesgesetzlichen Ausnahmen zulässt. Ergebnis: Das Geld fehlt sofort, die Prüfung dauert Monate. Der Eilantrag holt die Wirkung zurück, die der Widerspruch normalerweise selbst hätte.
Erst das Jobcenter fragen, dann das Gericht
Bevor Sie zum Gericht gehen, sollten Sie beim Jobcenter die Aussetzung der Vollziehung beantragen. Die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen hat oder über den Widerspruch entscheidet, kann die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen (§ 86a Abs. 3 Satz 1 SGG). Das kostet nichts, geht schnell und ist im Widerspruchsschreiben mit einem Satz erledigt.
Zwingend ist dieser Schritt für den Eilantrag nicht. Aber er stärkt ihn: Eine Ablehnung oder ein unbeantworteter Antrag belegt dem Gericht, dass Sie den einfacheren Weg versucht haben und die Sache dringlich ist. Nennen Sie im Eilantrag Datum und Ergebnis dieses Antrags.
Der richtige Antrag: Absatz 1 oder Absatz 2?
Das ist die einzige juristische Weichenstellung, die Sie selbst treffen müssen – und sie hängt daran, ob es einen Bescheid gibt, den Sie abwehren, oder eine Leistung, die Sie erst erreichen wollen:
- § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG – wenn ein Verwaltungsakt vorliegt, gegen den Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben. Das ist der Sanktions- oder Minderungsbescheid. Sie beantragen, die aufschiebende Wirkung anzuordnen.
- § 86b Abs. 2 SGG – wenn es keinen solchen Bescheid gibt, sondern eine Leistung gar nicht oder zu niedrig bewilligt wurde. Dann geht es um eine einstweilige Anordnung, wenn ohne sie die Verwirklichung eines Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert würde oder eine Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.
Bei einer laufenden Sanktion ist es der erste Fall. Wählen Sie den falschen Absatz, ist das kein Beinbruch – das Gericht legt den Antrag nach seinem erkennbaren Ziel aus. Der Musterbrief formuliert den Antrag nach Absatz 1 Nr. 2 und ergänzt ihn um den zweiten wichtigen Ausspruch.
Auch schon vollzogene Kürzungen lassen sich zurückholen
Der oft übersehene Satz steht in § 86b Abs. 1 Satz 2 SGG: Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Deshalb enthält der Musterbrief zwei Anträge – die Anordnung der aufschiebenden Wirkung und die Aufhebung der bereits erfolgten Vollziehung. Ohne den zweiten Antrag bleiben die schon gekürzten Monate unter Umständen gekürzt.
Das Gericht kann seine Anordnung mit Auflagen versehen oder befristen und sie jederzeit ändern oder aufheben (§ 86b Abs. 1 Sätze 3 und 4). Entschieden wird durch Beschluss (§ 86b Abs. 4), in der Praxis ohne mündliche Verhandlung und deutlich schneller als im Hauptsacheverfahren.
Worauf es in der Begründung ankommt
Zwei Dinge müssen zusammenkommen, und beide gehören in das Schreiben:
- Zweifel an der Rechtmäßigkeit. Fassen Sie die Gründe aus dem Widerspruch zusammen: der wichtige Grund nach § 31 Abs. 1 Satz 2 SGB II, eine fehlende Anhörung nach § 24 SGB X, der Ablauf der Sechsmonatsfrist des § 31b Abs. 1 Satz 3 SGB II, eine Kürzung über 30 Prozent hinaus oder ein Eingriff in die Kosten für Unterkunft und Heizung entgegen § 31a Abs. 4 SGB II.
- Die Eilbedürftigkeit. Hier zählt das Konkrete, nicht das Prinzipielle. Wie viel Geld bleibt Ihnen im Monat tatsächlich? Welche laufenden Ausgaben können Sie nicht mehr bestreiten – Lebensmittel, Strom, Fahrtkosten? Droht ein Mietrückstand, eine Stromsperre, eine gesundheitliche Verschlechterung? Belegen Sie das mit Kontoauszügen, Mahnungen und dem Mietvertrag.
Ein Satz, der oft fehlt und viel bewirkt: dass eine Entscheidung erst im Widerspruchsverfahren zu spät käme, weil der Minderungszeitraum von drei Monaten (§ 31b Abs. 2 Satz 1 SGB II) bis dahin längst abgelaufen wäre – die Kürzung hätte sich also erledigt, ohne dass sie je geprüft wurde.
Kosten, Vertretung und Prozesskostenhilfe
Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte und Leistungsempfänger kostenfrei (§ 183 SGG). Sie können den Rechtsstreit vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht selbst führen (§ 73 Abs. 1 SGG) – ein Anwalt ist nicht vorgeschrieben.
Wollen Sie dennoch anwaltliche Hilfe, gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe entsprechend (§ 73a Abs. 1 SGG); auf Antrag wählt das Gericht den beizuordnenden Rechtsanwalt aus, wenn Sie selbst keinen benennen. Eine Einschränkung: Prozesskostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn Sie durch einen Bevollmächtigten im Sinne des § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 bis 9 SGG vertreten sind – also etwa durch eine Gewerkschaft oder einen Sozialverband (§ 73a Abs. 2 SGG). Deren Vertretung ist für Mitglieder allerdings ohnehin kostenfrei.
