Rückkehr aus Elternzeit mit Teilzeit

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit beantrage ich, nach Ablauf meiner Elternzeit am XXX, Teilzeitarbeit gem. § 8 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes.

Ich möchte ab dem XXX vorerst eine Teilzeitbeschäftigung im Umfang von XXX Wochenstunden ausüben, um mich besser meiner Familie zu widmen.

Die Verteilung der Arbeitszeit beantrage ich wie folgt: Montag - Freitag von XXX bis XXX Uhr.

Ich bitte Sie höflich meinen Teilzeitantrag bis zum XXX positiv zu bescheiden.

Vielen Dank.

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Rückkehr aus Elternzeit mit Teilzeit – Antrag & Hinweise

Wer nach der Elternzeit in Teilzeit zurückkehren möchte, kann dies auf zwei rechtlichen Grundlagen beantragen:

  • § 15 Abs. 4 BEEG: Spezifisches Teilzeitrecht während und nach der Elternzeit – der Arbeitgeber kann nur aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen
  • § 8 TzBfG: Allgemeines Teilzeitrecht – Arbeitgeber kann aus betrieblichen Gründen ablehnen

Das BEEG-Recht ist stärker – wählen Sie es bevorzugt, wenn Sie sich noch in oder kurz nach der Elternzeit befinden.

Voraussetzungen § 8 TzBfG

  • Unternehmen beschäftigt mehr als 15 Angestellte
  • Arbeitsverhältnis dauert länger als 6 Monate
  • Kein entgegenstehender betrieblicher Grund (Arbeitsablauf, Sicherheit, unverhältnismäßige Kosten)

Fristen und Form

Der Antrag muss gemäß § 8 TzBfG mindestens 3 Monate vor dem gewünschten Teilzeit-Beginn gestellt werden. Für Teilzeit während der Elternzeit gelten eigene Fristen: 7 Wochen vor Beginn, solange das Kind noch keine 3 Jahre alt ist, sonst 13 Wochen (§ 15 Abs. 7 BEEG). Der Antrag sollte den gewünschten Umfang und die Lage der Arbeitszeit benennen.

Häufige Fragen

Die Rückkehr zur Vollzeit ist nicht automatisch möglich. Sie können Brückenteilzeit nach § 9a TzBfG beantragen, wenn Sie von vornherein eine befristete Reduzierung (1–5 Jahre) vereinbaren. Ohne Brückenteilzeit haben Sie nur einen Anspruch auf Vollzeitbehandlung, wenn ein freier Vollzeit-Arbeitsplatz vorhanden ist (§ 9 TzBfG).

Nach § 8 TzBfG kann der Arbeitgeber aus betrieblichen Gründen ablehnen – er muss die Ablehnung aber in Textform (E-Mail genügt) und spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn mitteilen. Reagiert er nicht rechtzeitig, gilt die Zustimmung als erteilt. Für Teilzeit während der Elternzeit gilt § 15 Abs. 7 BEEG: Dort muss die Ablehnung mit Begründung in Textform erfolgen – binnen vier Wochen nach Zugang des Antrags, wenn das Kind noch keine 3 Jahre alt ist, sonst binnen acht Wochen. Sonst gilt die Zustimmung ebenfalls als erteilt.

Reagiert der Arbeitgeber nicht innerhalb von 4 Wochen (nach TzBfG: innerhalb eines Monats) auf Ihren Antrag, gilt dieser als angenommen.

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Von der Briefwechsel-Redaktion, zuletzt geprüft Juni 2026.

Disclaimer
Die Musterschreiben dienen als Formulierungshilfe. Wir übernehmen keine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen und Adressen. Die Schreiben sind insbesondere auch allgemeiner Art und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Zur Lösung von konkreten Rechtsfällen konsultieren Sie bitte einen Rechtsanwalt.