Sehr geehrte Frau Petra Musterfrau,
hiermit erteile ich Ihnen für mein Grundstück in der [Strasse] in [PLZ und Ort] mit sofortiger Wirkung Hausverbot.
Sollten Sie das Grundstück (oder das Haus) noch einmal betreten und damit dem Verbot zuwider handeln, werde ich Sie unverzüglich wegen Hausfriedensbruch anzeigen.
Hausverbot für ein Privatgrundstück oder eine Wohnung erteilen
Das Hausrecht gibt dem Inhaber das Recht, anderen Personen den Zutritt zu seinem Eigentum oder seiner gemieteten Wohnung zu verbieten. Bei vermieteten Wohnungen geht das Hausrecht für die Wohnräume auf den Mieter über – er kann Dritten den Zutritt untersagen, auch wenn der Eigentümer keine Einwände hat.
Wichtig: Das Hausrecht des Mieters gilt nur für die eigene Wohnung, nicht für Gemeinschaftsräume (Hausflur, Keller, Treppenhaus). Dort verbleibt das Hausrecht beim Eigentümer bzw. wird durch den Hausverwalter ausgeübt, sofern der Verwaltervertrag dies vorsieht.
Wenn ein Hausverbot missachtet wird, kann es sich um Hausfriedensbruch gemäß § 123 StGB handeln – mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
Schriftform und Zustellung
Eine gesetzliche Schriftformpflicht besteht nicht. Aus Beweisgründen ist ein schriftliches Hausverbot jedoch dringend empfehlenswert. Versenden Sie das Schreiben per Einschreiben mit Rückschein oder übergeben Sie es persönlich mit Zeuge, um den Zugang nachweisen zu können.
Gilt auch für
Häufige Fragen zum privaten Hausverbot
Ja. Das Hausrecht gilt unabhängig von der Beziehung zur Person. Besteht eine Gefährdungssituation (Stalking, Bedrohung, häusliche Gewalt), empfiehlt sich zusätzlich ein Antrag auf eine zivilrechtliche Schutzanordnung nach dem Gewaltschutzgesetz beim zuständigen Amtsgericht. Die Polizei kann auch präventiv eingeschaltet werden.
Grundsätzlich ja. Das Hausrecht gilt gegenüber allen Personen – unabhängig vom Verwandtschaftsverhältnis. Besondere Umstände (z. B. wenn das Familienmitglied im selben Haushalt gemeldet ist oder ein Mitbesitzrecht hat) können die Rechtslage jedoch komplizierter machen. Im Zweifel empfiehlt sich rechtliche Beratung.
Ein Hausverbot kann befristet oder unbefristet ausgesprochen werden. Wird keine Frist genannt, gilt es als unbefristet. Die Aufhebung sollte ebenfalls schriftlich erfolgen, um Missverständnisse zu vermeiden.
Rufen Sie die Polizei. Sie können Strafanzeige wegen Hausfriedensbruch (§ 123 StGB) stellen. Bei wiederholten Verstößen kann zusätzlich eine zivilrechtliche einstweilige Verfügung beim Amtsgericht beantragt werden.
Von der Briefwechsel-Redaktion, zuletzt geprüft Mai 2026.