Eigentümerwechsel einer Mietwohnung

Sehr geehrte Frau Petra Musterfrau,

hiermit teile ich Ihnen mit, dass ich Wohnung XXX im Gebäude XXX mit dem Mietvertrag vom XXX an Frau / Herrn XXX verkauft habe.

Das Mietverhältnis wird selbstverständlich zu unveränderten Bedingungen zwischen Ihnen und dem neuen Eigentümer fortgesetzt. Nutzen und Lasten hinsichtlich der Immobilie werden am XXX auf den neuen Eigentümer übergehen. Hieraus folgt, dass Sie die Mietzahlungen ab diesem Termin an den neuen Eigentümer leisten müssen, da diesem ab dem vorbezeichneten Zeitpunkt die Mietzahlungen zustehen.

Bitte zahlen Sie somit die Miete ab XXX an den neuen Eigentümer Frau/Herrn XXX mit der folgenden Bankverbindung:

XXX

Ich weise Sie darauf hin, dass Sie ab dem XXX durch eine an mich geleistete Mietzahlung nicht mehr von Ihren Verpflichtungen frei werden.

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Mieter über den Eigentümerwechsel einer Mietwohnung informieren

Wenn eine vermietete Immobilie verkauft wird, tritt der Erwerber kraft Gesetzes in alle mietvertraglichen Rechte und Pflichten ein („Kauf bricht nicht Miete", § 566 BGB). Das Mietverhältnis läuft unverändert weiter – der Mieter kann nicht wegen des Verkaufs gekündigt werden.

Die Nutzungen der Wohnung – darunter die Mietzahlungen – stehen dem Erwerber gem. § 446 BGB bereits ab dem Zeitpunkt der körperlichen Übergabe der Immobilie zu, nicht erst ab der Grundbucheintragung. Der Mieter muss daher rechtzeitig über die neue Bankverbindung informiert werden.

Was bleibt beim Eigentümerwechsel gleich?

  • Mietvertrag und alle darin vereinbarten Konditionen (Miethöhe, Nebenkosten, Laufzeit)
  • Hausordnung und Nutzungsregelungen des Gebäudes
  • Vereinbarte Schönheitsreparaturpflichten
  • Recht auf Untervermietung (falls im Vertrag gewährt)

Was ändert sich für den Mieter?

  • Ansprechpartner und Kontaktdaten für Vermieterangelegenheiten
  • Bankverbindung für die Mietzahlung
  • Ggf. Verwaltungsgesellschaft oder Hausverwaltung

Mietkaution beim Eigentümerwechsel

Die Mietkaution geht mit dem Eigentümerwechsel auf den neuen Eigentümer über – der Mieter muss sie nicht erneut zahlen. Der alte Eigentümer ist jedoch verpflichtet, die Kaution an den neuen Eigentümer zu übergeben. Der Mieter sollte sich schriftlich bestätigen lassen, dass die Kaution ordnungsgemäß übertragen wurde, um im späteren Streitfall abgesichert zu sein.

Häufige Fragen

Nein. Der neue Eigentümer ist an die bestehenden Mietvertragsbedingungen gebunden. Eine Mieterhöhung ist nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen des § 558 BGB (Vergleichsmiete / Mietspiegel) möglich und muss dem Mieter mit Begründung schriftlich mitgeteilt werden.

Zahlt der Mieter nach dem Übergabezeitpunkt noch an den alten Eigentümer, wird er dadurch nicht von seiner Zahlungspflicht gegenüber dem neuen Eigentümer befreit – er muss gegebenenfalls doppelt zahlen. Deshalb ist eine rechtzeitige schriftliche Mitteilung mit der neuen Bankverbindung so wichtig.

Es gibt keine gesetzliche Pflicht zu einem persönlichen Vorstellungsgespräch, aber es empfiehlt sich, dem Mieter schriftlich die neuen Kontaktdaten, die Bankverbindung und ggf. eine Hausverwaltung mitzuteilen.

Von der Briefwechsel-Redaktion, zuletzt geprüft Mai 2026.

Disclaimer
Die Musterschreiben dienen als Formulierungshilfe. Wir übernehmen keine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen und Adressen. Die Schreiben sind insbesondere auch allgemeiner Art und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Zur Lösung von konkreten Rechtsfällen konsultieren Sie bitte einen Rechtsanwalt.