Sehr geehrte Frau Petra Musterfrau,
hiermit erteilen wir Ihnen mit sofortiger Wirkung ein Haus- und Gebäudeverbot bezogen auf sämtliche Gebäude sowie das Gelände der XXX GmbH am Standort XXX.
Sollten wir feststellen müssen, dass Sie dem Verbot zuwider das Gelände und/oder die Gebäude der XXX GmbH betreten, werden wir ohne weitere Vorankündigung Strafantrag wegen Hausfriedensbruchs gemäß § 123 StGB stellen.
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Hausverbot für Betriebsgelände oder Bürogebäude erteilen
Das Hausrecht wird in Geschäftsräumen durch den Hausrechtsinhaber ausgeübt – also durch den Eigentümer oder Mieter der Räumlichkeit. Bei allgemein zugänglichen Geschäftsräumen (Supermärkte, Banken, Shoppingcenter, Freizeitanlagen) gilt eine Besonderheit: Ein willkürlicher Ausschluss einzelner Personen ist durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) nicht zulässig. Es muss ein sachlicher Grund vorliegen – z. B. Ladendiebstahl, Sachbeschädigung oder Belästigung anderer Kunden.
Wenn ein Hausverbot missachtet wird, kann es sich um Hausfriedensbruch gemäß § 123 StGB handeln – mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
Muss das Hausverbot schriftlich erteilt werden?
Eine gesetzliche Schriftformpflicht besteht nicht – ein Hausverbot kann auch mündlich ausgesprochen werden. Die schriftliche Form ist jedoch dringend empfehlenswert, da Sie im Streitfall nachweisen müssen, dass das Verbot ausgesprochen und der Person bekannt war. Versenden Sie das Schreiben daher per Einschreiben mit Rückschein, um den Zugang beweissicher zu dokumentieren.
Dauer und Aufhebung
Ein Hausverbot kann zeitlich befristet oder unbefristet ausgesprochen werden. Möchten Sie es später aufheben, sollten Sie auch die Aufhebung schriftlich mitteilen – damit es später keinen Streit über den genauen Zeitpunkt der Rücknahme gibt.
Häufige Fragen zum Hausverbot
Brauche ich für ein Hausverbot immer einen Grund?
Bei nicht öffentlich zugänglichen Firmengeländen (z. B. reine Bürogebäude, Produktionsanlagen) ist ein sachlicher Grund rechtlich nicht zwingend erforderlich. Bei allgemein zugänglichen Bereichen (Einzelhandel, Gastronomie) ist laut AGG ein sachlicher Grund notwendig, um Diskriminierung auszuschließen.
Kann ich auch einem Mitarbeiter Hausverbot erteilen?
Einem aktiven Mitarbeiter kann kein Hausverbot für seinen Arbeitsplatz erteilt werden, solange das Arbeitsverhältnis besteht. Nach Kündigung oder freistellungsbedingtem Ausschluss ist ein Betretungsverbot für das Firmengelände zulässig und wird häufig vorsorglich ausgesprochen.
Was tun, wenn die Person das Verbot ignoriert?
Betritt die Person trotz Hausverbot das Gelände, können Sie die Polizei wegen Hausfriedensbruch (§ 123 StGB) rufen und Strafanzeige erstatten. In schweren Fällen kann zusätzlich ein zivilrechtliches Betretungsverbot per einstweiliger Verfügung beantragt werden.
Gilt auch für
Von der Briefwechsel-Redaktion, zuletzt geprüft Mai 2026.
Die Musterschreiben dienen als Formulierungshilfe. Wir übernehmen keine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen und Adressen. Die Schreiben sind insbesondere auch allgemeiner Art und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Zur Lösung von konkreten Rechtsfällen konsultieren Sie bitte einen Rechtsanwalt.