Rechtsgrundlagen auf einen Blick
| Punkt | Inhalt | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Grundregel | Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung | § 86a Abs. 1 SGG |
| Ausnahme | Keine aufschiebende Wirkung bei Sanktionsbescheiden | § 39 Nr. 1 SGB II, § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG |
| Behörde | Jobcenter kann die Vollziehung selbst aussetzen | § 86a Abs. 3 Satz 1 SGG |
| Hauptantrag | Gericht ordnet die aufschiebende Wirkung an | § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG |
| Zusatzantrag | Aufhebung der bereits erfolgten Vollziehung | § 86b Abs. 1 Satz 2 SGG |
| Andere Fälle | Einstweilige Anordnung, wenn kein Bescheid abzuwehren ist | § 86b Abs. 2 SGG |
| Zeitpunkt | Antrag schon vor Klageerhebung zulässig | § 86b Abs. 3 SGG |
| Entscheidung | Durch Beschluss | § 86b Abs. 4 SGG |
| Gericht | Sozialgericht am eigenen Wohnsitz | § 57 Abs. 1 SGG |
| Kosten | Verfahren für Leistungsempfänger kostenfrei | § 183 SGG |
| Vertretung | Kein Anwaltszwang, Prozesskostenhilfe möglich | § 73 Abs. 1, § 73a SGG |
Was in den Eilantrag gehört
- Bezeichnung als Antragsteller, das Jobcenter als Antragsgegner
- Die Anträge: aufschiebende Wirkung anordnen, Vollziehung aufheben, ggf. Prozesskostenhilfe
- Datum des Bescheids und Datum des Widerspruchs
- Stand des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung beim Jobcenter
- Die Rechtswidrigkeitsgründe, kurz zusammengefasst
- Die wirtschaftliche Lage konkret in Zahlen, mit Belegen
- Kopien: Bescheid, Widerspruch, Kontoauszüge, Mietvertrag, Mahnungen
- Die Versicherung, dass die Angaben richtig sind
Häufige Fragen
Nein. Vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht können die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen (§ 73 Abs. 1 SGG). Ein Anwaltszwang besteht erst vor dem Bundessozialgericht. Wenn Sie anwaltliche Hilfe möchten, können Sie Prozesskostenhilfe beantragen (§ 73a SGG).
Für Versicherte und Leistungsempfänger ist das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit kostenfrei (§ 183 SGG). Es fallen also keine Gerichtskosten an. Eigene Anwaltskosten trägt zunächst jeder selbst; bei Erfolg kommt eine Kostenerstattung in Betracht, und Prozesskostenhilfe ist möglich.
Für den Antrag nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG brauchen Sie einen Rechtsbehelf, dessen aufschiebende Wirkung angeordnet werden kann – also den Widerspruch. Legen Sie ihn deshalb zuerst oder gleichzeitig ein. Eine Klage müssen Sie dagegen nicht erhoben haben: Der Eilantrag ist schon vor Klageerhebung zulässig (§ 86b Abs. 3 SGG).
Das Sozialgericht, in dessen Bezirk Sie Ihren Wohnsitz oder – in Ermangelung dessen – Ihren Aufenthaltsort haben (§ 57 Abs. 1 SGG). Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs (§ 86b Abs. 2 Satz 3 SGG). Adressen finden Sie über das Portal der Sozialgerichtsbarkeit.
Das ist möglich, wenn Sie es beantragen. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen (§ 86b Abs. 1 Satz 2 SGG). Dieser zweite Antrag gehört deshalb immer in den Eilantrag – ohne ihn bleibt die Anordnung auf die Zukunft beschränkt.
Das Gericht entscheidet durch Beschluss (§ 86b Abs. 4 SGG), in der Regel ohne mündliche Verhandlung und deutlich schneller als in der Hauptsache. Eine gesetzliche Frist gibt es nicht; existenzsichernde Leistungen werden von den Sozialgerichten aber vorrangig behandelt. Machen Sie die Dringlichkeit deshalb im Antrag mit Zahlen deutlich.
Absatz 1 Nr. 2 ist der Abwehrfall, Absatz 2 der Vornahmefall. Absatz 1 Nr. 2 wehrt einen Bescheid ab, gegen den der Widerspruch keine aufschiebende Wirkung hat – der typische Sanktionsbescheid. Absatz 2 dient dazu, eine Leistung erst zu erreichen, wenn ohne einstweilige Anordnung die Verwirklichung eines Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert würde. Bei einer laufenden Kürzung ist Absatz 1 Nr. 2 der richtige Weg; das Gericht legt den Antrag im Zweifel nach seinem erkennbaren Ziel aus.
Ja, das ist sinnvoll, aber keine Voraussetzung. Die Stelle, die den Bescheid erlassen hat oder über den Widerspruch entscheidet, kann die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen (§ 86a Abs. 3 Satz 1 SGG). Ein abgelehnter oder unbeantworteter Antrag belegt dem Gericht, dass Sie den einfacheren Weg versucht haben.
Ja. Neben Rechtsanwälten sind unter anderem Gewerkschaften und selbständige Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung für ihre Mitglieder vertretungsbefugt (§ 73 Abs. 2 Satz 2 SGG). Beachten Sie: Werden Sie durch einen solchen Bevollmächtigten vertreten, wird keine Prozesskostenhilfe bewilligt (§ 73a Abs. 2 SGG) – die Vertretung ist für Mitglieder aber ohnehin beitragsfinanziert.
Gilt auch für
- Widerspruch gegen einen Sanktionsbescheid vom Jobcenter
- Leistungen nach dem SGB II beantragen
- Kostenübernahme für die Erstausstattung beantragen
- Widerspruch gegen eine Reha-Ablehnung
Weiterführend: Verfahrenshinweise und Gerichtsadressen im Portal der Sozialgerichtsbarkeit; Entscheidungen und Hintergründe beim Bundessozialgericht.
Von der Briefwechsel-Redaktion, zuletzt geprüft .